Hallo,
es wird hier immer wieder die gleiche Frage gestellt.
Der mehrmals zitierte §6 KrPflgGes beantwortet die Fragen doch ausreichend. Mehr geht hier im board nicht, da wir in der BRD die kultushoheit der Länder haben (LEIDER), handhabt dies im Zweifelsfalle jedes Bundesland anderst.
Grundsätzlich gilt für die ganze BRD, da das KrPflgGes ein Bundesgesetz ist:
1. es kann verkürzt werden
2. "auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit " - soll heissen: prinzipiell jede Ausbildung, sofern diese med. Inhalte hat.
3. Realschulabschluss oder ABI, auch mit 1,0 ist keine Ausbildung, also keine Verkürzung möglich
4. ob und wie lange Verkürzt werden darf setzt die zuständige Schulbehörde fest - auf Antrag
5. wenn ich eine Verkürzung bekomme, muss ich eine Schule finden die mich verkürzen lässt (also einstellt) und auch der Meinung ist, das z.B. 1Jahr o.k. ist oder vielleicht doch bloß 1/2Jahr? Das entscheidet die Schule autark.
Also um Klarheit zu bekommen mußt du notgedrungen zu deiner Schulaufsichtbehörde gehen und dort Anfragen bzw. einen Antrag stellen. Hast du dann den Bescheid, kannst du dich auf die Suche nach einer Schule begeben. In unserem Bundesland gibt es für Arzthelferinnen, MTA, PTA, KPH, APH grunsätzlich Vorgaben die ich auch telefonisch erfragen kann, jedoch variiert natürlich auch hier die zu genehmigende Verkürzung je nachdem ob ich ein Zeugnis mit 1,0 oder 4,0 vorlege, ist ja auch nachvollziehbar. Es variiert sogar von Reg.bezirk zu Reg.bezirk - seufz.
Viel Erfolg
Gruß renje