Ich kenne mich zu wenig mit dieser Materie aus.
Aber ist nicht schon die Einführung eines (Pflege)Mindestlohns ein Eingriff in die Tarifautonomie gewesen? Also sozusagen, ihr (als Tarifparteien) dürft zwar weiterhin verhandeln, ohne daß der Staat eingreift; aber es darf nix unterhalb des gesetzl. Mindestlohns dabei rauskommen.
Des weiteren wundere ich mich ja auch, wieso dann immer wieder von verschiedensten Politikern die Einführung von flächendeckenden Tarifverträgen in der Pflege gefordert werden kann, wenn dies doch dem Recht widerspräche?
Deshalb favorisiert die Gewerkschaft den zweiten rechtlich möglichen Weg zu einem allgemein verbindlichen Tarifvertrag. Ihn sieht
Paragraf 7a des Arbeitnehmerentsendegesetzes vor. In diesem Fall kann das Arbeitsministerium eine Rechtsverordnung erlassen, mit der ein Tarifabschluss allgemeingültig wird, sofern das im öffentlichen Interesse ist.
Altenpflege: Zwei Wege zur Allgemeinverbindlichkeit
Im Grundgesetz steht nicht es herrscht
Tarifautonomie sondern nur das :
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Art. 9 Abs. 3 GG
Daraus leitet sich dann ein Konzept namens
Tarifautonomie ab
Das ist dann Richterrecht das ist dann wandelbar, folgt dem Zeitgeist auch durch den häufigen Wechsel von Mitgliedern der Legislative ans Bundesverfassungsgericht. Dann braucht man gute Juristen am besten ehemalige Verfassungsrichter die schreiben dann ein 140-Seiten-Rechtsgutachten wie das zum Beispiel:
14. Das BVerfG räumt dem Gesetzgeber bei der Umsetzung seiner legitimen Ziele einen weiten Einschätzungs- und Prognosespielraum ein.
15. Das BVerfG differenziert den Schutz, den Art. 9 Abs. 3 GG gewährt, nach der Intensität des Eingriffs. Je stärker der Eingriff, umso gewichtiger müssen die Rechtfertigungsgründe sein.
10. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist davon auszugehen, dass staatliche Mindestnormsetzung im Arbeitsrecht als „Eingriff“ in die Tarifautonomie zu werten ist. Das ist nach diesseitiger Auffassung nicht überzeugend. Die verfassungshistorische Entwicklung zeigt, dass zur Zeit der Verabschiedung des Grundgesetzes ein Nebeneinander von staatlicher und tarifvertraglicher Setzung von Mindestarbeitsbedingungen selbstverständlicher Ausgangspunkt war. Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit ist kein Grundrecht gegen Arbeitnehmerschutz.
11. Dem steht die Erkenntnis des BVerfG gegenüber, dass Art. 9 Abs. 3 GG den Tarifvertragsparteien in dem für tarifvertragliche Regelungen zugänglichen Bereich zwar ein Normsetzungsrecht verleiht, aber kein Normsetzungsmonopol. Der Gesetzgeber bleibt befugt, das Arbeitsrecht zu regeln (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG). Damit verbundene Beeinträchtigungen der Tarifautonomie sind verfassungsgemäß, wenn der Gesetzgeber mit ihnen die Grundrechte Dritter oder andere Güter mit Verfassungsrang schützen will und die Eingriffe verhältnismäßig sind. 12. Dessen ungeachtet ist ein Eingriff durch staatliche Mindestlohnsetzung durch legitime Ziele gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat ein geeignetes, erforderliches und verhältnismäßiges Mittel gewählt.
13. Das BVerfG hat bereits eine Vielzahl von Rechtfertigungsgründen für Eingriffe in die Tarifautonomie entwickelt. Anerkannt wurden bereits die staatlichen Schutzpflichten für die Arbeitnehmer aus Art. 12 Abs. 1 GG, die Bekämpfung der Massenarbeitslosigkeit, die finanzielle Stabilität des Systems der sozialen Sicherung sowie der Erhalt der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie. Auf alle diese Rechtfertigungsgründe kann sich der Gesetzgeber auch bei der Einführung eines allgemeinen gesetzlichen Mindestlohnes stützen
https://www.boeckler.de/pdf/p_arbp_305.pdf
Voilà es ist wie Magie
Wobei ich meine Idee die Refinanzierung direkt an das Lohnniveau der Einrichtung zu indexieren für eleganter halte.