@Elisabet: Ganz so ist es auch nicht. Durch die Registrierung bzw. die Möglichkeit, die Zulassung der Berufsausübung aufgrund von gefährdendem Verhalten gegenüber Pflegebedürftigen oder Berufsangehörigen zu entziehen, hat eine Kammer schon einen größeren Einfluss. Die Berufsausübung kann strenger, differenzierter oder klarer geregelt werden, als die bstehenden Gesetze das hergeben.
Ein Beispiel ist das Verbot, als Arzt Werbung für gesundheitsgefährdende Produkte zu machen, z. B. für Zigaretten. Hier würde z. B. die Ärztekammer eingreifen und die Werbung untersagen und nötigenfalls auch weiterreichende Maßnahmen ergreifen. Wenn also eine Pflegekraft nachweislich Schutzbefohlene vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdert oder schädigt, so wie es pericardinchen glaube ich gemeint hat, kann eine Kammer durchaus früher eingreifen. Es hängt natürlich davon ab, was die von der Kammer vorgegebene Berufsordnung regelt.
Der Unterschied zu keiner Kammer wäre, dass mit einer Kammer der Berufsstand selbst die Normen setzt.
Ob Mobbing tatächlich Gegenstand von Kammeraktivitäten sein würden, bezweifle ich allerdings auch sehr, da Mobbing oft ganz schwer fassbar gemacht werden kann und es ganz schwer ist, hier Partei für die eine oder die andere Seite zu ergreifen. Aber unter dem Recht, das Ansehen des Berufstandes zu schützen, ist einiges drin. Wieviel, weiß ich auch nicht, aber es wäre interessant, dieser Spur gründlicher nachzugehen.