FAQ: Kindergeld in der Ausbildung

chrissy

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23.09.2002
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45
Guten Morgen alle zusammen! :wavey:

Nächstes Jahr will ich versuchen einen Ausbildung zur
Krankenschwester zu beginnen. Das wäre meine 2. Aus-
bildung. Und da muss man natürlich anfangen mit rechnen.
Weiß zufällig jemand von euch ob mir auch in der 2. Aus-
bildung noch Kindergeld zusteht? (Bin noch nicht 25)

Vielleicht weiß es ja jemand. Würde mich mal interessieren.

Liebe Grüße
Chrissy :roll:
 
Hallo chrissy,
ich gehe davon aus, das du meinst, ob deine Eltern noch Kindergeld für dich kriegen...
im Regelfall gibt es Kindergeld bis zum 27. Lj,, wobei ggf noch Zeiten wie FSJ oder Wehrdienst/Zivildienst individuell einbezogen wird.
Genaue Auskünfte dazu erhälst du bei der Kindergeld-zahlenden Stelle.
 
Hi Chrissy!
Zu Beginn meiner Ausbildung habe ich noch für 3 Monate das Kindergeld von meinen Eltern erhalten. Danach wollte das Amt einen Nachweis über meinen Verdienst und über die Ausgaben haben. Mein Kindergeld wurde dann gestrichen weil ich zuviel verdienen würde.
Gruß Tigermaus
 
Hallo zusammen,
richtig, hab ich vergessen zu schreiben, aber vielleicht kann man dann ja an den Ausgaben etwas drehen, Miete, Büchergeld, Familienheimfahrten, tägl. Fahrten zur Ausbildung.
Ich hatte schon das Verlangen, datenmäßig alle Tage aufzulisten, an denen der Schüler eingesetzt wurde. Ein Telefonat mit der Sachbearbeiterin nach Kostenersatz für 2 Stunden Arbeitszeit für die erstellung der Bescheinigung kam dann auf ganz einfache Formel:
(52 Wo mal 5,5-TW) minus Urlaubstage minus Krankheitstage= Tage Ausbildung.
....Na also, geht doch......
 
Chance auf Kindergeld?

Hallöchen!

Hab da mal ne Frage..
Also ich bin 22 Jahre alt und z. Zt. in der Ausbildung zur Gesundheits-und Krankenpflegerin und bekomme 729€ brutto. Ich wohne in der Stadt, in der ich die Ausbildung mache. Jetzt möchte ich aber mit meinem Freund zusammen ziehen und deshalb müsste ich in eine andere Stadt ziehen. D.h. ich bräuchte ein Auto, weil die Züge nicht so früh fahren.

Jetzt hab ich gehört, dass ich Kindergeld beantragen kann, weil ich ja dann ein hohes Fahrtgeld hätte, welches ich dann von meiner Einkommensgrenze abziehen muss. Ist das so richtig? Hab ich echt Chancen auf Kindergeld?

Ich hoffe, mir kann da jemand weiter helfen!

Alles Liebe!

Sarah
 
Hallo Salem83,
Kindergeld kann nur beantragt werden von jemand der anspruchsberechtigt ist. Anspruchsberechtigt sind deine Eltern /Elternteile. Du kannst das in der Regel nur, wenn du Vollwaise bist.
Du wirst wahrscheinlich die Einkunftsgrenze-Grenze von 7.680 Euro im Kalenderjahr überschreiten, es kann allerdings auch aufgrund vorzunehmender Anrechnungsbeträge (z.B. Werbungskosten) grenzwertig werden.
Gesetzlich ist das im Bundeskindergeldgesetz geregelt, lies dort ggf. nach.

Es ist daher zu empfehlen, das deine Eltern den Antrag stellen, dann weisst du ganz genau Bescheid.
Ob deine Eltern dir das Kindergeld dann zu Verfügung stellen, ....:weissnix:
 
Hallo Flexi,

das kindergeld müßen nicht die Eltern beantragen, wenn das Kind schon 18 ist und zu hause nicht mehr wohnt.

War zumindest bei ner Kurskameradin so....

@Salem
Aber dennoch glaube ich nicht das du es kriegst, aber du kannst ja auch noch Wohngeld beantragen. Versuche einfach verschiedenes.
 
Hallo,


also wie Flexi schon sagt, steht im Normalfall deinen Eltern das Kindergeld zu. Wenn du allerdings nicht mehr zu Hause wohnst, wäre es nur fair, wenn sie es direkt an dich weiterleiten würden.

Dein Jahresgehalt (brutto) darf allerdings nicht die Grenze von 7680 EUR überschreiten. Dann erlischt dein ANspruch auf Kindergeld.

Dein Jahresbrutto entspricht ca. 8748 EUR (12 x 729 EUR).

Jetzt hast du allerdings die Möglichkeit dieses Jahresbrutto durch evtl. Werbungskosten (Anfahrtsweg, Kontoführungsgebürhen, Lehrbücher, Schreibmaterial, Arbeitsschuhe etc.) zu reduzieren !

Je angefangenen Kilometer rechnet man mit 0,30 EUR - allerdings nur einfache Strecke.

Das heißt also, wenn du einen Weg von 30 km hast:

0,30 EUR x 30 km = 9 EUR (pro Tag, da nur die einfache Strecke zugrunde gelegt wird!!!)

Da du ca. 20 Tage im Monat arbeitest macht das also 180 EUR.
Hochgerechnet auf 12 Monate bedeutet das also 2160 EUR.

Also veranschlagt man also in einem Jahr deine Fahrkosten mit 2160 EUR, die du widerrum als Werbungskosten geltend machen kannst

So, dein Jahresbrutto 8748 EUR - 2160 EUR (Werbungskosten) = 6588 EUR !!

Somit liegst du also deutlich unter der Grenze von 7680 EUR.

So musst du das dann auch der Kindergeldstelle erklären und dann wird die Zahlung des Kindergeldes auch in die Wege geleitet. Das musst du dann jedes Ausbildungsjahr neu erklären weil du ja im 2. Jahr auch mehr verdienst !

Ich hoffe, dir geholfen zu haben, auch wenn es etwas umfangreich wurde :smoking:

Also bis später
 
Hallo,

weiss zufällig jemand, ob man das Kindergeld nachträglich beantragen kann? Ich würde mit den Werbungskosten nämlich auch unter die Bemessungsgrenze kommen, aber das wusste ich zu der Zeit nicht. :megaphon:

Wo müsste ich das machen? Bei der Familienkasse?

Grüße und Danke, Emily
 
ich muss in eine andere Wohnung ziehen. Gilt dann die Miete auch als Werbungskosten?
 
Das heisst also, wenn ich weiterhin bei meinen Eltern wohne und jeden Tag eine Stunde zur Schule fahr, kann ich die Fahrtkosten absetzen, aber wenn ich naeher zur Schule ziehe, wird das nicht angerechnet? Find ich persoenlich bloed!!! :angryfire:
 
Fahrtkosten zum Erreichen des Arbeitsplatzes sind Werbungskosten, Mietkosten hingegen nicht.
 
Kindergeldanspruch während der Ausbildung !!

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 40/2005 vom 13. Mai 2005


Dazu Beschluss vom 11. Januar 2005 – 2 BvR 167/02 –

Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in
den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verfassungswidrig


Die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den
Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) verstößt
gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Für die
Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern im Familienleistungsausgleich
sind daher die Einkünfte des Kindes um Sozialversicherungsbeiträge zu
mindern. Dies entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts.

Rechtlicher Hindergrund und Sachverhalt:
Im Rahmen des Familienleistungsausgleichs erhalten unterhaltspflichtige
Eltern Kindergeld und verschiedene Freibeträge. Voraussetzung hierfür
ist, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes die Freigrenze des § 32
Abs. 4 Satz 2 EStG nicht überschreiten. Im Streitjahr 1998 lautete
dessen Fassung wie folgt:

„Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es
Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der
Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als
12.000 Deutsche Mark im Kalenderjahr hat;…“


Die Beschwerdeführerin (Bf) bezog bis 1997 für ihren Sohn Kindergeld.
Seit August 1997 ließ sich der Sohn zum Industriemechaniker ausbilden.
Im Jahr 1998 errechnete das Arbeitsamt – Familienkasse – aus der
Ausbildungsvergütung des Sohnes Einkünfte in Höhe von 12.489,-- DM und
legte diesen Wert als Bemessungsgröße der Freigrenze in § 32 Abs. 4 Satz
2 EStG zu Grunde. Da die Freigrenze überschritten war, setzte die
Familienkasse das Kindergeld ab 1. Januar 1998 auf 0,-- DM fest. Bei der
Ermittlung der Bemessungsgröße blieb unberücksichtigt, dass der Sohn im
Streitjahr Sozialversicherungsbeträge in Höhe von 3.078,38 DM zahlen
musste. Die Bf klagte vor dem Finanzgerichte und Bundesfinanzhof (BFH)
erfolglos gegen die Versagung des Kindergelds. Auf ihre
Verfassungsbeschwerde (Vb) hin hob das Bundesverfassungsgericht die
Entscheidung des BFH auf, da sie die Bf in ihrem Grundrecht aus Art. 3
Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz) verletzt. Das Verfahren wurde an
den BFH zurückverwiesen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in den Grenzbetrag des
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG benachteiligt unterhaltsverpflichtete Eltern von
Kindern, die sozialversicherungspflichtige Einkünfte oberhalb der
Freigrenze beziehen. Eine Benachteiligung liegt zum einen vor gegenüber
Eltern, deren Kinder keine Bezüge haben, zum anderen gegenüber Eltern,
deren Kinder Mittel in einer Höhe beziehen, die noch unterhalb der
Freigrenze bleiben, jedoch dieselbe Höhe erreichen, die sich bei
sozialversicherungspflichtigen Einkünften oberhalb der Freigrenze erst
nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ergeben. Für eine
Benachteiligung dieser Gruppe unterhaltspflichtiger Eltern fehlen
hinreichende Gründe:

Zweck der Begrenzung von Ansprüchen gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist es,
diejenigen Eltern von finanziellen Entlastungen durch Freibeträge und
Kindergeld auszuschließen, deren Kinder über eigene Einkünfte und Bezüge
in einer das zu schützende Existenzminimum übersteigenden Höhe verfügen.
In diesen Fällen entfällt oder mindert sich zugleich die
Unterhaltspflicht der Eltern. Folglich entscheidet für die Einbeziehung
von Mitteln des Kindes die mögliche Entlastungswirkung solcher Mittel
bei den Eltern. Denn auf deren Leistungsfähigkeit kommt es für die
Gewährung und Begrenzung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen an.

Stellt man beim Jahresgrenzbetrag auf Mittel ab, die eine effektive
Entlastung der Eltern nicht bewirken können, so wird einer Teilgruppe
von Eltern die staatliche Entlastung zweckwidrig verweigert. Dies ist
der Fall bei der Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in den
Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Sie werden vom
Arbeitgeber abgeführt und sind daher dem Einkünfte erzielenden Kind oder
dessen Eltern nicht verfügbar. Deshalb können sie keine Entlastung bei
den Eltern bewirken.

§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist daher verfassungskonform so auszulegen, dass
sowohl von den Bezügen als auch von den Einkünften nur diejenigen in den
Jahresgrenzbetrag einfließen, die zur Bestreitung des Unterhalts oder
der Berufsausübung bestimmt oder geeignet sind.

Beschluss vom 11. Januar 2005 – 2 BvR 167/02 –

Karlsruhe, den 13. Mai 2005
 
Kindergeld in der Ausbildung

Hi und Hallo!

Kindergeld während der ausbildung ist ja möglich. Jedoch bekommen wir ein relativ hohes Gehalt. Wisst Ihr ob man den Brutto oder Nettobetrag angeben muss bei der Berechnung des Einkommens für die Kindergeldkasse? Immerhin sind auch die Steuern um eineiges Höher als bei Ausbildung mit einem kleineren Lohn. Werden +möglicherweise vorhandene Schulden die man z.B. durch Kredite zurück zahlt mit angerechnet? Was kann man alles an Ausgaben angeben für die Ausbildung?

Greetz bOOt
 
Also ich hab letztens gehört, dass das jetzt neuerdings nach dem Nettolohn (und nicht wie früher nach dem Bruttolohn) geht, ob man kindergeld kriegt oder nicht. Die Einkommensgrenze soll die gleiche geblieben sein.... Das würde heißen, die Chancen Kindergeld in der Ausbildung zu bekommen, ständen nicht schlecht.

Ich kann aber nicht 100% versichern, dass das jetzt stimmt. Falls nicht berichtigt mich ruhig :roll:



lg
rabea
 
Bruttolohn-Nettolohn ?

Hallo bootmaker und rabea87 :wavey:

Ich fange am 01.10 meine Ausbildung an und meine Mama und ich sind auch im Kindegeldwahn.
Die wollen so viele Beläge und 100 Blätter ausgefüllt haben, da wird man ja kirre im Kopf :verwirrt:

Wir sind jedoch immer noch auf dem Stand, dass der Bruttolohn berechnet wird! :weissnix:

rabea87, woher weißt du das, mit dem Nettolohn ?
Sollen wir mal direkt bei der Familienkasse nachfragen und uns erkundigen ?

Was kann man noch bei Sonderausgaben angeben, außer Dienstkleidung, bücher etc.
Liebe Grüße Sonnenblume :flowerpower:
 
Zuletzt bearbeitet:
Meine Mama hat das mal in der Tageszeitung gelesen und eine Bekannte meinte auch mal, sie hätte sowas gehört....
Ich persönlich habs jetzt nicht gelesen. Aber ich hoffe ja mal, dass das so stimmt mit dem Nettolohn.

Bei mir hat sich auch noch keiner gemeldet, dass ich Angaben zu meinem Verdienst in der Ausbildung machen muss (fange auch 1.10 an).... Wundert mich eigentlich, die sind ja sonst immer alle so schnell wenns darum geht, einem das Geld zu streichen :angryfire:


Ich will jetzt auch keinen kirre machen, hier. Ich wollt nur mal anmerken, dass ich da sowas gehört hab...


@Sonnenblume
Fahrtkosten kannst du auch anrechnen lassen. Ich würd auf jeden Fall sämtliche Belege von Einkäufen, die du für deine Ausbildung getätigt hast, aufbewahren.
 
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