P
PePaMel
Gast
Hallo,
habe jetzt länger nichts mehr geschrieben, da ich auf Antwort von der BGW (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) gewartet habe.
Also..... es ist richtig im Moment gibt es Deutschlandweit keine gesetzliche Regelung über den Nichtraucherschutz in der ambulanten Pflege. Da das häusliche Recht mit den Arbeitsschutzbestimmungen kollidiert.
Allerdings befreit das den Arbeitgeber nicht von der Fürsorgepflicht seiner Mitarbeiter gegenüber. Das heißt, wenn ein AG einen AN an einen offensichtlichen gefährlichen Arbeitsplatz schickt, ist das Fahrlässigkeit. Entsteht durch die Gefahrensituation ein gesundheitlicher Schaden für den AN erhält dieser Leistungen aus der BG, aber (!!!!!) diese wird sich in so einem Fall wiederrum an den AG wenden und das gezahlte Geld von diesem einfordern.
Ein Beispiel dazu: Ein Patient ist sehr schwergewichtig und die Mobilisation ohne Hilfsmittel kaum möglich. Jedoch weigert sich der Patient oder seine Angehörigen einen Patientenlifter anzuschaffen. Jetzt hat der Chef des Pflegedienstes Angst den Kunden zu verlieren und schickt seine Angestellte trotzdem hin. Daraufhin erleidet die Pflegekraft einen Bandscheibenvorfall mit allen schlimmen möglichen Folgen und anschliesender Berufsunfähigkeit. Ein BG-Fall der allerdings sehr teuer für den Arbeitgeber wird, denn er schickte die Pflegekraft in eine bewußte Gefahrensituation und wird somit haftbar durch die BG!
Also liebe Arbeitgeber und PDL´s es könnte sehr teuer für Euch werden und Ihr spielt (wie ich glaube bewußt) mit dem Feuer im Kampf um die Kunden. Denn in Zeiten des Nichtraucherschutzes werden die Richter gerade in Bayern, zu Gunsten der Arbeitnehmer die durch Passivrauch entstandene Folgeschäden haben, entscheiden!
Das ist übrigens nicht wahr, der Schutz der Mitarbeiter war einer der zentralen Punkte!
Ein Tipp des BGW-Mitarbeiters an alle betroffenen Pflegekräfte: da die BGW in so einem Fall präventiv leider keine Handhabe gegen die Machenschaften einzelner Arbeitgeber hat, solltet Ihr Euch an die örtlichen Gewerbeaufsichtsämter wenden, dort kann sich der Einzelfall mal genauer angeschaut werden!
Mel
habe jetzt länger nichts mehr geschrieben, da ich auf Antwort von der BGW (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) gewartet habe.
Also..... es ist richtig im Moment gibt es Deutschlandweit keine gesetzliche Regelung über den Nichtraucherschutz in der ambulanten Pflege. Da das häusliche Recht mit den Arbeitsschutzbestimmungen kollidiert.
Allerdings befreit das den Arbeitgeber nicht von der Fürsorgepflicht seiner Mitarbeiter gegenüber. Das heißt, wenn ein AG einen AN an einen offensichtlichen gefährlichen Arbeitsplatz schickt, ist das Fahrlässigkeit. Entsteht durch die Gefahrensituation ein gesundheitlicher Schaden für den AN erhält dieser Leistungen aus der BG, aber (!!!!!) diese wird sich in so einem Fall wiederrum an den AG wenden und das gezahlte Geld von diesem einfordern.
Ein Beispiel dazu: Ein Patient ist sehr schwergewichtig und die Mobilisation ohne Hilfsmittel kaum möglich. Jedoch weigert sich der Patient oder seine Angehörigen einen Patientenlifter anzuschaffen. Jetzt hat der Chef des Pflegedienstes Angst den Kunden zu verlieren und schickt seine Angestellte trotzdem hin. Daraufhin erleidet die Pflegekraft einen Bandscheibenvorfall mit allen schlimmen möglichen Folgen und anschliesender Berufsunfähigkeit. Ein BG-Fall der allerdings sehr teuer für den Arbeitgeber wird, denn er schickte die Pflegekraft in eine bewußte Gefahrensituation und wird somit haftbar durch die BG!
Also liebe Arbeitgeber und PDL´s es könnte sehr teuer für Euch werden und Ihr spielt (wie ich glaube bewußt) mit dem Feuer im Kampf um die Kunden. Denn in Zeiten des Nichtraucherschutzes werden die Richter gerade in Bayern, zu Gunsten der Arbeitnehmer die durch Passivrauch entstandene Folgeschäden haben, entscheiden!
Ausserdem galt der Volksentscheid nicht den Kellnerinnen sondern den nichtrauchenden Gästen.
Das ist übrigens nicht wahr, der Schutz der Mitarbeiter war einer der zentralen Punkte!
Ein Tipp des BGW-Mitarbeiters an alle betroffenen Pflegekräfte: da die BGW in so einem Fall präventiv leider keine Handhabe gegen die Machenschaften einzelner Arbeitgeber hat, solltet Ihr Euch an die örtlichen Gewerbeaufsichtsämter wenden, dort kann sich der Einzelfall mal genauer angeschaut werden!
Mel