So, nachdem mein 2. Beitrag zu diesem Thema nicht durch die Kontrolle Kam, ist hier mein 2. Versuch, in der Hoffnung nun alles 100% richtig zu machen.
Ich kenne eine Person:
- Dienstgeber - kath. Träger im Bereich Bistum Trier
- Beruf - ungelernte Hilfskraft i.d. Altenpflege
- Vertrag - befristet n. §14 Teilzeitbefristungsgesetz, ohne Nennung von Gründen (ist nicht erlaubt)
- Wö. Arbeitszeit - 19,25h
- Überstunden - 600h!!! in einem Jahr ohne die Ansage diese irgendwann abfeiern zu können
- Zukunft - besch..... keine Ausicht einen unbefristeten Vertrag mit mehr Stunden zu bekommen
- Mitarbeiter bei ihr und in anderen Einrichtungen- denen geht es ebenso, selbst der MDK hat schon gemahnt.
- MAV - sehr schwach da ganz neu im Geschäft
Meine Meinung hierzu:
"Gut das dieser Träger immer noch für christliche Werte einsteht sonst währe es vieleicht noch schlimmer."
Gefunden unter
ArbZG - Einzelnorm
ArbZG Arbeitszeitgesetz
§ 22
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen §§ 3, 6 Abs. 2 oder § 21a Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,
2.
entgegen § 4 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt,
3.
entgegen § 5 Abs. 1 die Mindestruhezeit nicht gewährt oder entgegen § 5 Abs. 2 die Verkürzung der Ruhezeit durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit nicht oder nicht rechtzeitig ausgleicht,
4.
einer Rechtsverordnung nach § 8 Satz 1, § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 24 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5.
entgegen § 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt,
6.
entgegen § 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an allen Sonntagen beschäftigt oder entgegen § 11 Abs. 3 einen Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
7.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 zuwiderhandelt,
8.
entgegen § 16 Abs. 1 die dort bezeichnete Auslage oder den dort bezeichneten Aushang nicht vornimmt,
9.
entgegen § 16 Abs. 2 oder § 21a Abs. 7 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig erstellt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder
10.
entgegen § 17 Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht einsendet oder entgegen § 17 Abs. 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht gestattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
§ 23
Strafvorschriften
(1) Wer eine der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 bezeichneten Handlungen
1.
vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder
2.
beharrlich wiederholt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
§ 7
Abweichende Regelungen
(7) Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils in Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.
Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder solche Regelungen auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten. Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.
Übrigens Wikipedia erklärt:
Der
Deutsche Michel ist uns heute vornehmlich als
nationale Personifikation der Deutschen aus der Karikatur bekannt.
Eigenschaften und Wesen der Figur sind bis heute ein Politikum. Die Ansicht, der Michel würde auf den Erzengel Michael oder einen gewissen Hans-Michael Elias von Obentraut zurückgehen, ist bis heute weit verbreitet, entspricht jedoch nicht den Tatsachen. Früheste bekannte Überlieferung findet sich bereits in einem von Sebastian Franck1541 herausgegebenen Sprichwörterbuch – also schon einige Jahrzehnte vor Obentrauts Geburt. Der deutsche Michel bezeichnet hier einen Dummkopf, Tölpel und Fantasten. Auch in anderen zeitgenössischen Quellen findet sich ein ähnliches Verständnis.
Marianne ist die Nationalfigur der Französischen Republik. In der Französischen Revolution wurde Marianne - ein bis dahin lediglich weit verbreiteter Name - zum Symbol der Freiheit.
Vive la France
Hier gehen die Menschen noch auf die Straße wenn ihnen etwas nicht paßt.
Der Contrat Première Embauche (CPE) (franz.: „Vertrag zur Ersteinstellung“) war Teil eines neuen Arbeitsgesetzes, mit welchem ein weiterer Typus von Arbeitsverträgen in Frankreich eingeführt werden sollte. Am 16. Januar2006 hatte der Premierminister Dominique de Villepin das Gesetz angekündigt. Dieser Vertrag wäre anwendbar auf Arbeitnehmer unter 26 Jahren in Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern gewesen. Während der ersten zwei Jahre des Arbeitsverhältnisses hätte der Angestellte ohne Begründung und ohne Vorwarnung entlassen werden dürfen.
Laut einer Umfrage des CSA-Instituts für die Zeitung Le Parisien vom 30. Marz 2006 war die große Mehrheit der Franzosen (83%) für eine Rücknahme des CPE.
Es kam seit März zu landesweiten Massendemonstrationen, Protesten und teilweise Besetzungen von Institutionen und Universitäten durch Jugendliche und Studenten, etwa der Sorbonne, die von der Polizei gewaltsam geräumt wurde.
Am 7. April gab die französische Regierung schließlich nach den anhaltenden Protesten bekannt, sie werde das Gesetz "sofort" zurückziehen und durch eine Neuregelung ersetzen, an dessen Ausgestaltung Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften beteiligt werden würden.
Ich hoffe ich bin nicht zu weit abgeschweift, aber das o.g. hat schon Geschichte gemacht und zeigt an wie woanders in Europa mit Rechten umgegangen wird und wie die Betroffenen damit umgehen, sich nicht alles gefallen lassen.