Geplante Überstunden

Thekla

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11.10.2006
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Unser Chef trägt uns öfter mal geplante Überstunden in den Dienst, also von vornherein, ohne, dass jemand erkrankt ist oder so. Die Überstunden stehen bereits schon auf dem Plan, wenn er den neuen Dienstplan heraushängt. Meine Frage: Darf er das denn überhaupt? Wie ist dazu die Gesetzeslage?
Viele von uns ärgert das nämlich schon eine ganze Weile.
 
Es Kommt darauf an welches Tarifrecht für die gilt.:fidee:

Z.B. AVR Anlage 6

§ 1 Anordnung von Überstunden
(1) Die auf Anordnung des Dienstgebers oder seines Bevollmächtigten bzw. des unmittelbaren Vorgesetzten nach Maßgabe des Absatz 3 Satz 1 geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit ( § 1 Abs. 1 bis Abs. 4 der Anlage 5 zu den AVR) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden (i.d.R. 38,5 h/Wo)hinausgehen, sind Überstunden. Sie dürfen nur angeordnet werden, wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Die Mitarbeiter sollen möglichst gleichmäßig zu Überstunden herangezogen werden. Ist die Notwendigkeit von Überstunden voraussehbar, sollen sie spätestens am Vortag angekündigt werden.
(2) entfällt
(3) Gelegentliche Überstunden können für insgesamt sechs Arbeitstage innerhalb eines Kalendermonats auch vom unmittelbaren Vorgesetzten angeordnet werden. Andere Überstunden sind durch den Dienstgeber oder seinen Bevollmächtigten vorher schriftlich anzuordnen. Ein Anspruch auf Überstundenabgeltung für Arbeitsstunden, die über die regelmäßige Arbeitszeit ( § 1 Abs. 1 bis Abs. 4 der Anlage 5 zu den AVR) hinaus geleistet werden, ohne dass diese als Überstunden nach Satz 1 oder Satz 2 angeordnet waren, besteht nicht. Satz 1 gilt nicht für Mitarbeiter der in § 9 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 5 zu den AVR genannten Einrichtungen, die unter die Anlage 2a zu den AVR fallen.

§ 3 Abgeltung von Überstunden

(1) Die vom Mitarbeiter geleisteten Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung bis zum Ende des nächsten Kalendermonats auszugleichen; im begründeten Einzelfall kann die Frist für den Ausgleich im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter verlängert werden. Für die Zeit der Arbeitsbefreiung zum Zwecke des Überstundenausgleichs erhält der Mitarbeiter die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt. Zuzüglich ist ihm nach Ablauf des Ausgleichszeitraums lediglich der Zeitzuschlag für Überstunden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a der Anlage 6a zu den AVR) zu zahlen. Abweichend von Satz 1 kann in Einrichtungen, die zeitweise ganz oder zum Teil geschlossen sind, der Ausgleich durch zusätzliche zusammenhängende Arbeitsbefreiung in den belegungsfreien bzw. belegungsarmen Zeiten erfolgen. Eine Woche zusätzliche Arbeitsbefreiung entspricht dabei 38,5 Stunden. Satz 2 und Satz 3 bleiben unberührt.
(2) Ist ein Ausgleich der Überstunden durch entsprechende Arbeitsbefreiung nach Absatz 1 nicht oder nicht im vollen Umfange möglich, erhält der Mitarbeiter für jede nicht ausgeglichene Überstunde die Überstundenvergütung nach § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR gezahlt.

§ 4 Berechnung der Überstunden und pauschale Überstundenvergütung

(1) Bei der Berechnung der Überstunden sind für jeden im Berechnungszeitraum liegenden Urlaubstag, Krankheitstag sowie für jeden sonstigen Tag einschließlich eines Wochenfeiertages, an dem der Mitarbeiter von der Arbeit freigestellt war, die Stunden mitzuzählen, die der Mitarbeiter ohne diese Ausfallsgründe innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleistet hätte. Vor- und nachgeleistete Arbeitsstunden bleiben unberücksichtigt.
(2) Mit Mitarbeitern, die regelmäßig Überstunden zu leisten haben, kann an Stelle der nach § 1 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Anlage 6a zu den AVR zu zahlenden Überstundenvergütung eine pauschale Überstundenvergütung vereinbart werden, sofern diese nicht durch Arbeitsbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 ausgeglichen werden können. Die Höhe der pauschalen Überstundenvergütung soll grundsätzlich der Einzelberechnung der durchschnittlich im Kalendermonat für den Mitarbeiter anfallenden Überstunden entsprechen.

Anmerkungen zu Anlage 6

Mehrarbeitsstunden sind die auf Anordnung über die dienstvertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden.
Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Mehrarbeitsstunden, die über die im Rahmen der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 1 der Anlage 5 zu den AVR) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgelegten Arbeitsstunden hinausgehen.

Und das Arbeitszeitgesetzt sagt hierzu:

Nach dem Arbeitszeitgesetz darf die werktägliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten. Der Arbeitnehmer kann jedoch bis zu maximal 10 Stunden täglich beschäftigt werden, wenn die mehr gearbeitete Zeit innerhalb von 6 Monaten bzw. 24 Kalenderwochen (Tarifverträge oder auf Basis von Tarifverträgen geschlossene Betriebsvereinbarungen können den Ausgleichszeitraum abweichend regeln) wieder ausgeglichen wird, so dass durchschnittlich wieder ein 8-Stunden-Tag vorliegt. Nur ganz ausnahmsweise dürfen die 10 Stunden täglich überschritten werden, wenn z.B. ein Notfall (z.B. Brand, Überschwemmung) oder ein nicht vorhersehbarer außergewöhnlicher Fall (z.B. Rechnerabsturz) oder andere unaufschiebbare Arbeiten vorliegen. Werktage sind insoweit die Tage von Montag bis Samstag. Damit beträgt die wöchentliche Höchstarbeitszeit grundsätzlich 48 Stunden.

Aber sie kann durch Tarifverträge in einen Zeitraum von 24 Wo geregelt werden!
 
Handelt es sich hier tatsächlich um echte Überstunden oder um eine zeitlich begrenzte Arbeitszeitverlagerung? Dies wäre m.E. möglich, wenn mit einem Arbeitszeitkonto gearbeitet wird.

Elisabeth
 
Vielen Dank für die umfangreiche Antwort.

@Elisabeth Dinse
Aus dem oberen Beitrag konnte ich erlesen, dass ich wohl Mehrarbeitsstunden leiste, die aber leider nicht innerhalb der Frist von 6 Monaten ausgeglichen werden, sondern es werden immer mehr; jedenfalls im Moment:weissnix:
An Zeitausgleich ist derzeit nicht zu denken, weil wir chronisch unterbesetzt sind.

Naja, ich hab damit ja eigentlich auch gar nicht so ein riesen Problem. Ich finds nur nicht ok, dass man überhaupt nicht mal gefragt wird, sondern alles einfach so vorausgesetzt wird. Wenigstens ein Gespräch mit uns Mitarbeitern müsste doch drin sein.
 
So, nachdem mein 2. Beitrag zu diesem Thema nicht durch die Kontrolle Kam, ist hier mein 2. Versuch, in der Hoffnung nun alles 100% richtig zu machen.:D

Ich kenne eine Person:
  • Dienstgeber - kath. Träger im Bereich Bistum Trier
  • Beruf - ungelernte Hilfskraft i.d. Altenpflege
  • Vertrag - befristet n. §14 Teilzeitbefristungsgesetz, ohne Nennung von Gründen (ist nicht erlaubt)
  • Wö. Arbeitszeit - 19,25h
  • Überstunden - 600h!!! in einem Jahr ohne die Ansage diese irgendwann abfeiern zu können
  • Zukunft - besch..... keine Ausicht einen unbefristeten Vertrag mit mehr Stunden zu bekommen
  • Mitarbeiter bei ihr und in anderen Einrichtungen- denen geht es ebenso, selbst der MDK hat schon gemahnt.
  • MAV - sehr schwach da ganz neu im Geschäft
Meine Meinung hierzu:
"Gut das dieser Träger immer noch für christliche Werte einsteht sonst währe es vieleicht noch schlimmer."

Gefunden unter ArbZG - Einzelnorm

ArbZG Arbeitszeitgesetz
§ 22
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen §§ 3, 6 Abs. 2 oder § 21a Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,
2.
entgegen § 4 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt,
3.
entgegen § 5 Abs. 1 die Mindestruhezeit nicht gewährt oder entgegen § 5 Abs. 2 die Verkürzung der Ruhezeit durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit nicht oder nicht rechtzeitig ausgleicht,
4.
einer Rechtsverordnung nach § 8 Satz 1, § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 24 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5.
entgegen § 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt,
6.
entgegen § 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an allen Sonntagen beschäftigt oder entgegen § 11 Abs. 3 einen Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
7.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 zuwiderhandelt,
8.
entgegen § 16 Abs. 1 die dort bezeichnete Auslage oder den dort bezeichneten Aushang nicht vornimmt,
9.
entgegen § 16 Abs. 2 oder § 21a Abs. 7 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig erstellt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder
10.
entgegen § 17 Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht einsendet oder entgegen § 17 Abs. 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht gestattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

§ 23
Strafvorschriften
(1) Wer eine der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 bezeichneten Handlungen
1.
vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder
2.
beharrlich wiederholt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

§ 7
Abweichende Regelungen

(7) Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils in Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.
Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder solche Regelungen auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten. Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.​


Übrigens Wikipedia erklärt:

Der Deutsche Michel ist uns heute vornehmlich als nationale Personifikation der Deutschen aus der Karikatur bekannt.
Eigenschaften und Wesen der Figur sind bis heute ein Politikum. Die Ansicht, der Michel würde auf den Erzengel Michael oder einen gewissen Hans-Michael Elias von Obentraut zurückgehen, ist bis heute weit verbreitet, entspricht jedoch nicht den Tatsachen. Früheste bekannte Überlieferung findet sich bereits in einem von Sebastian Franck1541 herausgegebenen Sprichwörterbuch – also schon einige Jahrzehnte vor Obentrauts Geburt. Der deutsche Michel bezeichnet hier einen Dummkopf, Tölpel und Fantasten. Auch in anderen zeitgenössischen Quellen findet sich ein ähnliches Verständnis.

Marianne ist die Nationalfigur der Französischen Republik. In der Französischen Revolution wurde Marianne - ein bis dahin lediglich weit verbreiteter Name - zum Symbol der Freiheit.

Vive la France
Hier gehen die Menschen noch auf die Straße wenn ihnen etwas nicht paßt.

Der Contrat Première Embauche (CPE) (franz.: „Vertrag zur Ersteinstellung“) war Teil eines neuen Arbeitsgesetzes, mit welchem ein weiterer Typus von Arbeitsverträgen in Frankreich eingeführt werden sollte. Am 16. Januar2006 hatte der Premierminister Dominique de Villepin das Gesetz angekündigt. Dieser Vertrag wäre anwendbar auf Arbeitnehmer unter 26 Jahren in Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern gewesen. Während der ersten zwei Jahre des Arbeitsverhältnisses hätte der Angestellte ohne Begründung und ohne Vorwarnung entlassen werden dürfen.

Laut einer Umfrage des CSA-Instituts für die Zeitung Le Parisien vom 30. Marz 2006 war die große Mehrheit der Franzosen (83%) für eine Rücknahme des CPE.
Es kam seit März zu landesweiten Massendemonstrationen, Protesten und teilweise Besetzungen von Institutionen und Universitäten durch Jugendliche und Studenten, etwa der Sorbonne, die von der Polizei gewaltsam geräumt wurde.
Am 7. April gab die französische Regierung schließlich nach den anhaltenden Protesten bekannt, sie werde das Gesetz "sofort" zurückziehen und durch eine Neuregelung ersetzen, an dessen Ausgestaltung Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften beteiligt werden würden.

Ich hoffe ich bin nicht zu weit abgeschweift, aber das o.g. hat schon Geschichte gemacht und zeigt an wie woanders in Europa mit Rechten umgegangen wird und wie die Betroffenen damit umgehen, sich nicht alles gefallen lassen.
:daumen:
 
Habe ich das richtig verstanden:

Wenn mein AG mich REGELMÄSSIG (d.h. jedes 2. WE) für eine Doppelschicht einplant, bei der

a) 11-12 Stunden am Tag gearbeitet wird
und

b) Die Ruhezeit (Spätdiesnt endet um 22.00 ; FRühdiesnt beginnt um 6.00 Uhr) nicht eingehalten wird


...dass er sich im Sinne des ARbZt-Gesetzes strafbar macht und ich ihn - theoretisch- verklagen könnte?

Wer ist dran: die PDL die es plant oder der Besitzer des Ladens?

Wie ist es, wenn ich am zweiten Tag aufgrund von Übermudung das Auto "vor einem Baum fahre".......

Ist das im Sinne dieses Gestzes Körperverletzung und wird mit bis zu 1 Jahr Gefängnis bestraft????


Hintergrundinfo:

-privater Anbieter, keine Tarifbindung.....
 

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