Ich möchte auch an dieser Stelle beginnen den Blick vermehrt auf die neuen AVR zu richten. Der Fokus liegt bei mir auf den tatsächlichen Vorschriften und der Versuch diese zu interpretieren:
Das wird immer mal anstrengend sein, so wie die AVR (und im übrigen viele Vorschriften und Richtlinien) sehr komplex und nicht unbedingt eindeutig sein können.
Los geht's .....
Eine im Kontext und im Zusammenhang mit den übrigen Absätzen des § 17 der Anlage 31 zu den AVR und denen in ihm enthaltenen Verweisen und Bezügen zu anderen Paragraphen durch und durch unklare Vorschrift.
Der Absatz lautet insgesamt:
"Zusatzurlaub nach dieser Anlage und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage, bei Zusatzurlaub wegen Wechselschichtarbeit 36 Tage, nicht überschreiten. Bei Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; § 3 Abs. 4 Satz 1 der Anlage 14 zu den AVR gilt entsprechend."
Hier wird der Begriff des Gesamturlaubes eingefügt, um eine Höchstgrenze an Arbeitstagen an denen Urlaub gewährt wird festzulegen. An zwei Fallbeispielen will ich verdeutlichen, was das heißt.
1. Mitarbeiter - 27 J. - Schichtarbeiter - 5,5-Tage-Woche (Krankenschwester/pfleger)
Ergebnis: 26 Arbeitstage Erholungsurlaub (n. § 3 (1)a der Anlage 14 zu den AVR) plus 2,61 Arbeitstage; aufgerundet auf 3 Arbeitstage (n. § 3 (5) der Anlage 14 zu den AVR) plus 3 Arbeitstage Zusatzurlaub (n. § 17 (2)b der Anlage 31 zu den AVR).
Macht insgesamt 32 Arbeitstage Gesamturlaub.
2. Mitarbeiter - 47 J. Schichtarbeiter - 6-Tage-Woche (Krankenschwester/pfleger)
Ergebnis: 30 Arbeitstage Erholungsurlaub (n. § 3 (1)c der Anlage 14 zu den AVR) plus 6 Arbeitstage (n. § 3 (5) der Anlage 14 zu den AVR) plus 3 Arbeitstage Zusatzurlaub (n. § 17 (2)b der Anlage 31 zu den AVR).
Macht insgesamt 39 Arbeitstage Gesamturlaub.
Die Höchstgrenze von 35 Arbeitstagen in beiden Fällen ist bei dem 2. Mitarbeiter um offensichtlich 4 Tage überschritten. Die sinngemäße Anwendung des schon erwähnten § 3 (5) der Anlage 14 gibt hier keine hinreichende Begründung, dass der hiernach berechnete Erholungsurlaub von insgesamt 36 Arbeitstagen dann eine neue Grundlage für die Höchstgrenzen darstellt.
Somit hat streng genommen diese Obergrenze von 35 bzw. 36 Arbeitstagen für den Gesamturlaub Bestand für alle genannten Grenzen, die die Berechnung dieses Gesamturlaubes angehen. Und das unabhängig von Lebensaltern oder geleisteten Schichten und / oder Arbeiten.
Sollte also keine Klarstellung erfolgen, so werden unter Umständen Zusatzurlaube nicht gewährt, für die aber die Voraussetzungen des § 17 der Anlage 31 zu den AVR erfüllt werden.
Also stellt sich umgekehrt die Frage: „Wofür werden diese Höchstgrenzen n. § 17 (6) der Anlage 31 zu den AVR eingeführt?“ Eben genau zu diesem Zweck; zur Begrenzung des Gesamturlaubes. Denn würde man die entsprechenden Vorschriften des § 3 der Anlage 14 zu den AVR sinngemäß anwenden, so würden diese Höchstgrenzen umgangen und letztendlich sinnlos werden. Der oben im zweiten Fallbeispiel genannte Mitarbeiter wird diesen einen Tag Erholungsurlaub und drei Tage Zusatzurlaub nach den hier gültigen Vorschriften also nicht erhalten.
mfg ..... Andreas
Das wird immer mal anstrengend sein, so wie die AVR (und im übrigen viele Vorschriften und Richtlinien) sehr komplex und nicht unbedingt eindeutig sein können.
Los geht's .....
Eine im Kontext und im Zusammenhang mit den übrigen Absätzen des § 17 der Anlage 31 zu den AVR und denen in ihm enthaltenen Verweisen und Bezügen zu anderen Paragraphen durch und durch unklare Vorschrift.
Der Absatz lautet insgesamt:
"Zusatzurlaub nach dieser Anlage und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage, bei Zusatzurlaub wegen Wechselschichtarbeit 36 Tage, nicht überschreiten. Bei Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; § 3 Abs. 4 Satz 1 der Anlage 14 zu den AVR gilt entsprechend."
Hier wird der Begriff des Gesamturlaubes eingefügt, um eine Höchstgrenze an Arbeitstagen an denen Urlaub gewährt wird festzulegen. An zwei Fallbeispielen will ich verdeutlichen, was das heißt.
1. Mitarbeiter - 27 J. - Schichtarbeiter - 5,5-Tage-Woche (Krankenschwester/pfleger)
Ergebnis: 26 Arbeitstage Erholungsurlaub (n. § 3 (1)a der Anlage 14 zu den AVR) plus 2,61 Arbeitstage; aufgerundet auf 3 Arbeitstage (n. § 3 (5) der Anlage 14 zu den AVR) plus 3 Arbeitstage Zusatzurlaub (n. § 17 (2)b der Anlage 31 zu den AVR).
Macht insgesamt 32 Arbeitstage Gesamturlaub.
2. Mitarbeiter - 47 J. Schichtarbeiter - 6-Tage-Woche (Krankenschwester/pfleger)
Ergebnis: 30 Arbeitstage Erholungsurlaub (n. § 3 (1)c der Anlage 14 zu den AVR) plus 6 Arbeitstage (n. § 3 (5) der Anlage 14 zu den AVR) plus 3 Arbeitstage Zusatzurlaub (n. § 17 (2)b der Anlage 31 zu den AVR).
Macht insgesamt 39 Arbeitstage Gesamturlaub.
Die Höchstgrenze von 35 Arbeitstagen in beiden Fällen ist bei dem 2. Mitarbeiter um offensichtlich 4 Tage überschritten. Die sinngemäße Anwendung des schon erwähnten § 3 (5) der Anlage 14 gibt hier keine hinreichende Begründung, dass der hiernach berechnete Erholungsurlaub von insgesamt 36 Arbeitstagen dann eine neue Grundlage für die Höchstgrenzen darstellt.
Somit hat streng genommen diese Obergrenze von 35 bzw. 36 Arbeitstagen für den Gesamturlaub Bestand für alle genannten Grenzen, die die Berechnung dieses Gesamturlaubes angehen. Und das unabhängig von Lebensaltern oder geleisteten Schichten und / oder Arbeiten.
Sollte also keine Klarstellung erfolgen, so werden unter Umständen Zusatzurlaube nicht gewährt, für die aber die Voraussetzungen des § 17 der Anlage 31 zu den AVR erfüllt werden.
Also stellt sich umgekehrt die Frage: „Wofür werden diese Höchstgrenzen n. § 17 (6) der Anlage 31 zu den AVR eingeführt?“ Eben genau zu diesem Zweck; zur Begrenzung des Gesamturlaubes. Denn würde man die entsprechenden Vorschriften des § 3 der Anlage 14 zu den AVR sinngemäß anwenden, so würden diese Höchstgrenzen umgangen und letztendlich sinnlos werden. Der oben im zweiten Fallbeispiel genannte Mitarbeiter wird diesen einen Tag Erholungsurlaub und drei Tage Zusatzurlaub nach den hier gültigen Vorschriften also nicht erhalten.
mfg ..... Andreas