Zusatzurlaub: § 17 Abs. der Anlage 31 zu den AVR

Saerdna45

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Ich möchte auch an dieser Stelle beginnen den Blick vermehrt auf die neuen AVR zu richten. Der Fokus liegt bei mir auf den tatsächlichen Vorschriften und der Versuch diese zu interpretieren:
Das wird immer mal anstrengend sein, so wie die AVR (und im übrigen viele Vorschriften und Richtlinien) sehr komplex und nicht unbedingt eindeutig sein können.
Los geht's .....
Eine im Kontext und im Zusammenhang mit den übrigen Absätzen des § 17 der Anlage 31 zu den AVR und denen in ihm enthaltenen Verweisen und Bezügen zu anderen Paragraphen durch und durch unklare Vorschrift.
Der Absatz lautet insgesamt:
"Zusatzurlaub nach dieser Anlage und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage, bei Zusatzurlaub wegen Wechselschichtarbeit 36 Tage, nicht überschreiten. Bei Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; § 3 Abs. 4 Satz 1 der Anlage 14 zu den AVR gilt entsprechend."
Hier wird der Begriff des Gesamturlaubes eingefügt, um eine Höchstgrenze an Arbeitstagen an denen Urlaub gewährt wird festzulegen. An zwei Fallbeispielen will ich verdeutlichen, was das heißt.

1. Mitarbeiter - 27 J. - Schichtarbeiter - 5,5-Tage-Woche (Krankenschwester/pfleger)
Ergebnis: 26 Arbeitstage Erholungsurlaub (n. § 3 (1)a der Anlage 14 zu den AVR) plus 2,61 Arbeitstage; aufgerundet auf 3 Arbeitstage (n. § 3 (5) der Anlage 14 zu den AVR) plus 3 Arbeitstage Zusatzurlaub (n. § 17 (2)b der Anlage 31 zu den AVR).
Macht insgesamt 32 Arbeitstage Gesamturlaub.


2. Mitarbeiter - 47 J. Schichtarbeiter - 6-Tage-Woche (Krankenschwester/pfleger)
Ergebnis: 30 Arbeitstage Erholungsurlaub (n. § 3 (1)c der Anlage 14 zu den AVR) plus 6 Arbeitstage (n. § 3 (5) der Anlage 14 zu den AVR) plus 3 Arbeitstage Zusatzurlaub (n. § 17 (2)b der Anlage 31 zu den AVR).
Macht insgesamt 39 Arbeitstage Gesamturlaub.

Die Höchstgrenze von 35 Arbeitstagen in beiden Fällen ist bei dem 2. Mitarbeiter um offensichtlich 4 Tage überschritten. Die sinngemäße Anwendung des schon erwähnten § 3 (5) der Anlage 14 gibt hier keine hinreichende Begründung, dass der hiernach berechnete Erholungsurlaub von insgesamt 36 Arbeitstagen dann eine neue Grundlage für die Höchstgrenzen darstellt.
Somit hat streng genommen diese Obergrenze von 35 bzw. 36 Arbeitstagen für den Gesamturlaub Bestand für alle genannten Grenzen, die die Berechnung dieses Gesamturlaubes angehen. Und das unabhängig von Lebensaltern oder geleisteten Schichten und / oder Arbeiten.
Sollte also keine Klarstellung erfolgen, so werden unter Umständen Zusatzurlaube nicht gewährt, für die aber die Voraussetzungen des § 17 der Anlage 31 zu den AVR erfüllt werden.
Also stellt sich umgekehrt die Frage: „Wofür werden diese Höchstgrenzen n. § 17 (6) der Anlage 31 zu den AVR eingeführt?“ Eben genau zu diesem Zweck; zur Begrenzung des Gesamturlaubes. Denn würde man die entsprechenden Vorschriften des § 3 der Anlage 14 zu den AVR sinngemäß anwenden, so würden diese Höchstgrenzen umgangen und letztendlich sinnlos werden. Der oben im zweiten Fallbeispiel genannte Mitarbeiter wird diesen einen Tag Erholungsurlaub und drei Tage Zusatzurlaub nach den hier gültigen Vorschriften also nicht erhalten.

mfg ..... Andreas
 
versteh die Frage dahinter nicht

1. hab ich Anspruch auf Zusatzurlaubstage bei Wechselschicht, für 2 zusammenhängende Monate 1 Tag - max. 6 Tage - trifft meist zu
(bei Schichtarbeit max. 3 Tage)

2.hab ich Anspruch auf Zusatzurlaubstage für meine geleisteten ND Stunden
pro 150h 1 Tag - macht meist nochmal 3

3. hab ich Anspruch auf meinen regulären Urlaub

Nr. 1 wird erst seit ein paar Jahren geleistet (hat man vorher halt untern Teppich gekehrt)
Nr. 2 schon immer

Weil ich jetzt (keine 20 J. mehr) zuviel regulären Urlaub habe, soll ich auf meinen Anspruch auf die mir erarbeiteten Zusatzurlaubstage verzichten?
Sieht nicht mal die Personalbteilung so - und die wissen meist ganz genau was erlaubt ist und was nicht.
Hast DU zuviel Gesamturlaubstage und willst die Dir zustehenden nicht? Oder kriegst Du nicht alle?

Stimmt, das mit den Gesamttagen steht genau so auf auf dem Wisch (der neben mir liegt, ist von 2007 - somit ist das nicht ganz so neu) aber das beißt sich doch - meine Zusatztage bekomm ich trotzdem, so iss gut.
Weil ich, trotz widersprüchlicher Angaben dazu darauf gesetzlichen Anspruch habe, genauso wie auf meinen regulären Urlaub?

Ach, weiß der Geier.
 
Ich hab deinen text nur überflogen, aber erstmal, was genau meinst du mit :

plus 6 Arbeitstage (n. § 3 (5) der Anlage 14 zu den AVR)

?
Kurz und knapp aber:

Wer nach der neuen ANlage vergütet wird, erhält eben dieses Maximum von 36 Urlaubstagen, auch wenn durch anderweitige neue Regelungen der Anlage 36 darüber kommen würde.

Trifft bei uns auch MA, die sich durch Nächte 4 tage erarbeitet haben uns sich theoretisch 6 weitere tage dieses Jahr erarbeirten könnte --> zu viel, fällt weg.
 
....Trifft bei uns auch MA, die sich durch Nächte 4 tage erarbeitet haben uns sich theoretisch 6 weitere tage dieses Jahr erarbeirten könnte --> zu viel, fällt weg.

Dann ist aber derjenige AN der Veräppelte und massiv benachteiligt und müsste konsequenterweise sagen: Ich bekomme die mir zustehenden Zusatzurlaubstage nicht, deswegen arbeite ich künfig keinen oder wesentlich weniger Nachtdienste, sowie intermittierend nicht mehr im Schichtbetrieb - so in etwa?
Dann kannst ein KH aber dichtmachen.
 
Joa, so in etwa.

Nur kann ein MA nunmal nicht sagen "Ich mache einfach keinen Nachtdienst mehr" ;)

Müsste er erstmal per Gericht einklagen, da Benachteiligung. Oder halt den betriebsrat einschalten (@Jörg).
Bis dahin ist das Jahr aber um - und der Fall trifft nichtmehr zu.
 
Hallo nochmal
"Ach, weiß der Geier" schrieb amezaliwa. Genau das ist eigentlich der Punkt, den ich meine. Die Dinge (Vorschriften) sind teilweise so komplex, dass man sich auf andere verlässt. Es ist mitunter überaus schwer irgendeinen Durchblick zu gewinnen.
Und die meisten meiner Kollegen, die MAV und meine Personalabteilung tun nur wenig, um diese Verwirrung aufzuknoten. Aus diesem Grund mache ich das eben selbst und zwar in der Form der Verschriftlichung. So habe ich den hier genannten § 17 auf sechs DIN-A 4 Seiten für mich aufgedröselt.
Schon an der Länge meiner Beiträge sieht man die Komplexität. Und das muss auch so sein.
Ich werde nun versuchen, die aufkommenden Fragestellungen mehr zu klären.
Zuerst einmal: Mit den neuen AVR (also ab 01.01.2011) wird der Zusatzurlaub anders gestaltet als die Jahre zuvor. Es gibt nun
1. Zusatzurlaub für geleistete Nachtdiensstunden (s. §17Abs.3 der Anlage 31)
2. Zusatzurlaub für geleistete Wechselschichtarbeit (s. §17 Abs.1 der Anlage 31)
3. Zusatzurlaub für geleistete Schichtarbeit (s. §17 Abs.1 der Anlage 31)
WICHTIG:
In § 17Abs.3 Satz2 heißt es: "Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt."
Das bedeutet auf der einen Seite, dass nur noch reine Nachtarbeiter Anspruch auf Zusatzurlaub wegen geleisteter Nachtdiensstunden haben.
Anspruch auf Zusatzurlaub haben nun aber auch Wechselschichtarbeiter (bis zu 6 Arbeitstagen pro Jahr) oder Schichtarbeiter (bis zu 3 Arbeitstagen pro Jahr). Und zwar unabhängig davon, ob und wie viele Nachtdiensstunden sie leisten. Das erweitert den Kreis der Anspruchsberechtigten für Zusatzurlaub erheblich. Nun in diesem Übergangsjahr kann es also sein, das jemand Ansprüche wegen geleisteter Nachtdienste aus 2010 hat, gleichzeitig für 2011 als Schichtarbeiter aber ebenfalls. Das wären also eventuell maximal sieben Arbeitstage Zusatzurlaub in 2011.

Des weiteren meinte ich grundsätzlich, dass mit den erwähnten Höchstgrenzen nach § 17 Abs.6 der Anlage 31 auch tatsächlich Höchstgrenzen eingeführt werden.

Denn eine solche Einführung wäre sinnlos, wenn man sie durch Veränderungen der Berechnungsgrundlagen umgehen könnte. Beispielsweise bei einem 48-jährigen Wechselschichtarbeiter, der in einer 6-Tage-Woche arbeitet. Dieser hätte grundsätzlich Anspruch auf:
- Erholungsurlaub = 30 Tage+6 Tage (wegen 6-Tage-Woche), also 36 Tage
- Zusatzurlaub = 6 Tage (wegen Wechselschichtarbeit)
macht zusammen einen Anspruch von 42 Arbeitstagen Gesamturlaub.
Diese Berechnung ist nach den jetzt gültigen AVR zulässig und richtig. Und wenn man das so zuließe, stellt sich zwangsläufig die Frage:
Wofür und warum werden dann überhaupt Höchstgrenzen eingeführt?

Das sind also absolute Höchstgrenzen. Bei allen Mitarbeitern, deren Ansprüche (aus welchen Gründen auch immer) darüber hinaus gehen verfallen diese darüber hinaus gehenden Ansprüche.
Das bedeutet aber nicht, dass das unbedingt so gewollt ist. Mir zeigt das vielmehr mal wieder, das Vorschriften nicht immer präzise genug sind, um sie auch anzuwenden.

Ja und MAV, Schlichtung oder Arbeitsgericht sind die eventuellen Mittel, die dann Licht in's Dunkel bringen. Man muss den Weg halt nur mal gehen.
 
Nun in diesem Übergangsjahr kann es also sein, das jemand Ansprüche wegen geleisteter Nachtdienste aus 2010 hat, gleichzeitig für 2011 als Schichtarbeiter aber ebenfalls. Das wären also eventuell maximal sieben Arbeitstage Zusatzurlaub in 2011..
10.

Maximal 4 aus dem letzten, 6 jetzt...
 
10.

Maximal 4 aus dem letzten, 6 jetzt...

Bitte genau lesen!
Die Zahl sieben (maximal) gilt für Schichtarbeiter; für Wechselschichtarbeiter sind es vier plus sechs gleich zehn Arbeitstage Zusatzurlaub (maximal).
 
Bitte genau lesen!
Die Zahl sieben (maximal) gilt für Schichtarbeiter; für Wechselschichtarbeiter sind es vier plus sechs gleich zehn Arbeitstage Zusatzurlaub (maximal).
Bitte genau erklären!


Wieso hat ein Schichtarbeiter maximal 7 ??

Könnte 4 letztes und 4 dieses Jahr bekommen...
 
Bitte genau erklären!


Wieso hat ein Schichtarbeiter maximal 7 ??

Könnte 4 letztes und 4 dieses Jahr bekommen...

Zur Verdeutlichung die dementsprechenden Vorschriften aus der Anlage 31 zu den aktuellen AVR:

§ 17 Zusatzurlaub
(1) Mitarbeiter, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 4 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 4 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 6 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 zusteht, erhalten
a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate einen Arbeitstag Zusatzurlaub.
(2) Im Falle nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht ständiger Schichtarbeit soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage durch Dienstvereinbarung geregelt werden.
(3) Mitarbeiter erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag
300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage
450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage
600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Kalenderjahr. Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt.

Aus § 17 Abs.1 Buchst. a ergeben sich für Wechselschichtarbeiter maximal 6 Arbeitstage Zusatzurlaub.
Aus § 17 Abs.1 Buchst. b ergeben sich für Schichtarbeiter maximal 3 Arbeitstage Zusatzurlaub.
Aus § 17 Abs.3 ergeben sich für Nachtarbeiter maximal 4 Arbeitstage Zusatzurlaub.

WICHTIG:

§ 17 Abs.3 Satz 2 der Anlage 31 zu den AVR
"Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt."

Das bedeutet, dass geleistete Nachtarbeitsstunden im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit nicht in die Berechnung nach § 17 Abs.3 mit einfließen. Damit wird eine Trennung zwischen Nachtarbeit und Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit vollzogen. Ab Inkrafttreten dieser Anlage 31 kann es also nicht zu einer Aufaddierung der nach den o.g. Abs. 1 oder 3 unterschiedlichen Ansprüche an Zusatzurlaub kommen.

Es kann aber eine Aufaddierung aus dem Anspruch des letzten Jahres zusätzlich zu dem Anspruch für das laufende Jahr nach den genannten Absätzen kommen.

 

§ 17 Zusatzurlaub
(1) Mitarbeiter, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 4 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 4 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 6 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 zusteht, erhalten
a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate einen Arbeitstag Zusatzurlaub.


Ah, mein Fehler, hatte "3 zusammenhängende Moante" im Kopf.

Sorry!
 

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