Drohung mit Abmahnung

Braucht man nicht. Es reicht der gesunde Menschenverstand und der Mut, sich zu wehren.

Elisabeth
 
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Gesunder Menschenverstand = Erfahrungswissen. Und es ist eine Mär der Wissenschaften, dass sie die gesamte Welt unter Kontrolle bringen kann.

Elisabeth
 
jeder hat andere Erfahrungen und interpretiert sie dann auch noch anders
 
Da ist was dran. Die Sozialisierung in der Pflege erzeugt ja immer noch eine Obrigkeitshörigkeit wie zu Fliedners Zeiten.

Elisabeth
 
Mir wurde vorgeworfen ich hätte das im ND geschrieben. In der Nacht ist auch wirklich jemand gestorben.
Das ist eine andere Geschichte. Während der Dienstzeit, wohlmöglich noch vom klinikeigenen Computer aus, auf Facebook oder sonstwo zu posten kann der AG untersagen, unabhängig vom Inhalt des Posts.
 
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Das ist eine andere Geschichte. Während der Dienstzeit, wohlmöglich noch vom klinikeigenen Computer aus, auf Facebook oder sonstwo zu posten kann der AG untersagen, unabhängig vom Inhalt des Posts.
Aber wenn ich jemandem so einen Vorwurf mache, dann muss ich mir vorher die Mühe machen, das zu überprüfen und nicht irgendwelche Vermutungen (Unterstellungen) aus der Luft zu greifen und einfach mal so zu behaupten.
 
Der Verdacht alleine reicht sogar für eine Kündigung Stichwort "Verdachtskündigung". Eine Abmahnung sollte aber in diesem Falle reichen..
 
Der Verdacht alleine reicht sogar für eine Kündigung Stichwort "Verdachtskündigung". Eine Abmahnung sollte aber in diesem Falle reichen..
Halte ich für ungeeignet und könnte - wenn sich der AN wehrt - unangenehm für den AG werden. Für eine Verdachtskündigung muss sich der AG schon auf eine schwerwiegende Pflichtverletzung berufen und diese im Zweifel später nachweisen können.

Die Verdachtskündigung bildet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626
BGB. Eine Verdachtskündigung ist, so das Bundesarbeitsgericht, „dann zulässig, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen und die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören“. Weiterhin muss der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um den Sachverhalt aufzuklären. Insbesondere muss er dem Arbeitnehmer Gelegenheit gegeben haben, Stellung zu nehmen. Stellt sich später die Unschuld des gekündigten Arbeitnehmers heraus, so steht diesem grundsätzlich ein Wiedereinstellungsanspruch zu.


Ben
 
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Der Verdacht alleine reicht sogar für eine Kündigung Stichwort "Verdachtskündigung". Eine Abmahnung sollte aber in diesem Falle reichen..
Und dafür würde dann Hörensagen reichen?

Da wäre es ja ein Leichtes unbequeme Arbeitnehmer loszuwerden….

Einfach irgend was behaupten und eine Verdachtskündigung aussprechen?
 
Danke für das Urteil!

Dennoch muss man hier genau schauen und differenzieren. Der prekäre Teil (Steuern...), war schlicht unwahr und wurde daher als üble Nachrede und nicht als Preisgabe von Betriebsgeheimnissen beurteilt.

Damit wurde die Klage hierzu abgewiesen, die üble Nachrede wäre ein neuer Fall.

Wenn jedoch wahre Begebenheiten gepostet worden wären, sähe es wieder anders aus.
 

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