@amezawila:
aber
oder
ich bin Vertreter für Pflegeprodukte und Pflege in Nebenjob meine Kunden oder umgekehrt.
Wenn z.B. die eine Tätigkeit allerdings in der einen Stadt und die andere in einer anderen Stadt ausgeübt wird, dann wäre die Begründung für einen Intkonflikt schon sehr schwer hinzubekommen.
Was ich damit sagen will, generell Ablehnen wird der AG nicht durchkommen, er muss es schon konkret Begründen.
Für ein anderes Unternehmen Krpflg. ist nicht zwingend gemeint damit, zumindest nicht generell, da muss es dann schon konkret werden.Nicht nur der Wettbewerb zählt, es reicht eine Interessenkollision, so steht's da jedenfalls.
aber
Eine Interessenkollision liegt beispielsweise vor, wenn ein Krankenpfleger eine Nebentätigkeit als Bestatter ausübt (BAG 6 AZR 357/01, Urteil vom 28. Februar 2002).
oder
ich bin Vertreter für Pflegeprodukte und Pflege in Nebenjob meine Kunden oder umgekehrt.
Wenn z.B. die eine Tätigkeit allerdings in der einen Stadt und die andere in einer anderen Stadt ausgeübt wird, dann wäre die Begründung für einen Intkonflikt schon sehr schwer hinzubekommen.
Was ich damit sagen will, generell Ablehnen wird der AG nicht durchkommen, er muss es schon konkret Begründen.