München (jur). Mitarbeiter von Alten- und Pflegeheimen, die gegen das Coronavirus geimpft sind, müssen nicht mindestens dreimal pro Woche auf das Virus getestet werden. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) am Dienstag, 2. März 2021, entschieden (Az.: 20 NE 21.353) und die entsprechenden Bestimmungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Außerdem billigten die Verwaltungsrichter in München in einem weiteren
Beschluss die Regelung, dass Besucher von Alten- und Pflegeheimen einen negativen Corona-Test vorlegen müssen (Az.: 20 NE 21.369).
*h2*Bereits geimpfte Pflegekraft wollte sich nicht mehrmals die Woche auf Corona testen lassen.*/h2*
Im ersten Fall wollte sich die Pflegedienstleiterin eines Pflegeheims in Unterfranken nicht mehr mindestens dreimal pro Woche auf das Corona-Virus testen lassen. Sie sei bereits gegen das Virus geimpft worden.
Das hat auch den VGH überzeugt. Nach dem Infektionsschutzgesetz sei ein
Verdacht auf eine Infektion der betreffenden
Person erforderlich, damit die Behörden eine Beobachtung durchführen können. Ein solcher Verdacht unter den Mitarbeitern von Pflege- und Altenheimen bestehe jedoch nicht einfach ohne Weiteres.
*h2*Pflegeheimbesucher können zur Vorlage eines negativen Corona-Tests verpflichtet werden.*/h2*
Demgegenüber könnten Besucher von Pflegeheimen verpflichtet werden, einen negativen Corona-Test vorzulegen. Mit dieser Anforderung könnten die sozialen
Kontakte der Pflegeheimbewohner aufrechterhalten werden. Dies würde eine Isolierung verhindern. Den Besuchern sei es zumutbar, sich dem Test zu unterziehen. Dies gelte auch, wenn die Bewohner der Einrichtung überwiegend geimpft seien. Trotzdem gebe es noch immer ungeimpfte Bewohner und Pflegekräfte. Solange nicht eindeutig feststehe, dass das Impfprogramm das Infektionsgeschehen unter Kontrolle gebracht habe, sei eine Testpflicht auch bei regional niedrigen Infektionszahlen gerechtfertigt.
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