Ich verstehe jetzt die Frage nicht ganz; die Impfpflicht gilt m. W. bundesweit. Also in Bayern nicht anders als anderswo.Eine meiner Kolleginnen hat mich gestern gefragt, wie das mit einer Impfpflicht für sie beruflich aussehen wird.
Bei uns ist es bis vor kurzem so gewesen:
Zuerst hieß es, Freistellung ohne Bezahlung für alle Nicht-Geimpften. Wurde dann auf tägliche Testpflicht reduziert.
Aber wie sähe es bei einer Impfpflicht in unserem Bundesland aus?
Und ohne die Impfung bekäme Deine Kollegin im Prinzip Beschäftigungsverbot:
"Beschäftigte sollen daher bis 15. März ihre vollständige Impfung oder Genesung nachweisen oder Arzt-Bescheinigungen vorlegen, dass sie nicht geimpft werden können. „Neue Tätigkeitsverhältnisse können ab dem 16. März 2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises eingegangen werden", heißt es weiter in dem Gesetz.
Ohne eine solche Vorlage könne das Gesundheitsamt dem oder der Beschäftigten „untersagen, dass sie die dem Betrieb der genannten Einrichtung oder des Unternehmens dienenden Räume betritt oder in einer solchen Einrichtung oder einem solchen Unternehmen tätig wird".
Die Impfpflicht gilt dabei nicht nur für das betreuende Personal, sondern für alle Mitarbeiter in den Einrichtungen, einschließlich Praktikanten, Zeitarbeitskräften und derjenigen, die einen Freiwilligendienst leisten."
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Da kann ich mich jetzt nicht mehr dran erinnern; ist aber auch schon Jahrzehnte her.Als wir uns für die Ausbildung bewarben, wären wir bei manchen fehlenden Impfungen schlichtweg nicht genommen worden.
Ich weiß nur, daß wir uns zu Beginn der Ausbildung gegen Hep. B impfen lassen mussten (keine Ahnung, was passiert wär, wenn einer das verweigert hätte?). Hat damals der Betriebsarzt gemacht und der Titer wurde später alle Jubeljahre überprüft.