Rentenversicherung und Minijob: 450-Euro-Jobs rentenversicherungspflichtig
Mit der Neuregelung hat sich außer der höheren Verdienstgrenze auch die Regelung zur Rentenversicherung bei Minijobs geändert. Denn Minijobs sind ab Januar 2013
standardmäßig rentenversicherungspflichtig – das gilt fü
r alle Beschäftigungsverhältnisse auf 450-Euro-Basis, die ab 2013 neu begonnen werden. Das bedeutet, dass der Minijobber zum pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers (15 %) die Differenz zum Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung zuzahlt – ab 2013 sind das 3,9 %. Im Gegenzug erwirbt der Nebenjobber die Vollmitgliedschaft in der Rentenversicherung und damit u.a. vollwertige Pflichtbeitragszeiten.
Wer dagegen (so wie es bei den vor 2013 geschlossenen Minjob-Verhältnissen die Regel ist) das Gehalt aus dem Nebenjob brutto für netto, also ohne den Abzug von Abgaben ausgezahlt bekommen möchte, muss die Befreiung von der Versicherungspflicht gesondert beantragen.
Was bedeutet das für Sie als Arbeitnehmer mit einem bereits bestehenden Minijob-Verhältnis?
Sie bleiben in der Rentenversicherung auch weiterhin beitragsfrei, es sei denn, Sie stocken die Rentenversicherungsbeiträge bereits freiwillig auf. Wenn allerdings Ihr
Arbeitgeber den Verdienst für Ihren Minijob im neuen Jahr auf 450 Euro erhöht, dann
gilt auch für dieses „alte“ Arbeitsverhältnis das neue Recht. Der Minijob wird rentenversicherungspflichtig und entsprechend wird von Ihnen der Differenzbetrag bis zum vollen Beitrag fällig. Es ist jedoch kein Problem, sich von der neu eingetretenen Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, indem Sie dies dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen.
Quelle: Minijobs ab 2013 mit mehr Verdienst: Aus 400-Euro-Jobs werden 450-Euro-Jobs