Elisabeth Dinse
Poweruser
- Registriert
- 29.05.2002
- Beiträge
- 19.809
- Beruf
- Krankenschwester, Fachkrankenschwester A/I, Praxisbegleiter Basale Stimulation
- Akt. Einsatzbereich
- Intensivüberwachung
Also, wenn schon zitieren, dann auch richtig:
Es geht um die Ausnahmesituation- net um die Planung dieses Zustandes.
Jörg bringt es auf den Punkt: man kann sich alles schönreden. Aber man sollte dann bitte auch mit dem Gejammere: zuwenig Personal aufhören. Bei deiner Auslegung, Claudia, kann der AG sich stets auf ArbZG § 14 berufen. Es kann dem AG net zugemutet werden, ausreichend Personal einzustellen. Das vorhandene kann b.B. auf Pausen verzichten und Ü-Stunden sammeln. *grmpf*
Elisabeth
1.wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden,
2. ... sowie bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen
...
wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können.
ArbZG - Einzelnorm
Es geht um die Ausnahmesituation- net um die Planung dieses Zustandes.
Jörg bringt es auf den Punkt: man kann sich alles schönreden. Aber man sollte dann bitte auch mit dem Gejammere: zuwenig Personal aufhören. Bei deiner Auslegung, Claudia, kann der AG sich stets auf ArbZG § 14 berufen. Es kann dem AG net zugemutet werden, ausreichend Personal einzustellen. Das vorhandene kann b.B. auf Pausen verzichten und Ü-Stunden sammeln. *grmpf*
Elisabeth