Der Druck darf aber nicht am MA ausgelassen werden. Als Beispiel:Druck ist immer groß, wenn es um die Abdeckung von Diensten geht.
"- Wenn ein Dienstplan genehmigt und unterschrieben ist, ist er verbindlich und darf –
ohne entsprechende Ankündigungsfrist – nicht geändert werden.
- „Arbeit auf Abruf“ ist in § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes geregelt. Selbst
wenn „Arbeit auf Abruf“ im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, setzt das Gesetz vier
Kalendertage als kürzeste Frist voraus (§ 12 Abs. 2 TzBfG).
- Ein Anruf im „Frei“ ist echten Notfällen vorbehalten. Der Ausfall einer Kolleg/in durch
Krankheit oder sonstiges stellt keinen Notfall dar. Anrufen darf übrigens auch nur die
Chefin."
Quelle: https://www.dbfk.de/media/docs/download/Allgemein/Mein-Recht-auf-Frei_Sammelband-2016.pdf S. 7