Hallo,
Höchstausb.dauer 5jahre, bei Landeserziehungsurlaub können es auch 6Jahre sein.
Wiederholungsprüfung darf und kann IMMER spätestens nach einem Jahr nochmal angetreten werden, bei Praktisch nur nach weiterer Ausbildung deren länge der Prüfungsvorsitzende festlegt. Alles im KrPflG und BFSO nachzulesen.
Die Wiederholung kann dir nicht verweigert werden. Darauf hat die Schulleitung keinen Einfluss, das legt das Gesetz generell fest und den Wiederholungstermin der Prüfungsvorsitzende fest.
Atteste:
der Ausb.betrieb wird sicher nicht alleine, sondern mit Betriebsarzt, Personalstelle, oft gibt es ja noch einen ärztlichen Schulleiter, Sozialberatungsstelle, zusammenarbeiten und dies gemeinsam entscheiden.
Prüfung:
2 Prüfer, 1Schulleiter, 1Prüfungsvorsitzender, Notenkonferenz - alle gegen dich?
Alle auf Station sind für Dich?
Fällt mir schwer das zu Glauben.
Natürlich kannst du Klagen, aber das dauert meist ein Jahr und oft auch länger.
Noten sind nicht justiziabel, d.h. du kannst nicht auf eine bessere Note klagen, sondern auf Anullierung der Prüfung.
Würde ich evtl. erst machen, wenn ich ein zweites Mal nicht Bestanden hätte.
Formfehler auf den man Klagen könnte wäre allerdings, wenn bei der Prüfung wirklich so viel Leute dabei waren und so lange, dass diese beurteilen könnten, ob und welche du Fehler gemacht hast - daran fehlt mir allerdings ebenfall der Glaube
und dass die Aussagen der Personen als Zeugen vor Gericht, irgendeine Relevanz hätten, wer hat wann was genau gesagt? Glaubst du da kann sich jetzt noch jemand genau erinnern, wenn überhaupt jemand aussagt.
Also du hast das Recht innerhalb eines Jahres die Prüfung (legt der Prüfungsvorsitzende fest), nach weiterer Ausbildung zu wiederholen.
Die Prüfung kannst du auch an einem anderen Haus machen, wenn du eines findest, genaus wie die weitere praktische Ausbildung.
Viel Erfolg
Das ist Unsinn - ein Blick ins KrPflG und BFSO genügt. Wenn ich die Ausb. regelgerecht durchlaufen habe, darf ich zum Schluss auch immer die Prüfung machen.Sie muss jetzt bis 31.10 alle Wiederholungsprüfungen fertig haben weil sie sonst über 4 Jahre kommt^^ .
Das man jede Prüfung einmal wiederholen darf ist richtig.Aber nur wenn man nicht über die 4 Jahre kommt.
Höchstausb.dauer 5jahre, bei Landeserziehungsurlaub können es auch 6Jahre sein.
Wiederholungsprüfung darf und kann IMMER spätestens nach einem Jahr nochmal angetreten werden, bei Praktisch nur nach weiterer Ausbildung deren länge der Prüfungsvorsitzende festlegt. Alles im KrPflG und BFSO nachzulesen.
Die Wiederholung kann dir nicht verweigert werden. Darauf hat die Schulleitung keinen Einfluss, das legt das Gesetz generell fest und den Wiederholungstermin der Prüfungsvorsitzende fest.
Atteste:
der Ausb.betrieb wird sicher nicht alleine, sondern mit Betriebsarzt, Personalstelle, oft gibt es ja noch einen ärztlichen Schulleiter, Sozialberatungsstelle, zusammenarbeiten und dies gemeinsam entscheiden.
Prüfung:
2 Prüfer, 1Schulleiter, 1Prüfungsvorsitzender, Notenkonferenz - alle gegen dich?
Alle auf Station sind für Dich?
Fällt mir schwer das zu Glauben.
Natürlich kannst du Klagen, aber das dauert meist ein Jahr und oft auch länger.
Noten sind nicht justiziabel, d.h. du kannst nicht auf eine bessere Note klagen, sondern auf Anullierung der Prüfung.
Würde ich evtl. erst machen, wenn ich ein zweites Mal nicht Bestanden hätte.
Formfehler auf den man Klagen könnte wäre allerdings, wenn bei der Prüfung wirklich so viel Leute dabei waren und so lange, dass diese beurteilen könnten, ob und welche du Fehler gemacht hast - daran fehlt mir allerdings ebenfall der Glaube
und dass die Aussagen der Personen als Zeugen vor Gericht, irgendeine Relevanz hätten, wer hat wann was genau gesagt? Glaubst du da kann sich jetzt noch jemand genau erinnern, wenn überhaupt jemand aussagt.
Also du hast das Recht innerhalb eines Jahres die Prüfung (legt der Prüfungsvorsitzende fest), nach weiterer Ausbildung zu wiederholen.
Die Prüfung kannst du auch an einem anderen Haus machen, wenn du eines findest, genaus wie die weitere praktische Ausbildung.
Viel Erfolg