Frag die Kristallkugel: Bin ich durchgefallen?

Geht das jetzt wieder von vorne los???
Ich werde jetzt langsam sauer.
Du hast jetzt alle Informationen erhalten um zu Handeln.
Es gibt keine 4Jahresgrenze!!!!!!
Dies wird dir dein Anwalt sicher bestätigen.
Ausserdem ist es völlig egal was deine SL sagt oder nicht sagt, auch diese muss sich an das Gesetz halten.
Dann schickst du den Antrag an die Personalstelle, wenn die SL diesen nicht annimmt.
Du bist sicher nicht die Erste und die Personalstelle weiß genau dass sie diesen nicht ablehnen können.
Dann geh woanderst hin um deine Ausb. zu beenden - wie oft schreibe ich das jetzt noch?
Mach es oder lass es.

Langsam bekomme ich leider den Eindruck, du willst gar keine Lösung, du willst nur jammern, Bestätigung und Mitleid wie schlecht du behandelt wirst?
Der Eindruck entsteht bei mir, weil ich mir wie in einer Endlosschleife vorkomme und du immer wieder von vorne anfängst ohne auch nur annährend auf die aufgezeigten Lösungswege einzugehen oder zu Antworten.
 
Renje, jetzt mach mal halblang. Sie bekommt ja von dir die wahrscheinlich richtige Antwort, dass sie verlängern und wiederholen darf. Ihre Schule sagt was anderes. Jetzt hat sie 2 Antworten und muss sehen, dass sie das umsetzt.
Vorher sagst du, sie brauch keinen Anwalt, sie soll sich auf die Wiederholung des Examens konzentrieren.
Sie hat ja bisher noch nicht mal die Möglichkeit dazu, also brauch sie vielleicht doch den Anwalt um ihr Recht durchzusetzen.
Und es hilft nicht weiter, wenn man sie hier im Forum auch noch angeht, sie ist verunsichert genug! Wenn man verunsichert ist, dreht man sich manchmal im Kreis.

@Irgendeine
Schreib morgen den Antrag auf Verlängerung der Ausbildung, gib den unter Zeugen ab. Verlange auf jeden Fall einen schriftlichen Bescheid, setze eine Frist (4 Wochen). Oder lasse das den Anwalt formulieren wenn du dir unsicher bist einen Fehler zu machen. Wenn das passiert ist, versuche eine andere Schule zu finden, die die praktische Prüfung mit dir durchführt. Ich denke, dass wäre die beste Lösung und nimmt dir den Druck dich dieser Schulleitung ein weiteres Mal auszusetzen
 
Jeder sagt was anderes, alleine schon hier im Thread. Deshalb bin ich ja so verunsichert.
Ich bedanke mich für eure Anregungen und werde zusehen, dass ich diese zeitnah umsetzen kann.
 
Ich darf laut Gesundheitsamt nicht wiederholen. Mir geht's ziemlich mies. Gewerkschaft bzw. Anwalt sind eingeschaltet, aber das wird wohl alles nichts bringen.
 
Hast du das nach offizieller Antragstellung und mit offiziellem Bescheid bekommen?
Hast du schon einen Blick in die Prüfungsunterlagen werfen können?
Ich weiss jetzt leider auch keinen Rat mehr, vielleicht hat Renje ja jetzt noch ne Idee, er/sie hat ja ziemlich sicher die 4 Jahresgrenze verneint.
Was sagt denn der Anwalt?
 
Ich habe den offiziellen Bescheid vom Gesundheitsamt bekommen, in dem das drin stand.
Auch die Paragraphen (ich weiß grad nicht auswendig welche), auf die die sich beziehen, sind genannt.
Mein Freund hat heute die Gewerkschaft kontaktiert und die haben das an die zuständige Rechtsabteilung weitergeleitet. Da sollte ich wohl spätestens Montag etwas von hören.
 
Welches Bundesland? Existiert da ein entsprechender Passus in der Schulordnung?

Antrag auf Einsicht der Prüfungsunterlagen gestellt?

Dich alternativ nach Möglichkeiten erkundigt, die KPH-Prüfung als Externe abzulegen?
 
Ich lebe in NRW. Was meinst du mit Schulordnung? Speziell für meine oder allgemein für Krankenpflegeschulen?
Antrag auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen habe ich heute angefordert. Eine Dame vom Gesundheitsamt sagte (inoffiziell), dass ich wegen "gefährlicher Pflege" durchgefallen bin.

Ich hab mich bei Verdi gemeldet, die kennen sich ja mit Arbeitsrecht aus. Der Anwalt meinte am Telefon zumindest schon mal, dass es nicht komplett hoffnungslos sei, er aber natürlich auch keine Wunder vollbringen könne. Da hab ich Montag Termin. Mal sehen.

Um über alternative Möglichkeiten nachzudenken, bin ich grad (noch) nicht in der Lage... KPH ist definitiv keine für mich.
Ich bin momentan echt am Boden zerstört.
 
Ich kuck das gleich mal nach und melde mich dann.
 
Ich lebe in NRW. Was meinst du mit Schulordnung? Speziell für meine oder allgemein für Krankenpflegeschulen?
Jedes Bundesland hat eine eigene Schulordnung, für alle Schulen. Darin können Passagen enthalten sein, die über das Krankenpflegegesetz hinausgehen. (Hier im Forum z.B. schon öfter diskutiert: Bayerns Schulordnung schließt einen Neubeginn der Ausbildung nach zweimal nicht bestandenem Examen faktisch aus.)
Wäre eine vorstellbare Rechtsgrundlage für den Entscheid des Gesundheitsamts, denn selbst wenn Deine Schule Dich ungerecht behandelt haben sollte - welchen Groll sollte das Gesundheitsamt gegen Dich hegen?
 
Hier mal die Begründungen bzw. betreffenden Gesetzestexte, die das Gesundheitsamt für das nicht Bestehen angegeben haben:

2) Besteht die Schülerin oder der Schüler die staatliche Prüfung nicht oder kann sie oder er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihren schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr (§14 Abs 2 Krankenpflegegesetz - KrPflG)

(3) Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, jeder Themenbereich der mündlichen Prüfung und die praktische Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.

(4) Hat der Prüfling den praktischen Teil der Prüfung oder alle Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden.
Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die in § 14 Abs. 2 des Krankenpflegegesetzes festgelegte Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen (§8 KrPflAPrV)

Schriftlich und Mündlich jeweils mit einer 3 bestanden.
 
Sag mal Claudia sitzen wir hier einem Troll auf?
Jetzt stellt irgendeine teile des Krpflgesetzes in den thread.
Ich glaubs ja nicht.
Soll das wirklich dein Ernst sein?
 
Das ist das, was im Brief des Gesundheitsamtes als Begründung gegen eine Wiederholung angegeben war.
 
Liebe irgendeine,

mit Sicherheit nicht!!!!!
Langsam kommt bei mir irgendwie ein wenig Mitleid auf.
Du weißt doch hoffentlich selbst, (oder doch nicht?) dass dies mit einer Begründung aber sowas von gar nix zu tun hat sondern Passagen aus dem Krpflges und das müsste dir doch selber beim Durchlesen auffallen?
Und wo steht jetzt warum du nicht mehr Wiederholen darfst?
Darf ich Fragen wie Alt du bist?
 
Müsste
Liebe irgendeine,

mit Sicherheit nicht!!!!!
Langsam kommt bei mir irgendwie ein wenig Mitleid auf.
Du weißt doch hoffentlich selbst, (oder doch nicht?) dass dies mit einer Begründung aber sowas von gar nix zu tun hat sondern Passagen aus dem Krpflges und das müsste dir doch selber beim Durchlesen auffallen?
Und wo steht jetzt warum du nicht mehr Wiederholen darfst?
Darf ich Fragen wie Alt du bist?
Hi,
ich wüsste auch nicht was in so einer schriftlichen Begründung stehen soll und muss. Woher auch? Das Gesundheitsamt hat die Gesetzestexte reingeschrieben, die es begründend verwendet hat.
Ist das jetzt so ungewöhnlich. Im Rahmen anderer rechtlichen Angelegenheiten habe ich Begrüngen gesehen, die genau so verfasst waren.
Gruß
Ludmilla
 
"DaSie die praktische Prüfung nicht bestanden haben, müssen Sie grundsätzlich eine weitere Ausbildung absolvieren und regelmäßig und erfolgreich abschließen, bevor Sie zur Wiederholungsprüfung zugelassen werden können.
In Ihrem Fall besteht diese Möglichkeit jedoch aus folgendem Grund nicht: Sie haben Ihre Ausbildung zum 1.10.12 begonnen. Nach dem Krankenpflegegesetz verlängert sich das Ausbildungsverhältnis höchstens auf 4 Jahre, der der Schüler die staatliche Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit ohne eigenes Verschulden nicht ablegen kann. Daher endet das Ausbildungsverhältnis am 30.9.16.

Rechtsgrundlage: siehe mein letzter Beitrag."

Ausbildungszeit überschritten, deshalb keine Wiederholung basierend auf besagten Paragraphen.
 
O.k. genau das ist es!
Hast du keinen Antrag auf Verlängerung der Ausbildung gestellt, §14Abs2 KrPflG?
Des Bundesgesetzgeber hat keine Höchstausbildungsdauer festgelegt, dies regelt des Landesgesetzgeber im Rahmen der Kultushoheit der Länder in der Regel in der Berufs(fach)schulordnung, die eigentlich in der Gesetzesgrundlage auch mit angegeben sein müsste. Finde jetzt keine im I-net, müsste euch aber ausgehändigt worden sein am Beginn der Ausbildung.
Wie z.B. in Bayern in §18
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBFSOKrHeb/true
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBFSOKrHeb/true
Wenn das nicht in der Begründung steht, dann Frag doch mal, woher sie die 4 Jahre nehmen.
Danach müsste jede Schülerin die Schwanger wird und mir steht da die Auszeit zu, auch der Landeserziehungsurlaub, oder mal länger Krank wird ohne Prüfung die Ausbildung beenden.


Vielleicht auch ganz Interessant wenn man nach Grundlagen sucht:
Verzeichnis Landesrechtlicher Regelungen
und weiterer link
Endbericht Ausbildungsmodelle:
berufsfachschulordnung für Gesundheitsberufe nrw - Google-Suche
https://www.google.de/search?q=beru...efox-b-ab&gfe_rd=cr&ei=vEQLWMisCZTS8AeLzZ6wAg
 

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