Frag die Kristallkugel: Bin ich durchgefallen?

Tut mir leid, ich bin im Moment immer noch ziemlich durcheinander.
Antrag auf Verlängerung musste ich natürlich 2015 schon stellen. Da wurde mir das von meiner Schulleitung mitgeteilt.
Als ich den Bescheid gelesen habe, habe ich mich auch gefragt, ob es "nur" daran liegt, dass ich keine erneute Verlängerung beantragt habe (weil ich es eben nicht besser wüsste).
Danke für die Links. Ich werde mich da bis Montag mal weiter informieren. Ich muss für den Anwalt eh alle Unterlagen von der Ausbildung zusammensuchen, da kann ich mir dann eine Liste mit dem, was ich so "rausgefunden" habe, schreiben.
 
Den jetzigen Antrag auf Ausbildungsverlängerung musstest Du erst stellen, nachdem Du den Bescheid bekommen hast, einen Examensteil nicht bestanden zu haben (zuvor gab es ja keinen Grund dazu). Dürfte vor mindestens vier Wochen der Fall gewesen sein.

Ohne Antrag auf Verlängerung keine weitere Ausbildung, ohne weitere praktische Ausbildung aber auch keine Wiederholungsprüfung des praktischen Teils.
 
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Genauso ist es wie claudia schreibt.

Antrag auf Verlängerung musste ich natürlich 2015 schon stellen.
diesen Antrag hast du bist 9.2016 gestellt, schau mal in deinen Unterlagen nach. Jetzt natürlich nochmal eine Ausbildungsverlängerung - erneuter Antrag.
 
Das ist mir klar, dass ich den Antrag nur bis 9.16 gestellt habe. Den offiziellen Bescheid vom Gesundheitsamt hab ich ja erst am Dienstag bekommen. Zuvor wurde mir nur mündlich gesagt, dass ich das Praktische nicht bestanden habe.

GESUNDHEITSAMT:
"Nach dem Krankenpflegegesetz verlängert sich das Ausbildungsverhältnis höchstens auf 4 Jahre, der der Schüler die staatliche Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit ohne eigenes Verschulden nicht ablegen kann."

GESETZ:
"Besteht die Schülerin oder der Schüler die staatliche Prüfung nicht oder kann sie oder er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihren schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr."

Im Gesetz steht ja nichts von 4 Jahrem, wie Renje ja jetzt auch schon mehrfach erklärt hat.
Demzufolge können die sich ja nicht auf diesen Paragraphen beziehen.
Aber wie Claudia schön sagte, warum sollte das Gesundheitsamt mir sowas erzählen, wenn es nicht rechtens ist?
Vielleicht bin einfach zu blöd, um das zu verstehen.
Ich will nicht Trollen oder so.
Ich kriege nur von jedem was anderes gesagt und klar und deutlich ist es auch nirgendwo formuliert.
 
Doch ist es -
1. Wenn im KrPflG darüber nix steht kann man sich darauf nicht berufen. Der Bundesgesetzgeber legt keine Höchstausbildungsdauer fest.
2. Wie schon verlinkt z.B. BFSO Bayern - länderrechtlich geregelt in der jeweiligen BSO oder BFSO wie gesagt, finde ich nicht für NRW, müsste euch aber ausgehändigt worden sein.
3. 4Jahre so und so zu kurz, da wie oben schon erwähnt niemand Schwanger oder länger Krank werden dürfte.
4. und da wo geregelt, wie z.B. Bayern, gibts auch noch Ausnahmeregelungen. So dass bei unseren Schülern die Ausb. auch schon mal 6 jahre gedauert hat. Sind Ausnahmefälle klar - aber auch das lässt das Gesetz zu.

Aber wie Claudia schön sagte, warum sollte das Gesundheitsamt mir sowas erzählen, wenn es nicht rechtens ist?
Tja die Frage ist gut, es gibt nichts was es nicht gibt und bin schon lange in der Branche. Wir hatten auch schon Bescheide, die falsch waren und korrigiert werden mussten. Da sitzen manchmal Leute die kennen offensichtlich das KrpflG nicht wirklich.

Also ab zum Anwalt und prüfen lassen - Input hast du ja jetzt genug.
 
Definitiv. Ich danke dir echt für die vielen Links usw.
Das macht es deutlicher. Ich werde Montag Mal berichten was der Anwalt sagt.
 
"Besteht die Schülerin oder der Schüler die staatliche Prüfung nicht oder kann sie oder er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihren schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr."

Ich ahne, was gemeint sein könnte:
Irgendeine hatte die Fehlzeiten überschritten, konnte also ohne eigenes Verschulden die Prüfung nicht wie geplant nach drei Jahren ablegen. Auf Antrag hatte sie ihre Ausbildung um ein Jahr verlängert. Da dieser Zeitraum als Höchstdauer für eine Ausbildungsverlängerung genannt wird, sei laut Schule und Gesundheitsamt jetzt Schluss für sie.

Das Schlüsselwort lautet "nächstmögliche Wiederholungsprüfung". Meiner Ansicht nach bezieht sich das unverschuldete Nicht-Ablegen-Können auf einen Krankheitsfall während eines Prüfungsteils, nicht auf die krankheitsbedingte Wiederholung eines Ausbildungsjahres.
 
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So langsam könnte man Ordnung hier rein kriegen:
Sie hat wg Krankheit(?? oder Schwangerschaft o ä.) keine Prüfung abgelegt (also auch nicht durchgefallen), sondern "auf Antrag" wegen Fehlzeitüberschreitung verlängert um ein Jahr.
Am Ende des vierten Jahres hat sie dann die (erst)Prüfung absolviert, leider hat sie diese nicht bestanden.
Damit hat sie ein Anrecht auf Wiederholungsprüfung, da sie die praktische versemmelt hat, nach weiterer Teilnahme an Ausbildung, wobei die Dauer vom Prüfungsvorsitz bestimmt wird. . Dafür muss sie beim AG einen Antrag stellen, den der eigentlich nach Treu und Glauben positiv bescheiden müsste.
Sie hat einen Anspruch auf die Wiederholungsprüfung!
Und 4 Jahre maximale Ausbildungsdauer lässt sich nun wirklich an keiner Stelle aus dem Gesetz herauslesen. 5 Jahre betrifft auch nur die Teilzeitausbildung bei regelrechtem Ablauf.

Im übrigen ist die Prüfungsbehörde nicht berechtigt, arbeitsrechtliche Massgaben zu machen, ihre Aufgabe ist es lediglich, die Prüfung in ihrem Ablauf zu begleiten. So müsste der Bescheid sinngemäß lauten:
Der Prüfling hat die Prüfung im praktischen Teil nicht bestanden, sie kann die Prüfung nach weiterer Teilnahme an der Ausbildung nach (z.B.) 6 Monaten , spätestens jedoch nach einem Jahr wiederholen.
Und noch ein Hinweis: Prüfungsrecht ist Verwaltungsrecht, Umsetzung der Ausbildungsverlängerung ist Arbeitsrecht.
Ich hoffe, irgendeine hat einen guten Anwalt, dann bin ich zuversichtlich.
 
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Und 4 Jahre maximale Ausbildungsdauer lässt sich nun wirklich an keiner Stelle aus dem Gesetz herauslesen.
Jedoch eine maximale Ausbildungsverlängerung um ein Jahr. Wobei ich auch noch nie gehört hatte, dass man den Passus wie beschrieben auslegt. Bisher bin ich von maximal einem Jahr nach versemmelter Prüfung ausgegangen.
 
nein, das steht an keiner Stelle explizit, denn sonst wäre schwangerschaft das hier Todesurteil.
Die Auszubildende darf länger krank sein, ein Kind mit all seinen Schutzfristen bekommen UND einmal die Prüfung versemmeln!!! Das macht dann 5 Jahre.

Nachtrag: Die normale (regelrechte) Auisbildung dauert 3 Jahre ist als einziges gesetzlich festgelegt, bei Teilzeitausbildung 5 Jahre.
 
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Dann drücken wir ihr mal die Daumen, dass sie ihr Recht bekommt und erfolgreich die Prüfung ablegen kann.

Ich würde mir dafür aber ne andere Klinik/Schule suchen....
 
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Der Anwalt hatte sich die ganze Chose schon mal angekuckt und kurz Rückmeldung gegeben. Morgen werde ich dann hoffentlich etwas mehr erfahren...

Wenn ich wiederholen darf, werde ich mir definitiv eine andere Schule/Klinik suchen!
Mit etwas Glück würde die Schule des Krankenhauses, bei dem ich mich auf eine Stelle als GuK beworben hatte, mich nehmen, weil die eigentlich immer suchen. Das wäre natürlich der Idealfall.
Aber eins nach dem anderen.
 
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Hallo,
ja, ich wurde nochmal zu meiner Schulleitung beordert. Diese hat mir dann erzählt, dass das Gesundheitsamt sie ja auch informieren würde und sie mir keinerlei Dokumemte (die ja eigentlich mein Eigentum sind) aushändigen darf, bis "das Verfahren abgeschlossen" sei und dass der Anwalt sie doch bitte für weitere Schritte selbst anschreiben möge. Ich hatte ihr bis dahin weder erzählt, dass ich einen Anwalt eingeschaltet, noch dass dieser schon Widerspruch eingelegt hat.
Dieses Gespräch war sehr komisch, ich hatte das Gefühl, dass sie versucht hat, mir die Wörter in den Mund zu legen.

Nun ja, auf jeden Fall hat er Widerspruch eingelegt.

"Nach Paragraph 7 des Krpfl Gesetzes ist die Höchstzeit von anrechenbaren Fehlstunden (jeweils 10%) längst überschritten. Deshalb wurde die Ausbildung ja auch verlängert, wobei die Unterbrechung der Ausbildungszeit durch Krankheit nicht auf die Ausbildungsdauer angerechnet werden kann. Dadurch ist die Höchstdauer von 48 Monaten noch nicht erreicht. Desweitern kann die Ausbildung auch in Teilzeit innerhalb von 5 Jahren absolviert werden, was Ihrer Auslegung von Paragraph 14 widerspricht.
Wir fordern den Bescheid entsprechend zu ändern. Wir erwarten eine baldige Entscheidung, damit Fr. Irgendeine ihre Ausbildung bzw. ihre praktische Prüfung planmäßig abschließen kann."

Das ist in etwa der Wortlaut und die Quintessenzbdes Ganzen.
 
Hallo,
ja, ich wurde nochmal zu meiner Schulleitung beordert. Diese hat mir dann erzählt, dass das Gesundheitsamt sie ja auch informieren würde und sie mir keinerlei Dokumemte (die ja eigentlich mein Eigentum sind) aushändigen darf, bis "das Verfahren abgeschlossen" sei
Welche Papiere, die Dir gehören, sollen dies denn sein? Die Lohnsteuerkarte in Papierform wurde vor einigen Jahren abgeschafft, die Examensurkunde kannst Du wegen der verpatzten Prüfungen nicht bekommen, und andere Originaldokumente fallen mir nicht ein.
 
Wir mussten beim Examen eine Praxismappe abgeben, die wir während der Ausbildung führen mussen.
Diese Mappe beinhaltet Beurteilungsgespräche, Anleitungen, Stundenzettel, Original des Ausbildungsvertrags und in meinem Fall der Antrag auf Ausbildungsverlängerung.
Da ist also alles drin,
Uns wurde am Anfang gesagt, dass diese Mappe unser Eigentum ist und wir diese Dokumente in jedem Fall anfordern dürfen.
Der Anwakt meinte, dassber eben den Antrag auf Verlängerung und den Ausbildubgsvertrag bräuchte.
 
Ein Exemplar des Ausbildungsvertrages musst Du haben, die Schule hat ein eigenes. Das sind beides Originale.

Die Praxismappe mit Beurteilungsgesprächen, Anleitungen etc. gehört meines Erachtens der Schule, jedenfalls kenne ich dies nicht anders.
 
Es gab nur ein Original des Ausbildungsvertrages und das hatte ich. Und dieses Exemplar musste ich mit abgeben.
Der Anwalt hat mir das so erklärt. Und sogar wenn ich kein Recht auf Aushändigung der Mappe habe, dürfte ich sie zumindest einsehen und mir benötigte Papiere kopieren.
Der wird schon wissen, was er tut.. Ich kann da momentan ja eh nichts ändern.
 
Es gab nur ein Original des Ausbildungsvertrages und das hatte ich. Und dieses Exemplar musste ich mit abgeben.
Sehr ungewöhnlich. Für gewöhnlich gibt's zwei, je eins pro Vertragspartner. Nie gehört, dass jemand sein eigenes Exemplar wieder zurückgeben musste.
 

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