Das war auch nicht ganz klar ausgedrückt in dem von Maren zitierten Text ("Dürfen Mitarbeitende es ablehnen, ohne Schutzkleidung zu arbeiten, wenn diese in der Einrichtung Mangelware ist?Das war nicht die Frage. Es geht darum, dass Menschen aus Angst vor Corona die Arbeit verweigern möchten - und das dürfen sie nicht, weder wir noch sonst jemand.
Solange Schutzkleidung vorhanden ist, ist diese zu verwenden. Sollte keine Möglichkeit des Schutzes mehr bestehen,
so müssen alle notwendigen und erforderlichen Arbeiten auch ohne die persönliche Schutzausrüstung erledigt werden.")
Nein, "einfach so" darf keiner die Arbeit "verweigern". Also bloß weil es z. B. in der Einrichtung auch Coronafälle gegeben hat und der MA ganz allgemein "Angst" hat.
Nur darf auch niemand ohne Schutzausrüstung in ein Zimmer geschickt werden, in dem NACHWEISLICH ein infizierter Pat. liegt! Und auch wenn der begründete Verdacht besteht, gilt das bereits. Sonst verstößt der AG gegen seine Fürsorgepflichten:
"Welche Fürsorgepflichten des AG bestehen während der Corona-Krise?
Die besonderen Fürsorgepflichten des Arbeitgebers beim Arbeits- und Gesundheitsschutz bestehen weiterhin und sind nicht aufgehoben. Der Arbeitgeber muss u.a. dafür sorgen, dass Erkrankungsrisiken und Gesundheitsgefahren im Betrieb so gering wie möglich sind und die Beschäftigten vor Ansteckungsgefahren geschützt werden (Bundesgerichtshof vom 30. November 1978 – III ZR 43/77). Das Arbeitsschutzgesetz und spezielle Verordnungen nennen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten, die aufgrund von Gefährdungen durch ihre jeweilige Tätigkeit entstehen. Je nach Art des Betriebs (viel Kontakt mit Patientinnen, Bewohnern oder Kundinnen …) hat der Arbeitgeber die Pflicht, u.a. Desinfektionsmittel, Handschuhe, Schutzmasken zur Verfügung zu stellen (oder auch Plexiglasscheiben an der Kasse zu installieren). Zudem hat der Arbeitgeber die Beschäftigten über Maßnahmen zum Gesundheitsschutz, die einzuhaltenden Hygienemaßnahmen und Schutzvorkehrungen ausreichend und angemessen zu unterweisen. Das bedeutet, dass den Beschäftigten in ihrer Arbeitszeit erklärt werden muss, wie sie Ansteckungsrisiken minimieren und ihre Gesundheit schützen können."
Siehe
Fürsorgepflicht im Arbeitsverhältnis
Rechtliche Tipps und praktische Hinweise für Ihre erfolgreiche Arbeit als Interessenvertretung.
verdi-bub.de
"Verletzt ein Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht, können die Folgen je nach Art unterschiedlich sein. Entsteht hierdurch erhebliche Gefahr für Leib und Leben, darf der Arbeitnehmer die Arbeit verweigern. Wird dagegen z. B. Eigentum des Arbeitnehmers beschädigt oder zerstört, kann er Schadenersatz verlangen. Weist er den Arbeitgeber auf eine bestehende Gefahrenquelle hin und dieser reagiert nicht, darf der Arbeitnehmer unter Umständen fristlos kündigen."
Siehe
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers: Alle Informationen
Arbeitgeber-Fürsorgepflicht: Bedeutung & wichtige Infos in unserem Beitrag.
www.lexware.de
Falls der AG das nicht einsieht, wäre in der Tat eine Meldung an die Berufsgenossenschaft oder auch das Gewerbeaufsichtsamt angezeigt.