Ausbildung als Altenpflegerin in Teilzeit - Ausbildungsvergütung?

kelvin21de

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Hallo meine Lieben,

ich habe eine Frage und ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. Meine Partnerin wird in Kürze eine Ausbildung als Altenpflegerin in Teilzeit beginnen.

Ich habe mich jetzt gefragt, wie das mit der Ausbildungsvergütung ist. Wird die Ausbildungsvergügunt durchgängig gezahlt? In ihrem Fall: 600,00€ Brutto getragen vom Träger?

Oder wird während der Schulzeit, sie wird Blockunterricht haben, nichts gezahlt? Ist ein wenig verwirrend und wir wollen dem Ausbilder nicht direkt in die Tür fallen.

Ich hoffe jemand, weiß Bescheid:)

LG,
 
Sie bekommt die Vergütung durchgehen, auch während des Blockunterrichts. Je nach Bundesland und Schule muss sie aber Schulgeld bezahlen.

Das müsste vor Vertragsabschluss geklärt worden sein und außerdem in ihrem Ausbildungsvertrag stehen. Davon abgesehen könnt Ihr ruhig beim Ausbilder nachfragen, er wird Euch schon nicht fressen...
 
Liebe Claudia,

vielen Dank, für die schnelle Antwort. Die Schule ist in NRW, Köln und im Antwortschreiben steht nichts von Schulgeld. Aber du hast sicherlich recht, das sie/wir den Ausbilder fragen sollte:)

Ich habe wirklich gedacht, das nur der praktische Teil vergütet wird. Danke nochmals.

LG, Kel
 
Hallo meine Lieben,

ich hätte eine Frage und hoffe, das mir jemand diese beantworten kann, da mir beim letzten Mal so nett geholfen wurde.

Meine Partnerin ist aus der Probezeit raus und alles ist prima.
Im Nov. hat sie ganz normal WG erhalten und im Dez. das ganz normale Gehalt.

Heute habe ich aber gesehen, das sie 250€ mehr Netto erhalten hat, was eigentlich nicht sein kann. Natürlich fragt sie an, wieso und weshalb und ein Blick auf den Lohnzettel wird es auch geben, sobald sie wieder auf der Arbeit ist.

Nur kann es denn sein, das sie soviel mehr erhält, sprich könnten Überstunden in der Ausbildung ein Grund dafür sein?

Liebe Grüße,


K.
 
Bei Azubis wäre Überstundenvergütung ungewöhnlich, und bei Teilzeitkräften ist es in den meisten Tarifverträgen ohnehin "Mehrarbeit", für die es keine Zuschläge gibt. Zeitzuschläge, Feiertagszuschläge usw. wirken sich aufs Nettogehalt aus, aber in dieser Höhe ist das selten. Weihnachtsgeld gibt's, wenn überhaupt, im November.

Sie soll den Lohnzettel überprüfen und bei Unklarheiten in der Lohnbuchhaltung nachfragen. Sie darf zuviel gezahltes Geld nämlich nicht behalten. Der AG kann die Summe bei der nächsten Auszahlung einbehalten.
 
Liebe Claudia,

danke für die Info. Das hat uns schon sehr weitergeholfen. Sie fragt dann einfach in der Lohnbuchhaltung nach.
Vllt wurde ihr ja einfach ein Gehalt eines Vollzeitazubi überwiesen, wobei das auch 60€ mehr wären.

LG, K.
 
.. Sie darf zuviel gezahltes Geld nämlich nicht behalten. ..

Es sei denn, sie fliegt in Höhe der Überzahlung sofort in Urlaub :cheerlead:

Ausnahmen von der Rückzahlungspflicht – die sog. Entreicherung

Hiervon gibt es allerdings auch Ausnahmen. Eine Ausnahme ist zum Beispiel die so genannte Entreicherung. Eine der Entreicherung liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer den zu viel gezahlten Arbeitslohn verbraucht hat und dabei keine Aufwendungen erspart hat, da er zum Beispiel Luxusaufwendungen getroffen hat.
Beispiel: die Arbeit Nehmer bekommt vom Arbeitgeber 250 € zu viel gezahlt, was er nicht erkennt und er entschließt sich eine Luxusreise mit den 500 € zu machen.

In diesem Fall hat der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Rückzahlung der 250 €, da der Arbeitnehmer das Geld verbraucht hat und auch hierdurch keine Aufwendungen erspart hat.

(vergl. Jurablog am Dienstag, 29. Januar 2013/http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com/2010/05/14/ruckzahlung-von-zuviel-gezahlten-arbeitslohn-an-den-arbeitgeber/)


Zweite Möglichkeit:

[h=3]§ 814 BGB – Rückforderungsausschluss bei positiver Kenntnis[/h] Wegfall des Anspruches auf Rückzahlung ist die Vorschrift des § 814 BGB. Nach § 814 BGB kann der Arbeitgeber die Überzahlung nicht zurückfordern, wenn er von der Überzahlung zum Zeitpunkt der Vornahme der Zahlung wusste.



Insgesamt hat natürlich
@Claudia recht, da es sich im eigentlichen Sinne um § 812 BGB - ungerechtfertigte Bereicherung
ginge und auch einem Arbeitnehmer üblicherweise zur Kenntnis gelangt, wenn er mehr,als .....
 

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