Arbeitsrecht - Kündigung
Arbeitsunfähigkeit: Kündigung unwirksam trotz privater Arbeiten am Bau
Wer so krank ist, dass er nicht zur Arbeit erscheinen kann, der hat im Bett zu bleiben und sich zu schonen, denken Sie als Arbeitgeber. Und grundsätzlich haben Sie damit auch Recht. Krank geschriebene Arbeitnehmer sind in der Tat verpflichtet, sich körperlichen Anstrengungen zu enthalten, sofern diese geeignet sind, den Genesungsprozess zu verzögern.
Hält sich der Mitarbeiter nicht an diese Regel, täuscht er seine Krankheit nur vor, dachte sich ein Arbeitgeber aus Rheinland-Pfalz und sprach einem Arbeitnehmer kurzerhand die fristlose Kündigung aus. Der betreffende Mitarbeiter hatte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht und war aufgrund dessen von der Arbeit ferngeblieben. Da stimmt etwas nicht! Dachte der Arbeitgeber und setzte einen Detektiv auf den angeblich Arbeitsunfähigen an. Mit Erfolg, denn dieser erwischte den Arbeitnehmer wenig später fleißig arbeitend auf einer privaten Baustelle.
Vorsicht bei der Wahl des Kündigungsgrundes!
Ein solches Verhalten wollte der Arbeitgeber nicht hinnehmen. Die fristlose Kündigung sprach er aber übereilt aus. Der von ihm gewählte Kündigungsgrund reiche für eine fristlose Kündigung des scheinbar gesunden Arbeitnehmers nicht aus, musste sich der Arbeitgeber später vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz belehren lassen. Er hatte die Kündigung nämlich allein darauf gestützt, dass der krank geschriebene Mitarbeiter die Erkrankung nur vorgetäuscht habe.
“Gelber Schein” muss grundsätzlich akzeptiert werden
Das reichte den Richtern aber nicht. Der Arbeitgeber müsse die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nämlich grundsätzlich akzeptieren. Schenkt er ihr keinen Glauben, muss er die Richtigkeit des “gelben Scheins” widerlegen. Das aber habe der Arbeitgeber hier versäumt, so das Gericht. Es genüge daher nicht, wenn der Arbeitgeber die Kündigung nur darauf stütze, dass der Arbeitnehmer die Krankheit vorgetäuscht habe.
Zwar sei ein Arbeitnehmer verpflichtet, durch sein Verhalten seine Wiedergenesung nicht zu gefährden. Im Falle einer fristlosen Kündigung müsse dieses Fehlverhalten jedoch als Kündigungsgrund angegeben werden. Aber auch daran hat der Arbeitgeber nicht gedacht.
Da das Gericht von sich aus die Kündigungsgründe aber nicht einfach austauschen darf, erklärten die Richter die fristlose Kündigung zur Überraschung des Arbeitgebers für unwirksam.
Tipp: Zweifeln auch Sie an der Arbeitsunfähigkeit Ihres krankgeschriebenen Mitarbeiters, dann nehmen Sie am besten den medizinischen Dienst in Anspruch. Dieser ist inzwischen auf Ihre Anweisung hin verpflichtet, den Mitarbeiter zu untersuchen und dessen Arbeitsunfähigkeit zu überprüfen. So erhalten Sie ein objektives Ergebnis über den Gesundheitszustand Ihres Arbeitnehmers und damit bessere Chancen einen späteren Kündigungsschutzprozess zu gewinnen.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.10.2004, Aktenzeichen: 5 TaBV 10/04
Quelle: www.recht-und-fuehrung.de
Arbeitsunfähigkeit: Kündigung unwirksam trotz privater Arbeiten am Bau
Wer so krank ist, dass er nicht zur Arbeit erscheinen kann, der hat im Bett zu bleiben und sich zu schonen, denken Sie als Arbeitgeber. Und grundsätzlich haben Sie damit auch Recht. Krank geschriebene Arbeitnehmer sind in der Tat verpflichtet, sich körperlichen Anstrengungen zu enthalten, sofern diese geeignet sind, den Genesungsprozess zu verzögern.
Hält sich der Mitarbeiter nicht an diese Regel, täuscht er seine Krankheit nur vor, dachte sich ein Arbeitgeber aus Rheinland-Pfalz und sprach einem Arbeitnehmer kurzerhand die fristlose Kündigung aus. Der betreffende Mitarbeiter hatte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht und war aufgrund dessen von der Arbeit ferngeblieben. Da stimmt etwas nicht! Dachte der Arbeitgeber und setzte einen Detektiv auf den angeblich Arbeitsunfähigen an. Mit Erfolg, denn dieser erwischte den Arbeitnehmer wenig später fleißig arbeitend auf einer privaten Baustelle.
Vorsicht bei der Wahl des Kündigungsgrundes!
Ein solches Verhalten wollte der Arbeitgeber nicht hinnehmen. Die fristlose Kündigung sprach er aber übereilt aus. Der von ihm gewählte Kündigungsgrund reiche für eine fristlose Kündigung des scheinbar gesunden Arbeitnehmers nicht aus, musste sich der Arbeitgeber später vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz belehren lassen. Er hatte die Kündigung nämlich allein darauf gestützt, dass der krank geschriebene Mitarbeiter die Erkrankung nur vorgetäuscht habe.
“Gelber Schein” muss grundsätzlich akzeptiert werden
Das reichte den Richtern aber nicht. Der Arbeitgeber müsse die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nämlich grundsätzlich akzeptieren. Schenkt er ihr keinen Glauben, muss er die Richtigkeit des “gelben Scheins” widerlegen. Das aber habe der Arbeitgeber hier versäumt, so das Gericht. Es genüge daher nicht, wenn der Arbeitgeber die Kündigung nur darauf stütze, dass der Arbeitnehmer die Krankheit vorgetäuscht habe.
Zwar sei ein Arbeitnehmer verpflichtet, durch sein Verhalten seine Wiedergenesung nicht zu gefährden. Im Falle einer fristlosen Kündigung müsse dieses Fehlverhalten jedoch als Kündigungsgrund angegeben werden. Aber auch daran hat der Arbeitgeber nicht gedacht.
Da das Gericht von sich aus die Kündigungsgründe aber nicht einfach austauschen darf, erklärten die Richter die fristlose Kündigung zur Überraschung des Arbeitgebers für unwirksam.
Tipp: Zweifeln auch Sie an der Arbeitsunfähigkeit Ihres krankgeschriebenen Mitarbeiters, dann nehmen Sie am besten den medizinischen Dienst in Anspruch. Dieser ist inzwischen auf Ihre Anweisung hin verpflichtet, den Mitarbeiter zu untersuchen und dessen Arbeitsunfähigkeit zu überprüfen. So erhalten Sie ein objektives Ergebnis über den Gesundheitszustand Ihres Arbeitnehmers und damit bessere Chancen einen späteren Kündigungsschutzprozess zu gewinnen.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.10.2004, Aktenzeichen: 5 TaBV 10/04
Quelle: www.recht-und-fuehrung.de