Wann muss ich Anschluss-Arbeitsunfähigkeit mitteilen?

kamirina

Newbie
Registriert
04.03.2013
Beiträge
1
Ich war bis 23.2. krankgeschrieben und hatte am Freitagabend davor einen Arzttermin.Meine vorherige Krankmeldung lief also noch einen Tag weiter.Nun habe ich ein Schreiben erhalten,in dem mir mitgeteilt wurde,ich haette mich bis 13 Uhr am Freitag,22.2. krankmelden muessen. Meiner Meinung nach ist das falsch.Weiß jemand die aktuelle Rechtslage?
 
Ansonsten würd ich sagen direkt nach dem Arzttermin. Also schon noch am Freitag, aber eben nach dem Arzttermin..
Wenn es allerdings absehbar war, dass es noch länger dauert, hätte ich so angerufen, dass ich meine Vorgesetzte noch erreiche...
Meine Aussage basiert jetzt allerdings nicht auf rechtlichen Grundlagen. Bin mir nicht sicher.
 
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.
§ 5 EntgFG Anzeige- und Nachweispflichten - dejure.org

Zudem steht doch auf dem ausgestellten KS (auch bei einer Verlängerung) das der KS unverzüglich dem AG vorzulegen ist.
Bis "13.00 Uhr "den AG zu informieren geht nur wenn der Arzttermin auch vor 13.00 Uhr statt gefunden hat .
 
Wann hast du denn Bescheid gesagt ?
 
AU ist "unverzüglich" mitzuteilen - Das heißt: "ohne schuldhaftes Verzögern"!

Somit hat der AG ein Recht darauf, dass er unverzüglich von der Mitteilung erfährt. Immerhin muss er oder kann er ansonsten davon ausgehen, dass der Mitarbeiter wiederkommt. Seine Planungen beruhen schließlich im Vertrauen darauf, dass er "rechtzeitig" informiert wird.

Eine Verlängerung der AU ist eben kein plötzlich eingetretenes Ereignis, sondern für den Kranken absehbar, sofern es nicht um eine neue Krankheit/Unfall handelt.
 

Ähnliche Themen