Urlaub verfällt nach Arbeitsunfähigkeit?

Likaling58

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Hallo ,ich bin neu hier.Ich hab da mal eine frage ,ich war von 12.2012-01.2014 arbeitsunfähig geschrieben.Nun hab ich am 20.1 meine Arbeit wieder aufgenommen,und habe in der Verwaltung (ich arbeite in ein AWO Haus ) nach meinen urlaub von 2013 nachgefragt den mir ins Jahr 2014 zu übertragen.Dort wurde mir gesagt der Urlaub wäre verfallen ,weil ich bis zu 31.12.2013 kein antrag gestellt hätte auf Übernahme ins jahr2014 .Kann es sein das das Rechtens ist ?? Lieben Gruß likaling
 
Der Urlaub muß Dir gewährt werden :
Urlaubsanspruch im langjährig ruhenden Arbeitsverhältnis
Jeder Arbeitnehmer hat nach § 1 BUrlG in jedem Kalenderjahr auch dann Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, wenn er im gesamten Urlaubsjahr arbeitsunfähig krank war. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezogen hat und eine tarifliche Regelung bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis während des Bezugs dieser Rente auf Zeit ruht. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch steht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien. Bei langjährig arbeitsunfähigen Arbeitnehmern ist § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG, wonach im Fall der Übertragung der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden muss, unionsrechtskonform so auszulegen, dass der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt. Der EuGH hat in der KHS-Entscheidung vom 22. November 2011 seine Rechtsprechung bezüglich des zeitlich unbegrenzten Ansammelns von Urlaubsansprüchen arbeitsunfähiger Arbeitnehmer geändert und den Verfall des Urlaubs 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres nicht beanstandet.
Bundesarbeitsgericht

Da Du krank geschrieben warst konntest Du gar keinen Urlaubsantrag stellen.
Vielleicht hofft man in der Verwaltung das Du von diesem Grundsatzurteil keine Ahnung hast .
Also laß Dich nicht in die Irre führen .
 
Hier noch ein aktuelles Urteil. Der TVöD sieht in seinem Vertrag übrigens 15 Monate vor.
Hensche - Urlaub und Krankheit - kein Verfall des Urlaubs nach 15 Monaten .

Der Urlaub ist aber auch sonst nicht weg. Wenn ich mich recht entsinne, verfällt lediglich der Anspruch auf arbeitsfrei. Der geldwerte Anspruch bleibt und muss ausgezahlt werden. Das dürfte vor allem für Langzeitkranke und befristete EU-Rentner interessant sein.

Elisabeth
 
Da Du krank geschrieben warst konntest Du gar keinen Urlaubsantrag stellen.

Die Übertragung von Resturlaub in das Folgejahrverlangt doch gar keinen Antrag oder setzt einen solchen voraus!
Die Urlaubsübertragung vollzieht sich von Gesetzes wegen, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs.3 S.2 BUrlG vorliegen.
Danach ist eine Urlaubsübertragung statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des AN liegende Gründe dies rechtfertigen. Und da Likaling ja krank war, liegen die persönlichen Gründe von seiner/ihrer Seite vor.
 
Kommst du über die 15 Monate, musst es beim Arbeitgeber geltend machen.

Elisabeth
 
Bonn hat sich zuletzt damit befasst und festgelegt, dass nach den 15 Monaten eine finanzielle Abgeltung zu erfolgen hat. Man sollte in jedem Fall seine Ansprüche geltend machen. Ein Anwalt- gerne auch von Verdi- kann hier hilfreich sein.

Elisabeth
 
Ich weiß nicht ob Du Dich jetzt auf mein Posting beziehst, oder on Dein Posting allgemein gemeint war.
Fall Du mich meinst, es ist ja korrekt, nur sollte man, wenn man Sachen einfordert, diese auch mit den richtigen Grundlagen einfordern. Wenn ich mich z.B. bei einem kirchlichen AG auf den TVöD beziehe, fällt der vor lachen vom Stuhl, auch wenn es vieleicht mit den AVR deckungsgleich ist.
 
Da haben wir uns wohl mißverstanden. Ich war jetzt nicht davon ausgegangen, dass man sich auf den TVöD beruft sondern das man sich seinen eigenen Tarifvertrag ansehen muss. Der TVöD war lediglich als Beispiel angeführt, dass im Tarifvertrag näheres zu finden ist. Bedeutet für die Kollegen, dass sie Einblick nehmen müssen.
Alles in allem ist von Bedeutung, was die aktuelle Rechtssprechung sagt. Und da scheint das letzte Urteil aus Bonn das entscheidende zu sein >>> Arbeitsgericht Bonn, 5 Ca 2499/11

Elisabeth
 
Danke für die Antworten...haben mir sehr geholfen.Werde wohl meine Ansprüche bei der Verdi geltend machen müßen,da die sich bei uns in der Verwalung nich bewegen. Lg likaling
 

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