@Martin H. :
was willst du denn immer für beweise ?????????????
BGB § 293 Annahmeverzug: Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
-> gilt auch für Arbeitsverträge. kann man nicht eingeplant werden aber bietet seine arbeitsleistung an so ist das pech des arbeitgebers und er muss diese auch ohne arbeit wie vertraglich geregelt voll bezahlen (KH/Tod des Pat z.B.).
das hatte ich mal mit der caritas: trotz gültigen vertrag nach kündigung keine einplanung mehr (minijob). die kündigung war aber natürlich erst für in 6 wochen oder so. bei austritt dann kamen rückforderungen da angeblich mit minus-stunden aus dem vertrag gegangen und zuviel überwiesen. die rechneten meine rest-U-Tage sogar ein um das minus auszugleichen:
KLAGE arbeitsgericht gegen die große caritas: natürlich illegal. ihr pech da annahmeverzug. ich bot meine arbeitsleistung nachweisbar weiterhin an aber sie wurde nicht genutzt.. minusstunden mussten auf 0 gesetzt werden und die U-Tage kammen laut AVR als fettes plus (mehrarbeit) oben draf und wurden fürstlich entlohnt ausbezahlt (vorteil AVR/TvÖD ansonsten wären es normale plusstunden) -> gab eine nachzahlung statt rückforderungen. logisch...
5-tage-dienstplan-bindung: google selbst für mich ist das total logisch:
ein besteher dienstplan hat für beide seiten eine rechtliche bindung. der AG verfügt zwar über deine arbeitsleistung und kann sie wie er wünscht auch abrufen aber als MA muss man noch lange nicht mit jedem scherz einverstanden sein! dazu gibt es keine gesetze, nur urteile. bei den 5-tagen ist es das einer krankenschwester die aus dem frei zum dienst geplant werden sollte. NÖ sagte das gericht. ab erst in 5 tagen ist das möglich und nicht von heute auf morgen. absolut nachvollziehbar und logisch! wir sind menschen und keine skalven. jeder hat auch termine etc und niemand steht seinem AG 24std/tag von heute auf morgen zu verfügung! muss er auch gar nicht. der AG hat das privatleben zu berücksichtigen. das MUSS er ausdrücklich.
dies ist übrigens genau so auch beim einspringen gültig! niemand MUSS morgen einspringen, er kann/darf wenn er möchte. ein MUSS besteht da nicht... niemand muss eine änderung seines dienstplanes zumindestens für die nächsten 5-tage zustimmen! erst danach darf der AG das ohne zustimmung einfach machen.. bei AVR/TvÖD ist das aber auch etwas anders. dort gilt zum teil die dienstplanbindung für den gesammten monat. und der von AG in solchen fällen oft genannte NOTFALL.. *lach*... ein notfall = katastrophenfall, erdbeben, überschwemmung etc.. eine grippe-welle der MA oder autounfall von nur einem MA etc gehört da in deutschland nicht zu. dazu gibt es viele urteile.. hat der AG kein personal-polster (wie fast alle) ist das ein organisationsverschulden und kein notfall... sein pech!
PDL hat ja die möglichkeit im notfall per dienstanweisung zum einspringen zu zwingen - dazu gibt es aber auch zig haken
es fängt schon beim: "wie stellt man diese dienstanweisung dem MA denn im frei überhaupt zu" an
kein MA ist verpflichtet im frei anrufe des AG anzunehmen. auch seinen briefkasten muss er nicht 8x/tag leeren..
wie irgendwo schon erwähnt: in der ausserklinischen intensiv laufen gaaaaaaanz viele sachen die nicht so wirklich korrekt sind aber von vielen MA so hingenommen werden... viele wissen es einfach nicht besser...
hier mal paar auszüge aus meiner facharbeit:
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und
die Problematik des Einspringens
(benotet durch anwalt im arbeitsrecht, gab ne 1)
[...]
Dank massiven Personalabbau der letzten Jahre, und nun chronisch herrschenden Personalmangel, ist es besonders in der Alten- und Krankenpflege sehr schwierig geworden Personalausfälle zu kompensieren. In vielen Betrieben und Einrichtungen fehlt es nicht nur an Mitarbeitern, sondern auch an Konzepten um mit dieser Situation richtig umzugehen. So wurde es für viele Arbeitgeber zur absoluten Normalität, bei z.B. krankheitsbedingten Ausfällen, andere Mitarbeiter zu fragen, ob jemand aus seinem Dienstfrei einspringen könnte. Dabei gilt es aber diverse rechtliche Rahmenbedienungen zu berücksichtigen damit dies nicht einen Verstoß gegen geltendes Recht darstellt und strafbar wäre. Mitarbeiter per Zwang, mittels einer Dienstanweisung, zum Einspringen zu zwingen ist ebenfalls ein sehr heikles Thema. Es gibt andere und bessere Möglichkeiten um Personalausfälle zu kompensieren. Diese Punkte werden auf den folgenden Seiten näher erörtert.
[...]
6. Dienstplanbindung
In vielen Berufen, die z.B. in Büros ausgeübt werden, gibt es oft klare und feste Arbeitszeiten die in Arbeitsverträgen geregelt werden. Wie z.B. Werktags Montag bis Freitag 08:00 bis 16:00 Uhr. In der Alten- und Krankenpflege gestaltet sich dies anders, und jeder Arbeitnehmer ist üblicherweise verpflichtet, sofern dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde, im Schichtdienst und auch an Wochenenden und Feiertagen zu arbeiten. Rahmenbedienungen wie das Arbeitszeitschutzgesetz, der Arbeitsvertrag, tarifliche Verträge und Betriebsvereinbarungen etc. schaffen eine Basis anhand dieser der Arbeitgeber einen Dienstplan für seine Mitarbeiter erstellen muss. Dieser muss die Arbeitstage sowie die freien Tage (Freizeitausgleich) beinhalten.
Wann ein Dienstplan erstellt sein muss ist gesetzlich nicht klar definiert, üblich ist aber oft der 15. des Vormonats für den Dienstplan des darauf folgenden Monates. Betriebsvereinbarungen können diesen Zeitpunkt auch auf z.B. zwei Monate früher setzen. Üblich ist ebenfalls, dass ein bereits ausgehängter Dienstplan für beide Seiten bindend ist und Veränderungen durch den Arbeitgeber die Einverständnis der Arbeitnehmer bedürfen.
Das Bundesarbeitsgericht entschied bereits am 19.05.2009 in einem Fall bei dem es darum ging, dass als frei geplante Tage (Freizeitausgleich) einer Teilzeitkraft durch ihrem Arbeitgeber wieder wiederrufen wurden:
Das ist rechtlich nicht zu beanstanden; denn das Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst nicht nur die Befugnis, den Arbeitnehmer an bestimmten Tagen von der Arbeit freizustellen, sondern auch das recht, ihn an bisher „freien“ tagen zur Arbeitsleistung heranzuziehen. (…) Die Klägerin beruft sich ohne Erfolg darauf, die freie Zeit sei wertlos, wenn sie jederzeit damit rechnen müsse, zur Arbeitsleistung herangezogen zu werden. Den berechtigten Interessen des Arbeitnehmers trägt die Pflicht des Arbeitgebers gemäß § 106 Satz 1 GewO Rechnung, bei Ausübung seines Weisungsrechts die Grenzen billigen Ermessens nach § 315 Abs. 3 BGB einzuhalten. Damit muss er auch auf die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers an der Planbarkeit seiner Freizeit Rücksicht nehmen.14
14 BAG-Urteil vom 19.05.2009, 9 AZR 433/082 (<- hierbei durfte der AG dem dienstplan wieder ändern! war rechtens)
Somit ist es Arbeitgebern theoretisch gestattet bestehende Dienstpläne nachträglich zu verändern und z.B. freie Tage durch Diensten zu ersetzen. Hierzu müssen aber auch die Arbeitnehmer und ihre Interessen berücksichtigt werden, was sich in der Praxis als kaum durchführbar darstellen würde. Jeder Einzelfall müsste erst einmal juristisch geprüft werden. Hierrüber muss der Arbeitnehmer aber auch rechtzeitig informiert werden, das Arbeitsgericht Berlin entschied, dass bei einer Teilzeitkraft vier Tage im Voraus ausreichend wären.15 Liegen Betriebsvereinbarungen oder ein Tarifvertrag vor, so können sie dies auch ganz anders regeln.
15 Vgl. ArbG Berlin 28. Kammer-Urteil vom 05.10.2012, 28 Ca 10243/12
Alle rechtlichen Rahmenbedienungen müssen hierbei natürlich auch eingehalten werden. D.h. die wöchentliche maximale Arbeitszeit oder z.B. die Einhaltung der Ruhezeiten. Auch stellt sich hierbei die Frage ob eine Überplanung des Mitarbeiters überhaupt rechtens wäre, oder ob man das Einspringen durch Freizeitausgleich an anderer Stelle wieder ausgleichen müsste.
7. Zwang per Dienstanweisung
Um Mitarbeiter per Dienstanweisung zum Einspringen zu zwingen gibt es keinerlei rechtliche Handhabe. Ganz im Gegenteil, es gibt ein Urteil des Arbeitsgerichts Bremen bei dem eine Krankenschwester, in einem jedoch recht speziellen Fall, erfolgreich ihre freien Tage per einstweilige Verfügung verteidigte und das Gericht dem Arbeitgeber unter Androhung einer Geldstrafe von 2500€ verbat diese in Diensttage umzuwandeln16.
Auch bedarf eine Dienstanweisung bei Betrieben mit einer Mitarbeitervertretung (MAV) oder einem Betriebsrat (BR) deren Zustimmung, die sicherlich nicht gegeben werden würde da ihre Aufgabe die Arbeitnehmer- und nicht Arbeitgebervertretung ist. Die Zustellung bzw. das Informieren des Mitarbeiters würde sich ebenfalls schwierig gestalten, da es per Schriftform und Brief etwas dauern würde und auch kein Mitarbeiter verpflichtet ist während seines Freizeitausgleiches Telefonate des Arbeitgebers entgegen zu nehmen. Es wäre davon auszugehen, dass ein Mitarbeiter auf Zwang zum Einspringen alles andere als erfreut reagieren würde und sich evtl. für diesen Dienst auch als krank melden würde. Die Vermutung liegt nahe, dass es aus diesen Gründen nicht einen einzigen Fall dazu gibt, der tatsächlich auch vor Gericht verhandelt wurde.
Zwang per Dienstanweisung ist theoretisch in absoluten „Notfällen“ zwar möglich, hierzu könnte man die Loyalitätspflicht des Arbeitnehmers gegenüber seinen Arbeitgeber anwenden, aber Notfälle sind gesetzlich anders definiert als es viele Arbeitgeber selbst einschätzen. Hierzu gehört keinesfalls, wie es in der Alten- und Krankenpflege oft üblich ist, ein selbst verschuldeter Personalmangel aufgrund dauerhafter Unterbesetzung und somit keinerlei Reserven bzw. auch ohne Konzepte mit denen man personelle Engpässe selbst beseitigen könnte. Als Notfall gelten absolut unerwartete Krisensituationen wie massive Überschwemmungen, große Brände, Erdbeben, Terroranschläge etc. Eine Norovirus- oder auch Grippewelle die jedes Jahr aufs Neue eintritt und ganze Stationen bzw. deren Personal in Krankenhäusern stilllegt gehört zum Beispiel nicht dazu. Diese ist vorherzusehen und somit auch planbar. Wird dies vom Arbeitgeber nicht berücksichtigt und entsprechend eingeplant so würde jedes Gericht von Eigenverschulden sprechen.
16 Vgl. ArbG Bremen-Urteil vom 21.12.1989, 1Ga 93/89
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