habe ich doch weiter oben bereits?!
Nö, hast Du nicht.
Und eine bloße Wiederholung von Behauptungen ist kein Beleg.
12 std = absolutes maximum mit sondergenehmigung die nur 5% der dienste haben. 95% arbeiten ohne und illegal. auch mit genehmigung gelten regeln an die sich 0% DIENSTE halten. somit: ALLE ILLEGAL!
Noch einmal:
Behauptung bitte belegen.
regeln für die sondergenehmigung der 12std ist u.a. das ein großer teil der zeit arbeitsBEREITSCHAFT sein muss mit pausen-character. hierzu gibt es ein urteil einer bewachungsfirma, die verlor vor gericht
Schön; nur ist das Urteil für den Fall der Pflege eher irrelevant, da die Pflege zusammen mit einigen wenigen anderen Branchen (z. B. Gastronomie, Landwirtschaft) ausdrücklich Ausnahmen zuläßt.
Ein Beispiel ist die Verkürzung der Ruhezeiten zwischen zwei Schichten:
Mindestens 11 Stunden Ruhezeit müssen laut Arbeitszeitgesetz zwischen zwei Arbeitstagen liegen. Für bestimmte Branchen sind Ausnahmen erlaubt.
www.arbeitszeit-klug-gestalten.de
In allen "normalen" Arbeitsbereichen mindestens 11 Stunden.
In der Pflege darf sie ausdrücklich verkürzt werden.
selbst mit ausnahmegenehmigung ist diese an x bedienungen geknüpft. u.a. muss für die beantragung eine analyse mitgeschickt werden (gesunderhaltung der MA etc.) und die pause ist PFLICHT...
Nein, ist sie nicht. Du hattest es ja selber bereits geschrieben bzw. es geht auch aus meinem Link hervor, daß u. U. auf Pausen verzichtet werden kann, wenn ein Teil der Arbeitszeit nur Bereitschaft ist:
" Die Sachbearbeiter des Gewerbeaufsichtsamts und des Landesamtes für Gesundheit und Soziales prüfen unter Arbeitsschutzgesichtspunkten die Einhaltung der formalen Bedingungen und stören sich ggf. auch an den langen Schichten. Sie fordern Arbeitgeber deshalb auf, eine Belastungsanalyse vorzulegen. Ziel ist es dabei herauszufinden, in welchem Umfang sich die tägliche Arbeitszeit aus Arbeitsbereitschaft und aus Vollarbeit zusammensetzt. Mit der entsprechenden Analyse wollen die Ämter die Zulässigkeit einer Verlängerung der Arbeitszeit auf 12 Stunden beurteilen."
Und da man i. d. R. in der amb. Intensivpflege genügend Leerlauf hat, spricht nichts dagegen, das so zu handhaben.
Anders sähe es freilich aus, wenn man 12 Stunden durchpowern müsste... ganz ehrlich, das habe ich in all den Jahren in der amb. Intensivpflege noch nie erlebt.
Auch das beweist gar nichts.
Da hat irgendwer haufenweise irgendwelche wilden, unbewiesenen Behauptungen hingeschrieben.
Entscheidend ist aber die Antwort des Bundesministeriums für Gesundheit (ganz unten), und die ist ernüchternd:
" Sehr geehrteAntragsteller/in ich komme auf Ihre E-Mail vom 16. August 2019 zurück. Der Vorgang war hier leider versehentlich liegengeblieben. Eine jetzt erst erfolgte inhaltliche Durchsicht hat ergeben, dass das Bundesministerium für Gesundheit für die Beantwortung Ihrer Fragen nicht zuständig ist. Arbeitszeitregelungen zum Schutz von Beschäftigten fallen in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Für die Durchsetzung dieser Vorschriften sind die Bundesländer zuständig. Ich rege an, dass Sie sich an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wenden. Erlauben Sie mir noch den Hinweis, dass nach hiesiger Einschätzung die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) nicht einschlägig sind: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf Antworten auf konkrete Fragestellungen richtet. Für die späte Antwort entschuldige ich mich. Mit freundlichen Grüßen"
Und dann noch ein Hinweis von mir:
25 Ausrufe- und 30 Fragezeichen wirken wenig beeindruckend, jedenfalls auf mich.