Wie weit darf Arbeit vom Arbeitsvertrag abweichen?

Nein, natürlich darf der AG anrufen. Aber auch wenn er als Urlaubsvertretung eingestellt ist, muss er doch einen Dienstplan haben. Urlaube sind ja schließlich planbar. Der AG hat doch nicht das Recht jemand einfach so auf Abruf zu halten und willkürlich zu planen.
So wie Heinzi1964 das beschreibt handelt es sich um eine mündliche Vereinbarung neben dem Vertrag. Der AG nimmt ihn mehr als vereinbart in Anspruch, lässt Mehrarbeit leisten.

Für mich ergibt sich jetzt hier noch die Frage, ob diese Mehrarbeit bezahlt wird oder in Freizeit ausgeglichen wird?

Ich habe hat auch kein Problem damit, wenn er MAL anruft, aber ständig? Klar, es ist nur eine mündliche Vereinbarung! Die Mehrarbeit wird teilweise bezahlt, damit meine Überstunden nicht zu hoch gehen, sonst würde es gar nicht funktionieren
 
Auch eine mündliche Vereinbarung ist bindend (nur lässt die sich halt schwer belegen). Wenn Ihr also mündlich vereinbart hattet, dass Du hauptsächlich als Vertreter arbeitest, dann kannst Du nicht auf einen festen Rahmendienstplan pochen, höchstens dahingehend verhandeln.

Die Frage ist, was genau ihr vereinbart habt. Eine Position als Springer ist ja rechtlich zulässig; da sollte dann aber auch vertraglich geregelt sein, bis zu welchem Zeitpunkt der Springer seinen Dienstplan hat. Kurzfristiger Abruf geht nur mit Kulanz des Arbeitnehmers (oder bei Rufbereitschaft natürlich). Da kannst Du also einen Riegel vorschieben.

Wenn Du nicht der einzige bist, der angerufen wird, ist es immerhin keine Ungleichbehandlung. Und in den TVÖD-Arbeitsverträgen ist die Verpflichtung zu Mehrarbeit in der Regel schriftlich festgehalten.
 
Zuletzt bearbeitet:
am meisten " schockiert " mich hier im thread ja die tatsache, dass der dienstplan wöchentlich geschrieben wird...
 
Wenn es nicht so ist, dass der Dienstplan wegen Krankheitsausfällen etc. überarbeitet wird, finde ich das auch erschreckend.

Wenn es in der jetzigen Jahreszeit zu gehäuften Krankheitsausfällen (und dadurch eben auch zu gehäuften "Könntest Du morgen einspringen?"-Anrufen) führt, dann wäre das zwar nicht schön, aber keine kurzfristige Dienstplanerstellung in dem Sinne.
 
Klar, das verstehe ich. Für mich gibt es aber keinen Dienstplan. Erruft mich halt an, wenn Not am Mann ist und das ist sehr häufig, eigentlich jede Woche. Die Frage ist, muss ich den Springer machen, oder kann ich mich auf einen festen Dienstplan berufen?

Er hat keinen Dienstpan, soll also immer auf Abruf bereit stehen!
Dass kann ja nicht richtig sein, auch als Vertretung. Urlaube der Kollegen sind geplant und er kann für die arbeiten, die Urlaub haben oder geplant Ü-Stunden abbauen. Das kann man planen. Wie man sich auf eine solche Vertragskonstellation einlassen? Wenn für den Chef die mündliche Vertragsvereinbarung nicht mehr bindend ist, muss sich der Mitarbeiter wohl auch nicht daran halten. Ich finde Heinzi 1964 sollte mal anfangen "nein" zu sagen. Auch diese mündliche Vereinbarung kann nicht so aussehen, dass er bei Anfrage bereit stehen muss, dass hat was von moderner Sklaverei!
 
Zuletzt bearbeitet:
Siehe mein Post Nr. 22:
Es ist die Frage, was vereinbart wurde. Sprich: Ohne den Arbeitsvertrag inkl. der mündlichen Extra-Vereinbarung zu kennen, können wir unmöglich beantworten, ob hier überhaupt vom Vertrag abgewichen wird.

Wenn es eine Springerfunktion ist (und so verstehe ich Heinzi, wenn er von "Urlaubsvertretung" spricht), dann reicht es laut Gesetzgeber, wenn ich mit vier (!) Tagen Vorlauf erfahre, wann ich arbeiten muss. Zudem sind Anruf wegen Krankheitsausfällen auch ohne Springerfunktion nicht verboten.

Gefallen würde mir eine solche Regelung auch nicht, deshalb muss man aufpassen, welchen Vertrag man da eingeht (und ich würde in jedem Fall auf der Schriftform bestehen). Aber was mir gefällt und was dem Arbeitgeber rechtlich möglich ist, sind zwei Paar Schuhe.
 
Zuletzt bearbeitet:
Er hat doch dargestellt, dass er die mündliche Vereinbarung für die Vertretung im Nachtdienst für Urlaube und Krankheiten gilt und es ansonsten ein Vertrag wie bei den anderen Mitarbeitern ist.
Zumindest die Urlaube sind doch bekannt, das kann man entsprechend planen, mit entsprechendem Vorlauf. Und Kranke im Nachtdienst gibt es natürlich, mag sein dass das woanders häufiger vorkommt, meiner Erfahrung nach aber eher nicht monatlich. Soll dann Heinzi1964 dann gar nicht arbeiten, wenn niemand krank ist, ehrlich das kann rechtlich nicht okay sein. Wie soll er da auf seine Stunden kommen.

Claudia, argumentierst nicht gerade du immer wieder in ähnlichen Fällen, dass man sich auf mündliche Vereinbarungen nicht verlassen kann? Mir scheint es so, dass es eher die AG plötzlich nicht mehr wissen was sie mal vereinbart haben.
Wahrscheinlich hast du ähnliche Erfahrungen genacht, da du ja auch auf der Schriftform bestehen würdest.

Klar, darf der AG anrufen und fragen, der AN darf im aber auch einen guten Tag wünschen und sagen dass er nicht kommt. Auch als Springer kann man nicht von ihm erwarten, dass er allzeit einsatzbereit ist. Auch nicht wenn vereinbart worden ist dass er die Vertretung für kranke Kollegen übernimmt Damit wäre der Willkür des AG ja keine Grenze gesetzt.
 
  • Like
Reaktionen: Bachstelze
Na ja, ich habe auch die Erfahrung gemacht, dass sich Mitarbeiter an mündliche Vereinbarungen erinnerten, die es so nie gab. Diese Art Gedächtnisschwund scheint es nicht nur auf Arbeitgeberseite zu geben. Die sind mit Versprechungen dieser Art eher zurückhaltend.

Arbeit auf Abruf ist laut § 12Teilzeit- und Befristungsgesetz möglich und hat mit Willkür des AG nichts zu tun:
TzBfG - Einzelnorm


Es scheint um eine kleinere Einrichtung mit überschaubarer Anzahl an Beschäftigten zu gehen. Wie groß ist da die Wahrscheinlichkeit, dass ich eine 50%-Kraft einstelle, die ausschließlich Urlaubsvertretung im Nachtdienst machen soll? Brauch ich die in dem Umfang?
 
Arbeit auf Abruf ist laut § 12Teilzeit- und Befristungsgesetz möglich und hat mit Willkür des AG nichts zu tun:
TzBfG - Einzelnorm
(2) Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.
 
Na ja, ich habe auch die Erfahrung gemacht, dass sich Mitarbeiter an mündliche Vereinbarungen erinnerten, die es so nie gab. Diese Art Gedächtnisschwund scheint es nicht nur auf Arbeitgeberseite zu geben. Die sind mit Versprechungen dieser Art eher zurückhaltend.

Ich finde es seltsam, dass wir immer so komplett andere Wahrnehmungen haben und du so viele Dinge so arbeitgeberfreundlich betrachtest.

Arbeit auf Abruf ist laut § 12Teilzeit- und Befristungsgesetz möglich und hat mit Willkür des AG nichts zu tun:
TzBfG - Einzelnorm

Arbeit auf Abruf? Ist dass nicht Bereitschaftsdienst? Muss der AG die nicht bezahlen?Und der Arbeitgeber kann dann auch nur im Bereich der wöchentlichen Arbeitszeit agieren. Er kann doch nicht ständig Mehrarbeit verlangen, weil er seine Dienstplanung nicht hinbekommt.
Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass es rechtlich erlaubt ist, dass der Arbeitgeber ständig über mich verfügen kann? Weil nichts geplant ist. Nehmen wir an ich plane als Teilzeitkraft an meinen freien Tagen eine kleine Reise. Nehmen wir weiter an, dass ich in dem Monat bereits meine Sollzeit erfüllt habe. Nehmen wir weiter an, dass ich schon alles bezahlt habe. Jetzt ruft 4 Tage vor der Abfahrt mein AG an und sagt dass ich 3 Nächte übernehmen soll. Ehrlich, da muss man ich doch nicht zur Verfügung stehen?
Sollte das anders sein, hätte ich gerne eine Quelle. Ich wäre auf jeden Fall dann nicht mehr erreichbar, es kann mich in diesem freien Land ja niemand verpflichten ans Telefon zu gehen.

Es scheint um eine kleinere Einrichtung mit überschaubarer Anzahl an Beschäftigten zu gehen. Wie groß ist da die Wahrscheinlichkeit, dass ich eine 50%-Kraft einstelle, die ausschließlich Urlaubsvertretung im Nachtdienst machen soll? Brauch ich die in dem Umfang?

Und wie groß ist den die Wahrscheinlichkeit, dass in einem kleinen Betrieb immer jemand krank ist in dem Umfang der 19,5 Wochenstunden. Als AG muss ich dass doch abschätzen können!

Wahrscheinlich nicht, deshalb glaube ich ja dass dieser AG einen Depp (sorry Heinzi 1964, ist nicht persönlich gemeint) brauch, der immer einsatzbereit ist.
Dass ich solche AG nicht verstehe, brauch ich nicht nochmal zu sagen, ich versteh aber auch die Leute nicht, die sich das gefallen lassen. Heinzi, wehr dich, sei mal nicht erreichbar, wenn du deine Wochenarbeitszeit erfüllt hast.
 
Zuletzt bearbeitet:
  • Like
Reaktionen: Bachstelze
Dass ich solche AG nicht verstehe, brauch ich nicht nochmal zu sagen
Ich verstehe nicht, dass du das nicht Verstehst?!
Was kann denn einem AG besseres passieren, einen solchen MA zu haben als Manövriermasse für Personalprobleme, den ich hinschieben kann wo auch immer zu jeder Tages- und Nachtzeit und der sich das auch noch ohne zu murren gefallen lässt.

ich versteh aber auch die Leute nicht, die sich das gefallen lassen.
Ja, da sind wir uns 100% einig, ich auch nicht.
 
  • Like
Reaktionen: Bachstelze
Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass es rechtlich erlaubt ist, dass der Arbeitgeber ständig über mich verfügen kann? Weil nichts geplant ist. Nehmen wir an ich plane als Teilzeitkraft an meinen freien Tagen eine kleine Reise. Nehmen wir weiter an, dass ich in dem Monat bereits meine Sollzeit erfüllt habe. Nehmen wir weiter an, dass ich schon alles bezahlt habe. Jetzt ruft 4 Tage vor der Abfahrt mein AG an und sagt dass ich 3 Nächte übernehmen soll. Ehrlich, da muss man ich doch nicht zur Verfügung stehen?
Sollte das anders sein, hätte ich gerne eine Quelle. Ich wäre auf jeden Fall dann nicht mehr erreichbar, es kann mich in diesem freien Land ja niemand verpflichten ans Telefon zu gehen.

Was Du Dir vorstellen kannst, weiß ich nicht; was der Gesetzgeber diesbezüglich gestattet, habe ich verlinkt. Eine aussagekräftigere Quelle als ein bundesweit geltendes Gesetz kenne ich nicht. Was uns beiden gefällt und was rechtlich möglich ist kann sehr weit auseinanderliegen. Ich stimme mit Dir überein, dass mir persönlich eine solche kurzfristige Planung auch nicht gefallen würde - deshalb kann ich aber die Rechtslage nicht außer Acht lassen. (Und nein: Arbeit auf Abruf ist nicht Rufbereitschaft.)
 
Das ist eine Frage der Interpretation.

Wie auch immer, beides geht nicht ohne vertragliche Grundlage. Arbeit auf Abruf gibt es oft in der Gastronomie und am Bau und entsprechend dafür auch entsprechende Regelungen, wozu eben auch diese vier Tage Vorlauf zählen.

Da spontan angerufen wird, zählt das beim TE eben nicht dazu.
Ebensowenig zählt es als Rufbereitschaft, denn diese wäre Vertragsinhalt.

Somit ist es eine neue Form von : Kleiner Finger - ganze Hand. Dafür gibt es keine gesetzlichen Grundlagen.

Und sollte es dahingehend tatsächlich eine mündliche Vereinbarung geben, die vom Arbeitgeber bis zur Schmerzgrenze ausgereizt wird, spricht ja nichts dagegen diese auch wieder aufzukündigen.
Womit wir wieder am Anfang wären. Betriebsrat ins Boot holen und das Gespräch suchen oder einfach das Telefon ausstellen.
 
Hallo Bachstelze,

der TE hat doch geschildert er habe einen ganz normalen Arbeitsvertrag, in dem nichts von einer "ständigen" Bereitschaft steht. Gleichzeitig schildert er, dass sein Chef ihn immer kurzfristig anruft. Er muss sich also tatsächlich immer auf "Abruf bereithalten" .
Das wäre in meinen Augen sehr wohl eine Rufbereitschaft, eigentlich geht es ja noch darüber hinaus, denn niemand darf an 30 Tagen in Folge Rufbereitschaft oder Dienst haben.

Susanne
 
  • Like
Reaktionen: ludmilla
Ja, Susanne, das habe ich gelesen. Er hat aber mündlich zugesagt, er würde zum Einspringen bereit sein. Das würde ja auch jeder zusagen, weil jeder weiß, das so etwas vorkommt. Das der Arbeitgeber das bis zur Schmerzgrenze ausnutzt, kann ja keiner ahnen. Daher fällt das für mich eher unter "kleiner Finger-ganze Hand".
 
Er hat aber mündlich zugesagt, er würde zum Einspringen bereit sein.....
Mit dieser Aussage teilt AN dem AG doch nur mit, dass er auch einspringen wird wenn es denn mal notwendig ist. Das bedeutet aber doch nicht, dass der Betreffende ab sofort nur noch auf Abruf bereit steht. Und normalerweise ist auch nicht ständig jemand krank.
Wenn eine ständige Rufbereitschaft gemacht werden soll, gehört das in den Arbeitsvertrag und die rechtliche Situation, ob dies so überhaupt erlaubt ist, müßte abgeklopft werden.
Der Te hat aber nur einen Arbeitsvertrag ohne Aussagen zu Rufbereitschaft oder andere Vereinbarungen, die seinen Springerstatus untermauern.

Abgesehen davon, bekommst du die Mehrarbeit bezahlt? Wenn nicht würde ich keine Überstunden mehr machen und auf Abfeiern der bisherigen bestehen.
 
Vielleicht solltest Du meinen Beitrag bis zum Ende lesen. @ stormrider
 

Ähnliche Themen