G
Gelöschter User 50029
Gast
der pat. war nicht einwilligungsfähig, es wurde im mutmaßlichen willen des patienten gehandelt, also alles korrekt.
es wurde initial von einem status ausgegangen, unter umständen hätte eine narkoseinduktion mit thiopental erfolgen müssen. desweiteren gehört die anlage eines i.v. zuganges bei einem wie oben beschriebenen notfallbild zu den ersten maßnahmen nach eintreffen um ggf. auf eine weitere verschlechterung des pat. vorbereitet zu sein (wie oben schon beschrieben). ein i.o. zugang ist nach 2 frustranen venenpunktionen absolut gerechtfertigt. und nochmal es ist schön wenn die angehörigen einen therapiehinweis geben, der hat aber wie schon erwähnt keinen bindenden charakter für die ärzteschaft.. auch wenns dir nicht passt, aber ist so.
es wurde initial von einem status ausgegangen, unter umständen hätte eine narkoseinduktion mit thiopental erfolgen müssen. desweiteren gehört die anlage eines i.v. zuganges bei einem wie oben beschriebenen notfallbild zu den ersten maßnahmen nach eintreffen um ggf. auf eine weitere verschlechterung des pat. vorbereitet zu sein (wie oben schon beschrieben). ein i.o. zugang ist nach 2 frustranen venenpunktionen absolut gerechtfertigt. und nochmal es ist schön wenn die angehörigen einen therapiehinweis geben, der hat aber wie schon erwähnt keinen bindenden charakter für die ärzteschaft.. auch wenns dir nicht passt, aber ist so.
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