Neueste und wahrscheinlich letzte Meldung zum Thema "Rauchverbot in der Forsenik Haina":
Das Oberlandgericht Frankfurt-Main hat in einer, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung das Rauchverbot des ärztlichen Direktors
, für rechtswidrig erklärt: Das Hessische Nichtraucherschutzgesetz biete keine Grundlage für ein derartiges Verbot, alle psychisch erkrankten Patienten dürfen wieder rauchen!!! Die Urteile sind als PDF-Dateien einsehbar unter
www.rechtsprechung.hessen.de.
In der Pressemitteilung (
www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de) heißt es
"...Der Leiter der Klinik für forensische Psychiatrie in Haina hat in Umsetzung des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes (HessNSG) mit Wirkung vom 1.10.2007 ein generelles Rauchverbot für die Räume der Maßregelvollzugsanstalt ausgesprochen. Das Verbot sollte auch für die zum Gelände gehörenden Innenhöfe und sonstigen Freiflächen gelten.
Gegen dieses Verbot haben sich eine Reihe von in der Klinik Untergebrachten gewandt und die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg angerufen. Diese gab ihnen zunächst Recht, allerdings legte der Leiter der Klinik Haina gegen die Aufhebung seines Verbotes Rechtsbeschwerde ein.
In zwei Fällen hat der für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zuständige 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main das Rechtsmittel des Leiters nunmehr verworfen. In den beiden Leitentscheidungen vom 7.4.2009 führt der Senat aus, dass das HessNSG keine Grundlage für ein generelles Rauchverbot innerhalb der Gebäude, der Innenhöfe und sonstigen umschlossenen Freiflächen der Maßregelvollzugsanstalt biete. Deshalb sei den in Einzelzimmern Untergebrachten das Rauchen in diesen Räumen zu gestatten. Für die in Mehrbettzimmern Untergebrachten sei ein gesonderter Raucherraum auf der Station einzurichten. Zudem sei sämtlichen Untergebrachten das Rauchen auch in den Innenhöfen und sonstigen Freiflächen zu gestatten. Diese Regelungen gelten für alle Untergebrachten, gleichgültig, ob sie sich in einer geschlossenen Abteilung der Maßregelvollzugsanstalt befänden oder sich zeitweise auch außerhalb des Geländes der Anstalt aufhalten dürfen..."