Paar Fragen zur (kommissarischen) Stationsleitung (AVR)

Maniac

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Hi!

Der Thread würde auch ins Tarif-Recht-Forum passen; wie ihr wollt (@Admins/Mods)

Mal folgende Situation angenommen; Grundlage AVR Caritas

Eine normale periphere Station im Krankenhaus hat eine Stationsleitung, die Ende des Jahres ihr Amt verlässt. Gründe erstmal egal.
Ab Januar nächsten Jahres übernimmt dann eine PK aus dem Team; ohne Weiterbildung; die Aufgaben der STationsleitung.
Kommissarisch, aber halt nicht stellvertretend, da keine Leitung mehr anwesend. Die Weiterbildung wird parallel angegangen.

Frage 1: Ist die Vergütung einer kommiss. St-Leitung gleich einer ausgebildeten Leitung?
Müsste doch, weil in den AVR von keiner Weiterbildung die Rede ist; es heisst nur "die Leitung einer Station übernimmt" oder so ähnlich.

Frage 2 zu der ich keine Antwort finde: In den AVR wird die Vergütungsgruppe an der Anzahl der "ständig unterstellten Mitarbeiter" festgemacht. Wie berechnen sich diese? Alle Mitarbeiter der Station addiert? Also zwei 50% Kräfte gleich ein Mitarbeiter usw?

Danke schonmal vorab...
 
Im TVÖD wird die kommisarische Leitung nicht besser gestellt, sprich, sie bekommt nicht mehr Kohle...
 
Auf einer unserer 3 Stationen arbeitet seit gut 6 Monaten eine kommisarische Leitung.Der Kollege hat sich ganz offiziell aus underem Team auf die ausgeschrieben Stelle beworben und sollte für den Übergang,bis das ganzen vom Betriebsrat genehmigt wird,kommisarisch die Leitung übernehmen.....dieser Zustand hält bis heute an...leider OHNE eine entsprechende Entlohnung....soviel ich weiss,geht der Kollege nun mit einem privaten Anwalt gegen diese Geschichte an...
 
Hi!



Frage 1: Ist die Vergütung einer kommiss. St-Leitung gleich einer ausgebildeten Leitung?
Müsste doch, weil in den AVR von keiner Weiterbildung die Rede ist; es heisst nur "die Leitung einer Station übernimmt" oder so ähnlich.

Frage 2 zu der ich keine Antwort finde: In den AVR wird die Vergütungsgruppe an der Anzahl der "ständig unterstellten Mitarbeiter" festgemacht. Wie berechnen sich diese? Alle Mitarbeiter der Station addiert? Also zwei 50% Kräfte gleich ein Mitarbeiter usw?
Zu Frage 1 kann ich Dir keine rechtlich fixierte Antwort geben. In den Häusern, in denen ich bisher arbeitete (allesamt AVR Caritas), war es allerdings bisher so, dass entscheidend die Funktion war, unabhängig ob zur Probe oder komissarisch. Wenn die Aufgaben einer STL/stv. STL übernommen wurden erhielt der Kollege auch das jeweils höhere Gehalt. Allerdings wird das extra ausgewiesen, sprich es gibt nicht sofort die höhere Eingruppierung, sondern der Unterschiedsbetrag der momentanen Kr-Gruppe zu der KR.-Gruppe, deren Aufgaben erfüllt werden wird gezahlt.

Zu Frage 2 geht es dabei in der Tat um die unterstellten MA, nicht um die unterstellten Stellen. Sprich bei 20 Halbtagskräften zählen 20 MA und nicht 10 Stellen.
 
AVR Caritas ist mein Gebiet...

Zu Frage 1: Es kommt auf die Tätigkeit an, nicht auf einen erfolgreich absolvierten Stationsleitungskurs. Der Dienstgeber muß die Kollegin entsprechend vergüten, wenn er ihr den Auftrag erteilt hat, die Leitung der Station zu übernehmen. Es wird in der Anlage 2a in der entsprechenden Eingruppierung keine beondere Qualifikation genannt, außer "Krankenschwestern(-pfleger)".

Zu Frage 2: Es kommt auf die Kopfzahl der unterstellten Mitarbeiter an, vom Beschäftigungsumfang der einzelnen ist nicht die Rede. (Anlage 2a Verg.gr. KR 7 Ziffer 7) http://www.schiering.org/arhilfen/gesetz/avr/avr-anlage02a.htm#7

Geregelt wird die Vergütungserhöhung in AVR Anlage 1 Abschnitt Ib:
http://www.schiering.org/arhilfen/gesetz/avr/avr-anlage01.htm#1b

"Ib Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit
(a) Wird dem Mitarbeiter vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Vergütungsgruppe entspricht, und hat er sie mindestens einen Monat ausgeübt, erhält er für den Kalendermonat, in dem er mit der ihm übertragenen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden folgenden vollen Kalendermonat dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage.
Wird dem Mitarbeiter vertretungsweise eine andere Tätigkeit übertragen, die dem Tätigkeitsmerkmal einer höheren als seiner Vergütungsgruppe entspricht, und hat die Vertretung länger als drei Monate gedauert, erhält er nach Ablauf dieser Frist eine persönliche Zulage für den letzten Kalendermonat der Frist und für jeden folgenden vollen Kalendermonat der weiteren Vertretung. Bei der Berechnung der Frist sind bei mehreren Vertretungen Unterbrechungen von weniger als jeweils drei Wochen unschädlich. Auf die Frist von drei Monaten sind Zeiten der Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit nach Unterabs. 1 anzurechnen, wenn die Vertretung sich unmittelbar anschließt oder zwischen der Beendigung der höherwertigen Tätigkeit und der Aufnahme der Vertretung ein Zeitraum von weniger als drei Wochen liegt.
(b) Die persönliche Zulage bemißt sich aus dem Unterschied zwischen den Dienstbezügen (Abschnitt II), einschließlich der Zulage nach Anlage 10 zu den AVR, die dem Mitarbeiter bei einer Höhergruppierung in die höhere Vergütungsgruppe zustehen würde, und den Dienstbezügen (Abschnitt II) einschließlich der Zulage nach Anlage 10 zu den AVR, die ihm in der Vergütungsgruppe zustehen, in die er eingruppiert ist.
(c) Zeiten, in denen die vorübergehend auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Vergütungsgruppe entspricht als der, in der der Mitarbeiter eingruppiert ist, und für die der Mitarbeiter eine persönliche Zulage erhält, werden bei einem Aufrücken aus der höheren Vergütungsgruppe in die Aufstiegsvergütungsgruppe angerechnet."

Hoffe, ein klein wenig weitergeholfen zu haben. :)
 
Vielen Dank euch allen, vor Allem natürlich der letzte Beitrag hat mir sehr geholfen :-)

Hab ja auch schon die ein oder andere Stunde in den AVR verbracht, aber DAS scheinbar nicht gefunden...

:daumen:
 
Hab grade noch den nächsten Abschnitt dort gelesen:
Ic Eingruppierung bei nicht erfüllter Ausbildungsvoraussetzung Wird für die Eingruppierung eines Mitarbeiters in eine Vergütungsgruppe eine bestimmte Ausbildung vorausgesetzt und übt er die Tätigkeit dieser Vergütungsgruppe aus, ohne die Ausbildungsvoraussetzung hierfür zu erfüllen, so ist er bei der Einstellung (Abschnitt I der Anlage 1 zu den AVR) bzw. bei einer Höhergruppierung (Abschnitt Ia der Anlage 1 zu den AVR) eine Vergütungsgruppe niedriger als im Vergütungsgruppenverzeichnis (Anlagen 2, 2a, 2b, 2c oder 2d zu den AVR) vorgeschrieben, eingruppiert, sofern im Vergütungsgruppenverzeichnis im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist.
 

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