Lehrer in der Krankenpflegeschule

Claudia30330

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Bayern
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Krankenschwester, Bezugsperson
Akt. Einsatzbereich
Psychiatrie
Funktion
stellv. Stationsleitung
Hallo @lle miteinander..

Welche Vorraussetzungen müsste ich haben wenn ich in der Krpfl.Schule als Lehrer arbeiten will.
Wie sieht die Ausbildung aus?? - hab mal gehört das man dafür studieren muss, stimmt das??

Ich interessiere mich persönlich dafür, da ich am überlegen bin evtl in diese Richtung einzuschlagen.

D@nke @n @ll

Claudia :nurse:
 
Hallo Claudia30330!

Im Krankenpflegegesetz (KrPflG) findet sich dazu folendes (Hervorhebung von mir):
KrPflG 2004 § 4 Dauer und Struktur der Ausbildung [...]
(3) Die staatliche Anerkennung der Schulen nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt durch die
zuständige Behörde, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:
1. Hauptberufliche Leitung der Schule durch eine entsprechend qualifizierte
Fachkraft mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung,
2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden
Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit
entsprechender, abgeschlossener Hochschulausbildung für den theoretischen
und praktischen Unterricht
,
3. Vorhaltung der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen
sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel,
4. Sicherstellung der Durchführung der praktischen Ausbildung nach der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege
durch Vereinbarungen mit Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 3, die von der
zuständigen Behörde für die Durchführung von Teilen der praktischen
Ausbildung als geeignet beurteilt werden.
Über Satz 1 hinausgehende, landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Die Länder
können durch Landesrecht das Nähere zu den Mindestanforderungen nach Satz 1
bestimmen.
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung Regelungen zur Beschränkung
der Hochschulausbildung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 auf bestimmte Hochschularten
und Studiengänge treffen.

D. h., es kommt darauf an, in welchem Bundesland Du als LehrerIn arbeiten willst. Das "Problem" dabei ist in Kürze, daß das Krankenpflegegesetz die Ausbildung bundesweit regelt, aber die schulische Ausbildung (noch?) Ländersache ist. Da trifft also Bundesrecht auf Landesrecht und gibt Anlass zu zahlreichen Kompromissen.
Auch die Vorgabe "[...]im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl [...] Lehrkräfte [...]" bietet viel Interpretationsspielraum.

Ich würde einfach mal die Krankenpflegeschule fragen, die Dich auch als späterer Arbeitsplatz interessiert, wie da im Moment die Voraussetzungen sind und wie sie wohl zukünftig sein werden.

An der an "unser" Krankenhaus angegliederten Schule ist es meines Wissens so, daß die "alten" Lehrkräfte (Einstellung vor der Neufassung des Krankenpflegegesetzes) noch eine Art "Bestandsschutz" haben, aber Neueinstellungen z. B. zusätzlich ein Pflegepädagogikstudium haben müssen.

Ich hoffe, ich konnte Dir ein wenig weiterhelfen.

Schönen Gruß, Gego.
 
An der an "unser" Krankenhaus angegliederten Schule ist es meines Wissens so, daß die "alten" Lehrkräfte (Einstellung vor der Neufassung des Krankenpflegegesetzes) noch eine Art "Bestandsschutz" haben, aber Neueinstellungen z. B. zusätzlich ein Pflegepädagogikstudium haben müssen.


Hallo,
so ist es an unserer Krankenpflegeschule auch!
Schöne Grüße
 
Ich würds an deiner Stelle auch nicht mehr nach dem alten Schema versuchen. Ohne Studium stehst du in der Zukunft schlecht da...!
 
Hallo,
es gibt keine Fachweiterbildung mehr...der Weg an die Schule führt nur noch über ein Studium.
Welches nun das geeignete für Dich ist, hängt von Deinem Bundesland sowie den persönlichen Voraussetzungen ab.

Erkunde Dich also, ob es mit einem FH -Studium getan ist oder ob Du an die Uni musst....prüfe dann, ob Dein Schulabschluss hierfür ausreicht...wenn das geklärt ist, dann schau, wie Du es finanzieren kannst (Du wirst deine Stelle für 4-5 Jahre auf 25 % reduzieren müssen).
 
Ich weiß, der Thread ist schon recht alt, aber auch wieder brand-aktuell.....habe heute munkeln hören, dass "man" in der Planung ist eine neue Rechtsverordnung zu erlassen....Lehrer für Pflegeberufe, sei er traditionell oder über den Dipl. (!) erworben, sollen nur noch bei einem Arbeitsplatzwechsel mit einem Masterstudiengang Zutritt zum neuen Berufsfeld haben......Bestandschutz ist gewährt, klar, nur, was ist dran? Hab schon eine ganze Weile im www gesucht, aber nichts gefunden. Jemand eine Ahnung?
Bernd
 
Hallo Bernd,
wie meinst Du das jetzt? Bei einem Arbeitgeberwechsel greift der Bestandschutz nicht mehr???
Mir ist davon nichts bekannt. Der Bestandschutz ist im Krankenpflegegesetz geregelt und ich kann mir auch nicht vorstellen, dass sich bei einer Gesetzesnovelle daran etwas ändert. Ohne weitergebildete Lehrer für Pflegeberufe und Diplomierten Pflegepädagogen würde das System zusammenbrechen.

 
Hallo,
also ich habe es auch so wahrgenommen, dass seit dem 01.01.2009 (also dem Ablaufen der 5 Jahres Übergangsfrist für Pflegeschulen) bei Neueinstellungen ein Hochschulabschluss verlangt wird!
Allerdings steht im Geestz lediglich "ein pädagogischer Hochschulabschluss", was auf Länderebene individuell augelegt wird. Also ob ein Bachelor, Diplom oder Master verlangt wird ist Auslegungssache...

Zu den Voraussetzungen für die Lehrtätigkeit im Rahmen des neuen Berufsgesetzes lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt keine 100 -Prozentige Aussage machen, da die letztendliche Verortung nicht abschliessend geklärt ist.
Ergo weiss zum jetzigen Zeitpunkt niemand, welche Art Lehrer es braucht und welche Abschlüsse man am besten wo erwirbt....

Eine Höherqualifizierung schadet mit Sicherheit nicht.
 
Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege
(Krankenpflegegesetz - KrPflG):
§ 24 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen
(1) Schulen entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 1, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf
Grund des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert
durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), die staatliche
Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 4 Abs.
2 und 3, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wird. Die Anerkennung ist
zurückzunehmen, falls das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
und 2 nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nachgewiesen
wird.
(2) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als
Schulleitung oder Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes
1. eine Schule leiten oder als Lehrkräfte an einer Schule unterrichten oder
2. die für die in Nummer 1 genannten Tätigkeiten nach dem Krankenpflegegesetz vom 4.
Juni 1985
(BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27.
April 2002 (BGBl. I S. 1467), erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und nicht als
Schulleitung oder als Lehrkräfte erwerbstätig sind oder

3. an einer für die in Nummer 1 genannten Tätigkeiten nach dem in Nummer 2 genannten
Gesetz erforderlichen Weiterbildung teilnehmen und diese erfolgreich abschließen.

Wenn ich mir die Anwendungsvorschriften des Gesetzes anschaue (Abschnitt 7 im KrPflG), kann ich bis zur Rente mit diesem Abschluss weiterarbeiten und könnte sogar Schulleitung werden, wenn ich das mal irgendwann werden wollen sollte.
 
@Sr.S:

Dem hat ja auch niemand wiedersprochen, dass wenn du tätig bist dies auch bleiben kannst, genauso wie die Schulleitung die bereits bei Inkraft treten des Gesetzes SL war.

Bei Arbeitsplatz wechsel wirds aber ein Problem, da wirds sehr eng.

Wenn dich überhaupt einer nimmt, bleibt die Frage für welche Fächer dich die Schulaufsbehörde noch genehmigen würde, denn die muß dann neu beantragt werden, selbst bei einer zuständig bleibenden Behörde.

Woraus du ableitest, dass du ohne Hochschulabschluss zum jetzigen Zeitpunkt SL werden könntest erschließt sich mir nicht.

§4 KrpflG
(3) Die staatliche Anerkennung der Schulen nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen: 1.Hauptberufliche Leitung der Schule durch eine entsprechend qualifizierte Fachkraft mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung,
 
... kann ich bis zur Rente mit diesem Abschluss weiterarbeiten

Das sicherlich.
Vielleicht nicht problemlos des AG wechseln (weil der MUSS Dich ja nicht nehmen, wenn er (zumindest formal) höherqualifizierte Bewerber hat).

...und könnte sogar Schulleitung werden, wenn ich das mal irgendwann werden wollen sollte.

Das vielleicht nicht ganz so sicher. Hier ist es zumindest denkbar, dass irgendwann ein universitärer (pädagogischer) Abschluss vorausgesetzt werden könnte.

Aber will man Schulleiter werden? :-?

DS
 
@Der Student:

Hier ist es zumindest denkbar, dass irgendwann ein universitärer (pädagogischer) Abschluss vorausgesetzt werden könnte.
Das Gesetz gibts bereits.
 
Selbstverständlich kann ich keinen Arbeitgeber dazu zwingen, mich einzustellen, sollte ich den Arbeitsplatz wechseln wollen.Trotzdem gilt die Besitzstandswahrung auch über die 5 Jahre Übergangsfrist hinaus. Das Krankenpflegegesetz macht im Abschnitt 7 - Anwendungsvorschriften ganz klare Aussagen:
§ 24 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen
...
Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
1. eine Schule leiten oder als Lehrkräfte an einer Schule unterrichten oder
2. die für die in Nummer 1 genannten Tätigkeiten nach dem Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467),
erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und nicht als Schulleitung oder als Lehrkräfte erwerbstätig sind...

§4 Dauer und Struktur der Ausbildung
...
(3) Die staatliche Anerkennung der Schulen nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:
1. Hauptberufliche Leitung der Schule durch eine entsprechend qualifizierte Fachkraft mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung,
2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, abgeschlossener Hochschulausbildung für den theoretischen und praktischen Unterricht
...


Diese beiden Abschnitte in Verbindung miteinander gelesen, sagen meiner Ansicht nach aus, dass
weitergebildete Lehrer für Pflegeberufe formal auch weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, um als Lehrer zu arbeiten, den Arbeitgeber zu wechseln und auch um Schulleitung zu werden (was erklärtermaßen nicht mein Ziel ist).


 
Besitzstandswahrung gilt, da stimme ich dir zu.

Aber einen Besitz kann ich nur wahren, wenn er sich auch in meinem Besitz befindet.

Es ist auch im Gesetz das zu zitierst sehr eindeutig formuliert - zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes.

Wenn du aber den Arb.platz wechseln solltest, dann bist du zwar aufgrund deiner Ausbildung im Besitz einer Lehrbefähigung, aber nicht mehr im Besitz einer Lehrerlaubnis, denn diese muss dann neu Beantragt werden nach den dann gültigen Verordnungen der Länder - Kultushoheit.

Die Neugenehmigung der SL erfordert nach §4 Abs.3 Satz 1 einen Hochschulabschluss.

§4 Abs.3 Satz 1 ist etwas schwammig formuliert und lässt einen gewissen Spielraum für die Länder.
In Bayern gilt derzeit als Anhaltszahl 50:50.
Wohlgemerkt wir sprechen von Neueinstellungen.
Wenn keiner Kündigt oder alters bedingt in den Ruhestand geht, wird die Anhaltszahl in 20 Jahren noch nicht erreicht sein.
Es wird auch in 20Jahren noch ein gewisse Anzahl von SL geben ohne Hochschulabschluss, wenn die Schulform nicht gänzlich geändert werden sollte, womit ich allerdings persönlich rechne in den nächsten 10 Jahren beginnend.

Schau dir doch mal das Beispiel u.a. von Bremen und Hamburg an, die vor vielen Jahren eine Gesamtschule gegründet haben.
Ca. 50% der Lehrer waren überflüssig und sind in den KH geblieben als Lehrer für die prakt. Ausbildung mit einem kleinen Teil fachpraktischen Unterrichts.

Also nix Neues, Beispiele wie das funktioniert und dass es möglich ist gibts.
Ebenfalls, dass Besitzstandwahrungen nicht die Tätigkeit konkret wahren, sondern nur eine lehrende Tätigkeit im Allgemeinen.

Wir sprechen in dem Zusammenhang nicht von theoretischen Möglichkeiten von bereits konkret gewordenen Tatsachen.
 
@renje
Das die Länder die Möglichkeit haben, die Zulassung genauer zu regeln, ist klar. Das steht auch ausdrücklich im §4.

Aber ich widerspreche Dir, was die Lehrerlaubnis betrifft. §24 regelt, wie der §4 anzuwenden ist. Und dieser (§24) sagt aus, dass man entweder an einer Schule unterrichtet haben muss oder dass man die Lehrvoraussetzung nach dem Gesetz von 1985 erfüllen muss, um als Lehrkraft anerkannt zu werden.

Trotzdem kann es sein, dass ein bayrischer Regierungsschuldirektor einem fachweitergebildeten Lehrer die Zulassung erst einmal verweigert. Beträfe es mich würde ich gegen eine solche Entscheidung Widerspruch einlegen (und versuchen einen Job in einem anderen Bundesland zu finden).
 

Nein, die erteilt immer das Bundesland.

Kultushoheit der Länder, kann damit niemals durch ein Bundesgesetz geregelt werden.

Verwechselst du Erlaubnis mit Befähigung?
 
...
Verwechselst du Erlaubnis mit Befähigung?

Nein. Mir ist der Unterschied durchaus klar. Dennoch habe ich an dieser Stelle eine andere Rechtsauffassung, als Du. Daher auch meine Anmerkung mit dem Widerspruch.
 
Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz - KrPflG)

§ 24 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen

Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist

(1) Schulen entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 1, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 4 Abs. 2 und 3, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wird. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, falls das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nachgewiesen wird.
(2) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes 1. eine Schule leiten oder als Lehrkräfte an einer Schule unterrichten oder 2. die für die in Nummer 1 genannten Tätigkeiten nach dem Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und nicht als Schulleitung oder als Lehrkräfte erwerbstätig sind oder 3. an einer für die in Nummer 1 genannten Tätigkeiten nach dem in Nummer 2 genannten Gesetz erforderlichen Weiterbildung teilnehmen und diese erfolgreich abschließen.

Hallo,
also für mich ist der rot markierte Satz der entscheidene....denn im Gesetz geht es zum einen um den Zeitpunkt des Inkrafttretens (2004), zum anderen um eine 5 Jährige Übergangsfrist.
Diese ist 2009 abgelaufen, nach meinem Verständnis müssen Schulen diese Voraussetzungen nun erfüllen...

Bei einer Neueinstellung wird geprüft, ob die Lehrkraft auf das festgelegte Verhältnis für die Lehrer-Schüler Relation anrechenbar ist.
Dieses ist bei Neueinstellung nach 2009 eben nur mit einem Hochschulabschluss möglich!
 
§ 24 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen
...
(2) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes 1. eine Schule leiten oder als Lehrkräfte an einer Schule unterrichten oder 2. die für die in Nummer 1 genannten Tätigkeiten nach dem Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und nicht als Schulleitung oder als Lehrkräfte erwerbstätig sind oder 3. an einer für die in Nummer 1 genannten Tätigkeiten nach dem in Nummer 2 genannten Gesetz erforderlichen Weiterbildung teilnehmen und diese erfolgreich abschließen.

Hallo,
also für mich ist der rot markierte Satz der entscheidene....denn im Gesetz geht es zum einen um den Zeitpunkt des Inkrafttretens (2004), zum anderen um eine 5 Jährige Übergangsfrist.
Diese ist 2009 abgelaufen, nach meinem Verständnis müssen Schulen diese Voraussetzungen nun erfüllen...

Bei einer Neueinstellung wird geprüft, ob die Lehrkraft auf das festgelegte Verhältnis für die Lehrer-Schüler Relation anrechenbar ist.
Dieses ist bei Neueinstellung nach 2009 eben nur mit einem Hochschulabschluss möglich!

Ich hab jetzt mal einen anderen Satz rot markiert. Das was unter Punkt 2 steht, ist das worauf ich mich berufe. Wenn meine Interpretation nicht stimmt und bei Neueinstellung seit 2009 niemand mehr genehmigt würde, der "nur" fachweitergebildet ist, würden nicht noch immer mehr als die Hälfte aller Lehrerstellen an Krankenpflegeschulen auch für Lehrer für Pflegeberufe ausgeschrieben (nachzuschauen im Stellenmarkt von "Die Schwester Der Pfleger" 3.2011)
 
Hallo miteinander,
habe jetzt endlich erfahren was ich nicht wusste.....
Grund der Unklarheit, und Grund warum ich diesen Thread wieder eröffnete, war ein Schreiben des Herrn Watzlawick vom Ministerium für Gesundheit etc des Landes NRW an die Bezirksregierungen mit der Überschrift "Ausbildung in der Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflege" mit der Sub-Überschrift "Qualifikation der hauptamtlichen Lehrkräfte".
Darin steht als Absatz 5, ich zitiere:" Vor dem Hintergrund der landesweiten Umstellung der Studiengänge, die für eine Lehrtätigkeit qualifizieren, müssen die hauptberufliche Leitung und die hauptberuflichen Lehrkräfte somit über einen Masterabschluss (unabhängig davon, ob an einer Fachhochschule oder Universität erworben) verfügen."
Das kann natürlich Unsicherheit stiften.
Wenn man aber bedenkt, dass
- die derzeit gültige Verordnung zur Durchführung des KrPflG NRW (DVO-KrPflG NRW) "nur" einen Dipl. Berufspädagogen oder gleichwertigen berufspädagogischen Hochschulabschluss für die Leitung und Hauptberuflichen vorschreibt,
- die Empfehlung der Dekanekonferenz Pflegewissenschaft (BRD) zur zukünftigen Gestaltung der Lehrerbildung Pflege noch nicht umgesetzt ist, (der Master sollte ab 2010 eigentlich schon zwingend sein),
hat Herr Watzlawick wohl eher prospektiv laut gedacht und/oder diesen Passus unglücklich formuliert.
Ein ruhiges WE wünscht
Bernd
 

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