Kannst mal sehen, der Bauch entscheidet doch anders als der Kopf:
in den beiden ersten links geht es ganz klar heraus, kein Gespräch während AU, wobei der 3. link speziell um Langzeitkranke und deren Wiedereingliederung geht.
Es besteht nach Ansicht des
Arbeitsgerichts München keine allgemeine arbeitsvertragliche Pflicht des Arbeitnehmers, während seiner Arbeitsunfähigkeit an einem Mitarbeitergespräch teilzunehmen, das der Arbeitgeber angeordnet hat. In jedem Fall sind Mitarbeitergespräche in Betrieben mit Betriebsrat oder Personalrat mitbestimmungspflichtig (VGH BW vom 9. Mai 2000 - PL 15 S 2514/99 und LAG BW vom 12. Juni 1995 - 16 TaBV 12/94).
Mitarbeitergespraech - ArbeitsRatgeber
Keine Pflicht zum Mitarbeitergespräch
Es besteht keine allgemeine arbeitsvertragliche Pflicht des Arbeitnehmers, während seiner Arbeitsunfähigkeit an einem Mitarbeitergespräch teilzunehmen, das der Arbeitgeber angeordnet hat.
Arbeitsgericht München, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 17 Ca 11097/00
Arbeitsunfhigkeit
Die inhaltlichen Anforderungen an das betriebliche Eingliederungmanagement, das im Gesetz als Klärung der Möglichkeiten zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit, Vorbeugung erneuter Arbeitsunfähigkeit und der Erhaltung des Arbeitsplatzes umschrieben wird, regelt das Gesetz nicht. Hier wird die Rechtsprechung in Zukunft Klarheit bringen müssen. Jedenfalls ein Mitarbeitergespräch und eine Arbeitsplatz- und Arbeitsablaufanalyse werden zwingend sein.
Nach der Krankheit kommt die Kündigung
viel Spaß beim googlen.
Britta