Fixierung - deutsches Recht oder Länderrecht

Juke

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26.05.2011
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Hallo,

wir haben derzeit auf unsere Station ein Problem bzgl. Fixierung. Dabei ist der Disput aufgekommen, welche gesetzliche Grundlage dem zugrunde liegt. Prinzipiell ja das Stgb, aber gibt es auch länderspezifische Regelungen. Wichtig sind mir hier vor allem Regelungen in Bayern.

Ich würde mich sehr über Antworten freuen.

Vg Juke
P.S. Google brachte mir nur immer wieder das Stgb und auch die Forumsuche nix spezielles zum Landesrecht. Bitte entschuldigt, wenn ich einen Thread übersehen haben sollte.
 
Hallo Juke,

hast schon mal unsere Stichwortsuche probiert? Du findest sie direkt unter dem letzten Beitrag auf dieser Seite oder auch oben bei "Suchen" !
 
@thorstein:

Vielen Dank für den Link. Dort geht es ja hauptsächlich um die Fixierung in Altenpflegeinrichtungen. Was ich in meinem Beitrag vergessen habe zu erwähnen ist, dass es v.a. auch um Akutfixierung im Krankenhaus geht.

Ich kenne es so: Arzt darf bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung über 24h eine Fixierung anordnen, danach muss ein Gericht informiert werden (Absenden des Faxes oder Anruf ausreichend). Dies gilt auch bei wiederkehrenden Fixierungen mit Pausen.

Sehe ich es richtig und gibt es in Bayern Ausnahmeregelungen?

vielen Dank
Juke
 
Vielleich hilft folgender Link weiter:

Psychiatrie-aktuell.de - Schizophrenie, Psychose, Depression, Manie, Demenz

Bei akuter Selbstgefährdung darf auch die Pflegekraft fixieren (Notstand).

Es bleibt aber immer auch eine Einzelfallentscheidung, z.B. wegen dem Problem der Einwilligungsfähigkeit. Wer hat bei psychisch Kranken oder bei Drogenabhängigen die Defiitionshoheit, wann diese noch einwilligungsfähig sind? Wie lange gilt eigentlich so eine Einwilligung? Gibt es dafür vor Gericht belastbare Tests?
 

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