Angel78
Junior-Mitglied
- Registriert
- 24.07.2005
- Beiträge
- 74
- Ort
- Niedersachsen
- Beruf
- Pflegedienstleitung ambulant
- Akt. Einsatzbereich
- Ambulanter Pflegedienst
- Funktion
- Pflegedienstleitung
Schutzbefohlene, strafrechtlich besonders geschützter Personenkreis, v. a. Jugendliche und in Ausbildung befindliche Personen, die von ihren Erziehern abhängig sind; Gebrechliche, Kranke, Wehrlose, die der Obhut einer Person unterstehen. Strafrechtlichen Schutz erhalten Schutzbefohlene bei Misshandlungen (§ 225 StGB), sexuellem Missbrauch (§ 174), Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 171).
Ich weiß nicht wie du jetzt darauf kommst das ich meine Pat. von mir abhängig mach, ich glaube du verstehst den Text, den ich da eingefügt habe etwas falsch. Also die Abhängigkeit bezieht sich hier auf Erzieher und deren Kindern danach kommt ein ; das heißt soviel wie "es geht weiter im Text, neuer Absatz" und dann kommen die Gebrechlichen (ältere Menschen), die Kranken(z.B. deine Pat), Wehrlose (z.B. Pat die Bewegungseinschränkungen haben) die der Obhut einer Person unterstehen. Obhut ist nicht gleich abhängig, das heißt soviel wie: "sie sind dir anvertraut worden".
Anscheinend hast du da etwas falsch verstanden und ich denke man muß sich hier nicht darüber unterhalten das jeder Mensch ein Idividuum ist und daher auch individuell behandelt werden muß. Genauso wenig das man einen Pat. nur unterstützen soll und ihm nicht das abnimmt was er noch selbst durchführen kann, das wäre dann Endmündigung.Ich hoffe das ich dir den Textausschnitt etwas näher bringen konnte.