Dienstanweisung Intramuskuläre Injektion

tempest78

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30.03.2008
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Guten Abend,

ich bin gerade in einer verzwickten Situation und brauche einen Rat.

Meine Arbeitgeber hat mir folgende Dienstanweisung mitgeteilt:

Ich als examinierter Krankenpfleger muss einer Kollegin die eine einjährige Ausbildung zur Sozialpflegehelferin gemacht hat, die Ausführung der Intramuskulären Injektion beibringen, damit sie diese in Zukunft selbstständig durchführen kann. Muss ich diese DA folgeleisten? bzw. darf ich rechtlich gesehen dieses durchführen?
Oder muss der Arbeitgeber eine entsprechende Weitebildung für die Kollegin anbieten.
Vielen Dank
 
Wie sieht der behandelnde Arzt das? An wen hat er delegiert?

Elisabeth
 
Mich würde eher verwundern, dass eine Sozialhelferin mit einjähriger Ausbildung eine i.m.Injektion durchführen darf. Wie sieht es da rechtlich aus? Darf sie das laut Ausbildungsverordnung überhaupt?

Gruß,
Lin
 
Laut Ausbildungsordnung darf sie dies nicht. Darum geht es aber hier nicht. Es gibt in D keine Vorbehaltsaufgaben für dreijährig examinierte Fachkräfte.

Es ist die Frage ob ein AG eine ärztliche Delegation problemlos weiter delegieren darf.
1. An wen hat der Arzt delegiert?
2. Was passiert mit der KPH, wenn diese einen Fehler macht?
3. Wer nimmt die Überprüfung der Fähigkeiten der KPH vor? Laut Gesetz muss sich der Arzt von den Fähigkeiten überzeugen.

Elisabeth
 
@Elisabeth

wäre es dir möglich den entsprechenden Gesetzestext einzustellen?


Gruß
Dennis
 
1. An wen hat der Arzt delegiert?
An Tempes78, der examinierter Krankenpfleger ist! (siehe #1)
2. Was passiert mit der KPH, wenn diese einen Fehler macht?
Die zu unterrichtende ist "Sozialpflegehelferin" (siehe #1)
3. Wer nimmt die Überprüfung der Fähigkeiten der KPH vor? Laut Gesetz muss sich der Arzt von den Fähigkeiten überzeugen.
Nicht KPH, sondern "Sozialpflegehelferin". Diese ist der FSJ-Tätigkeit gleichzusetzen. Siehe hier.
Die Tätigkeit kann also folgedessen nur der ARZT delegieren, der sich von den Fähigkeiten des Beauftragten zu überzeugen hat. Schlüssig ist dann auch, das er den Beauftragten unterweisen muss, um es juristisch einwandfrei zu gestalten.
Injektionen gehören zur Behandlungspflege und somit sicher nicht zum den Arbeitsaufgaben einer "Sozialpflegehelferin", der man grundpflegerische Aufgabe sehr wohl übertragen kann.
 
Ein Arzt kann jegliche Tätigkeiten an Willige delegieren. Wie flexi schon schrieb, muss er sich von den Fähigkeiten des Übernehmenden überzeugen. Ob das eine dreijährif examinierte Fachkraft oder ein Sozialhelfer ist, tut nix zur Sache.

Stichwort Haftungsrecht: Zwei Sachen sind hier zu beachten:
1. Der Pat. muss dieser eigenwilligen Konstruktion zustimmen. Injektionen werden Körperverletzungen gleich gesetzt. Der Pat. kann im Falle eines Falles Schadensersatz geltend machen gegen den Ausführenden: BGB § 823

2. Aus dem mit dem Arzt abgeschlossenen Behandlungsvertrag ergeben sich aus BGB § 278 im Falle eines Falles Schadensersatzansprüche gegen den Arzt.

Maßnahmen:
1. Info an AG über Rechtslage
2. Info an Arzt, das Behandlungsvertrag verletzt werden soll
3. Info an Sozialhelferin über die haftungsrechtlichen Ansprüche
4. ggf. Info an Pat./ Betreuer- das die Sozialhelferin haftungsrechtlich anzusehen

Ergo: Für den Anleitenden ergibt sich erst dann ein Problem, wenn die Sozialhelferin unter seiner Aufsicht am Pat. aktiv wird. Theoretische Grundlagen kann man erklären soviel man will. Die Injektion ducrh die Sozialhelferin darf nur unter Aufsicht des behandelnden Arztes erfolgen.

Eigentlich ganz einfach.

Elisabeth
 
Ich bin von einer ambulanten Versorgung ausgegangen. Für den Klinikbereich hast du natürlich recht.

Elisabeth
 
Ich bin von einer ambulanten Versorgung ausgegangen. Für den Klinikbereich hast du natürlich recht.

Elisabeth

Darüber habe ich auch schon nachgedacht, kann mich aber nicht erinnern einen Behandlungsvertrag unterschrieben zu haben, egal ob Hausarzt oder Radiologe o. ä.
Da wird wahrscheinlich von einer stillschweigenden Vereinbarung ausgegegangen... Erstmal egal für den Fall...
 
*grübel* Jetzt bringst du mich zum Nachdenken. Der Hausarzt verordnet die Injektion und beauftragt dann den Pflegedienst, das Heim mit der Maßnahme. Wird der Vertrag nun mit dem behandelnden Arzt geschlossen oder mit der Einrichtung?

Aber hast recht- ist hier eigentlich nur sekundär wichtig.

Elisabeth
 

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