Dienstanweisung: Arbeiten im Frei

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von Phoenix79: Das heißt also der AG kann nach belieben freie Tage streichen, solange er es nur rechtzeitig ansagt?
Laut Gesetz, ja.
Und alles was dann da geplant ist, hat hinten anzustehen?
Laut Gesetz, ja.

Wozu gibts dann überhaupt Dienstpläne, wenn die nach gutdünken einfach mit der Begründung "ich hab's dir vier Tage vorher gesagt" geändert werden können? :schraube:
Um den "normalen" regulären Dienstablauf planen zu können.

Insgesamt ist die Pflege arbeit- arbeitszeitrechtlich Beidseitig sehr unterschiedlich auslegbar.
Schließlich ist "immer" eine "Not"versorgung zu gewährleisten, nicht mehr oder weniger.

Da die Arbeitgeber (Krankenhäuser, Kliniken) meist auch noch "hauseigene" Rechtsanwälte beschäftigen, wissen sie die Gesetze für sich auszulegen und rate mal wen sie auf gar keinen Fall mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Ihrem Pflegepersonal, die können sehen wo sie, wie Hilfe bekommen.

Die Personalräte können nur noch "ver"mitteln, selbst bei Einstellungen, Kündigungen haben sie kaum noch Mitspracherechte.

Nimmt sich Pflegepersonal einen Rechtsanwalt ist meistens das Arbeitsklima so erschüttert das es zu Auflösungsverträgen kommt.

So haben sie sich Abfindungszahlungen gespart, bekommen eine jüngere und somit kostengüstigere Arbeitskraft.

Claudia B.
 
@Claudia: du hast zum Glück unrecht. Etwas zu wissen glauben, ist nicht es tatsächlich auch wissen. ;)

Das heißt also der AG kann nach belieben freie Tage streichen, solange er es nur rechtzeitig ansagt?
Und alles was dann da geplant ist, hat hinten anzustehen?

Wozu gibts dann überhaupt Dienstpläne, wenn die nach gutdünken einfach mit der Begründung "ich hab's dir vier Tage vorher gesagt" geändert werden können?
Definitiv nein. Wäre ja noch schöner.

Tzbfg §12 Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt
.Sofern du oder deine Freundin keine Teilzeitkräfte sind, kannste das gepflegt ignorieren, denn das ist das: Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und somit auch nur da gültig.
Der Arbeitgeber darf grundsätzlich in Ausübung seines Weisungsrechts, das Zeit, Ort und Art der Arbeitsleistung umfasst, bestimmen, welche Art von Leistung der Arbeitnehmer zu erbringen hat. Er darf auch entweder Rufbereitschaft oder Überstunden anordnen und ist auch berechtigt, die in einem Dienstplan im Voraus getroffene Anordnung zu ändern. Gebunden ist der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung nur durch Gesetz, Kollektiv- und Einzelarbeitsvertragsrecht. (BAG 26.11.1992 – 6 AZR 455/91

Der rote Satz ist das "Zauberwort", der AG ist durch das Gesetz gebunden nämlich durch dieses hier:
1. Unbillige Änderungen am Dienstplan sind nach §315 BGB unverbindlich.
Zwar hat der Arbeitgeber den Zeitpunkt der vertraglich vereinbarten
Arbeit gemäß §106 GewO zu bestimmen. Doch mit der rechtzeitigen
Herausgabe eines Dienstplanes hat er dieses Recht verbraucht.
2. Die gewährten Ersatzruhetage für Sonn- und Feiertage nach §11 Abs. 3
Arbeitszeitgesetz sind unverrückbar wie die Sonntage selbst.
3. Keine der tariflichen Regelungen sieht Arbeit an freien Tagen vor.
Das gilt für TVöD, BAT, BAT-O, BMT-G, DRK-TV, BMT-AW II,
BAT-KF und AVR Caritas bzw. Diakonie.
Nicht-dienstplanmäßige Arbeit ist dort einzig für den Fall der
Verlängerung der dienstplanmäßigen Schicht geregelt.
4. Ohne Mitbestimmung sind Änderungen des Dienstplanes rechtsunwirksam.
Denn die Festlegung von Arbeitszeit unterliegt der Kontrolle durch die
Interessensvertretung. Der Betriebsrat, der Personalrat oder die
Mitarbeitervertretung überprüft dabei zunächst, ob die Anordnung
überhaupt zulässig wäre
.
Wenn es keine Interessenvertretung bei Euch gibt, vertrittst du deine Interessen selbst.
Im übrigen ist das Zitat dieses Gesetzes von dir irgendwie nicht ganz richtig, denn der korrekte Wortlaut dieses Gesetzes lautet so:

§ 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers
Rücksicht zu nehmen.

Der Arbeitgeber schöpft sein Direktionsrecht mit einem gültigen Dienstplan aus. Änderungen sind nur noch im gegenseitigen Einvernehmen möglich!

Eine
Dienstverpflichtung gibt es im deutschen Arbeitsrecht sowieso nicht (wäre ja auch noch schöner, wir sind nicht mehr im Deutschen Reich). Die Bundesregierung kann im "Verteidigungsfall", also im Krieg, eine Dienstverpflichtung anordnen.
Mir ist aber nicht bekannt, dass wir uns momentan im Krieg befinden und auch nicht, dass PDL's oder Teamleiter neuerdings für die Bundesregierung arbeiten.



Mir ist diese Woche nämlich sowas ähnliches passiert (nicht zum 1. oder 2. mal) und da ich keine Lust mehr auf dieses Kindergartentheater hatte, habe ich mir 1. ein neues Handy zu gelegt, dessen Nummer nur Familie und Freunde haben (das andere is dann aus wenn ich frei habe)und 2. war ich mal beim Anwalt und habe mich genau erkundigt.


Übrigens meinte der auch noch: Keine Dienstanweisung kann gültiges Recht außer Kraft setzen, so dass Dienstanweisungen oder Betriebsvereinbarungen alla "Der MA ist verpflichtet auch im Dienstfrei stets erreichbar zu sein" oder "Im Bedarfsfall ist der AG jederzeit berechtigt einen bereits bestehenden Dienstplan gemäß den gegebenen Verhältnissen zu ändern und anzupassen" unwirksam sind.

 
@Claudia: du hast zum Glück unrecht. Etwas zu wissen glauben, ist nicht es tatsächlich auch wissen. ;)
Na da scheint das Glück ja auf der richtigen Seite zu sein und ich stehe wie "meistens" auf der falschen Seite.

von Phoenix79: Tzbfg §12 Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt

von Barotrauma: Sofern du oder deine Freundin keine Teilzeitkräfte sind, kannste das gepflegt ignorieren, denn das ist das: Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und somit auch nur da gültig.

Ich bin Teilzeitkraft.

§ 4 Verbot der Diskriminierung
(1)
Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
...
TzBfG - Einzelnorm
Wissen ist Macht und manche wissen ihre Macht einzusetzen.

Macht bedeutet auch finanzelle Möglichkeit sein Wissen "durch" zusetzen.
:twisted:

Claudia B.
:cheerlead:
 
Entschuldigt bitte, das ich kurz vom Thema abweiche. Wie sieht es denn mit dem Versicherungsschutz aus wenn ich auf dem Weg zu eurer Fortbildung bin und mir was passieren sollte? Im Dienstplan habt ihr ja ein FREI stehen?
Das verwirrt mich alles. :verwirrt:
 
Vielen Dank Baro für die ausführliche Erklärung. Für meine Kollegin hat sich das aber sowieso erstmal erledigt. Krank geschrieben. Ratet weswegen! :streit:

@Fata im DB steht: T T WB N N - -



das WB kennzeichnet den freien Tag als Weiterbildung und in unserem Arbeitsvertrag steht, dass es für WB keine Arbeitszeit angerechnet gibt, das aber der Hin- und Rückweg über die BG wie Arbeitsweg versichert ist.
 

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