Hallo,
da es hier scheinbar viele Rechtsunsicherheiten gibt, will ich mal versuchen, etwas Klarheit zu schaffen, denn es gibt bei diesem Thema eigentlich keine Gesetzeslücken oder fehlende Urteile:
1.) Arbeitsort
- der Arbeitsort, wo meine Arbeitszeit beginnt, ist, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, immer der Sitz meiner Betriebsstätte, wo ich beschäftigt bin. In der ambulanten Pflege ist dies in der Regel meine Station, die ich üblicherweise bei Dienstbeginn anfahre, dort meine Unterlagen (Tourenplan, ...) hole und auf Tour gehe.
2.) Wegezeiten
- die Fahrzeiten zwischen Wohnung und Arbeitstätte sind bekanntermaßen "Privatvergnügen".
- wenn vereinbart ist, daß man bei Dienstbeginn direkt den Patienten anfährt (also nicht die Station), dann kann es zulässig sein, daß die Arbeitszeit erst beim ersten Patienten beginnt, analog dazu natürlich auch, beim letzten Patienten bei Dienstende endet.
- Fahrtwege zwischen den Patienten sind immer Arbeitszeiten!!!
dies ergibt sich schon aus dem Arbeitszeitgesetz, denn entweder redet man von Arbeitszeit oder von Pausen/Ruhezeiten. Das Fahrzeiten innerhalb des Dienstes keine Pausenzeiten sein können, kann schon damit begründet werden, daß man hier auf Weisung des Arbeitgebers unterwegs ist, und es daher an der vorgeschriebenen "Freizügigkeit der Pause" fehlt.
Es wird leider immer wieder die Argumentation versucht, in anderen Branchen, die viele Außendienstmitarbeiter beschäftigen, wäre es auch so, aber es wird leider verkannt, daß es sich dort auch deutlich im Gehalt ausdrückt im Gegensatz zu uns, wo tariflich kein Unterschied gemacht wird zwischen stationärer und ambulanter Pflege.
Gruß
medsonet.1