Die Ursprungsfrage war ja, ob der TE sich bereits als Schüler im ersten Jahr als "Pfleger" betiteln darf. Ich finde das irritierend. "Pfleger" ist kein geschützter Begriff, es gibt also kein Gesetz gegen diese Bezeichnung. Allerdings wird kaum ein Patient oder Angehöriger dies wissen und daher meiner Ansicht nach fälschlicherweise schlussfolgern, dass er einen bereits ausgebildeten Gesundheits- und Krankenpfleger vor sich hat. Bleibt die Frage, warum der TE es für besser hält, sich trotzdem so zu nennen. In seinem Profil bezeichnet er sich ja auch nach wie vor als Gesundheits- und Krankenpfleger - einem geschützten Titel, den er laut Gesetz noch nicht führen darf.
Es gab einen Fall in der Rechtsprechung, bei dem eine Medizinstudentin im 5. Semester des Nächstens allein bei einer Patienten blieb und einen fatalen fachlichen Fehler beging - die Patientin wurde reanimationspflichtig und lag danach im Wachkoma. Einer der dort angestellten, behandelnden Ärzte wurde nicht als mitschuldig gesprochen, weil er laut eigener Aussage zur Begrüßung der Studentin: "Sind Sie die Nachtschwester?" gefragt und diese bejaht habe (sie konnte später nicht mehr sagen, ob er Nachtschwester oder Nachtwache gesagt hatte). Jedenfalls konnte er vor Gericht glaubhaft versichern, er sei aufgrund der Bezeichnung "Nachtschwester" von einer ausgebildeten Krankenschwester ausgegangen, nicht von einer studentischen Hilfskraft, und habe ihr dann eben auch entsprechende fachliche Fähigkeiten zugeschrieben. (Der Eigentümer der Klinik, der die Medizinstudentin alleine Nachtdienst machen ließ, bekam einen Teil der Schuld. )
Es gab einen Fall in der Rechtsprechung, bei dem eine Medizinstudentin im 5. Semester des Nächstens allein bei einer Patienten blieb und einen fatalen fachlichen Fehler beging - die Patientin wurde reanimationspflichtig und lag danach im Wachkoma. Einer der dort angestellten, behandelnden Ärzte wurde nicht als mitschuldig gesprochen, weil er laut eigener Aussage zur Begrüßung der Studentin: "Sind Sie die Nachtschwester?" gefragt und diese bejaht habe (sie konnte später nicht mehr sagen, ob er Nachtschwester oder Nachtwache gesagt hatte). Jedenfalls konnte er vor Gericht glaubhaft versichern, er sei aufgrund der Bezeichnung "Nachtschwester" von einer ausgebildeten Krankenschwester ausgegangen, nicht von einer studentischen Hilfskraft, und habe ihr dann eben auch entsprechende fachliche Fähigkeiten zugeschrieben. (Der Eigentümer der Klinik, der die Medizinstudentin alleine Nachtdienst machen ließ, bekam einen Teil der Schuld. )
Zuletzt bearbeitet: