Rechtlich in Ordnung Diabetes-Patienten zu schulen?

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16.07.2019
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3
Beruf
Gesundheits- und Krankenpflegerin
Akt. Einsatzbereich
Diabetes
Funktion
Krankenpflegerin
Hallo liebe Krankenpflegerinnen und - pfleger,

ich habe lange überlegt, in welchen Bereich ich meine Frage/Diskussion schreibe und falls dieser Bereich falsch ist oder die Diskussion schon existiert, gebt mir bitte einfach einen Hinweis oder verschiebt mich, ich habe es dann nämlich nicht gefunden.

Ich bin eine Gesundheits- und Krankenpflegerin und arbeite derzeitig in einem Klinikum im Diabetesbereich und würde in der Zukunft auch gern eine Fortbildung zur Diabetesberaterin machen (ist gerade noch nicht möglich), deswegen passt das alles zur Erfahrungssammlung gut. Unser Vorgesetzter möchte nun dass wir GuKs auch Patienten schulen (zur Blutzuckermessung, Insulintherapie und u.a. wohl auch Hypoglykämie etc.), aber ich hatte mich gefragt, ob man das rein rechtlich darf, wenn man die Weiterbildung noch nicht absolviert hat. Ist das in Ordnung, wenn wir das Wissen haben und im Klinikum diese Aufgabe/Anweisung erhalten und ausführen oder ist das bei manchen Themen rechtlich eher kritisch zu sehen? Kann da jemand Auskunft zu geben oder ist vielleicht sogar jemand in dem Bereich tätig? Ich konnte im Internet leider nichts dazu finden.

Ich danke euch schon einmal im Voraus!

Liebe Grüße
FräuleinFlinn
 
Also BZ-Messung und Insulin-Injektion sind ja schonmal ganz normale pflegerische Aufgaben, da darf man beraten und anleiten.
Wann wie viel Insulin gespritzt wird, muss für den Patienten individuell festgelegt werden, und das macht der Arzt. Da ist unsere pflegerische Aufgabe, mit dem Patienten zu trainieren, wie er sein Schema lesen und anwenden muss (zumindest bei Typ 1-Diabetikern, bei Typ 2 ist es ja einfacher).
Wie der Patient sich bei Hypoglykämie zu verhalten hat, solltest du selbst ja wissen, also spricht doch nichts dagegen, dieses Wissen auch weiterzugeben, oder?
Die Tatsache, wie es woanders gehandhabt wird, ist natürlich nicht der Maßstab für das, was rechtlich erlaubt ist, aber wir haben in der Allgemeinpädiatrie die vollständige Anleitung der neu diagnostizierten Typ 1-Diabetes-Kinder übernommen. Die Diabetesberaterin kam ab und zu vorbei, um zu fragen, ob wir Fragen haben. Und sie hat uns eine KE-Tabelle gebracht, weil man das vielleicht nicht immer so genau auswendig weiß, wie viel KE in welchen Lebensmitteln sind. Spielt aber ja auch nur bei Typ 1 eine Rolle.
 
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Reaktionen: FräuleinFlinn
Die Beratung gehört zu den Aufgaben jeder Pflegekraft. Ihr habt das notwendige Wissen, selbstverständlich dürft und sollt ihr das weitergeben.

Die Weiterbildung zur Diabetesberaterin zeigt Dir möglicherweise gute Wege zur Schulung auf und verbessert Deine pädagogischen Fähigkeiten. U. U. ist ein entsprechend geschulter Mitarbeiter auch Voraussetzung für eine Zertifizierung o.e. Aber die Patienten anzuleiten ist Dir bereits jetzt erlaubt.
 
Ich danke euch Dreien für eure Antwort. Das beruhigt mich schon mal etwas, dass ich nichts komplett falsches mache!
 
Hallo Fräulein Finn,

Die Befähigung zur Beratung von Patienten/Klienten ist als gesetzlich geregeltes Ausbildungsziel vorgegeben:

(2) Die Ausbildung für die Pflege nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen,
1. (...)
c) Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen und ihrer Bezugspersonen in der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit,

(Auszug aus dem KrPflG)

§ 17 Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 1 Buchstabe A: 1.
Unterstützung, Beratung und Anleitung in gesundheits- und pflegerelevanten Fragen fachkundig gewährleisten

Siehe auch Lernfeld 3 der Ausbildung:
3. Unterstützung, Beratung und Anleitung in gesundheits- und pflegerelevanten Fragen fachkundig gewährleisten
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
- Pflegebedürftige aller Altersgruppen bei der Bewältigung vital oder existenziell bedrohlicher Situationen, die aus Krankheit, Unfall, Behinderung oder im Zusammenhang mit Lebens- oder Entwicklungsphasen entstehen, zu unterstützen,
- zu Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung von Gesundheit anzuregen und hierfür angemessene Hilfen und Begleitung anzubieten,
- Angehörige und Bezugspersonen zu beraten, anzuleiten und in das Pflegehandeln zu integrieren,

(Auszug aus der KrPflAPrV)
 
Hallo Jillian,
vielen Dank für die handfeste Rückmeldung! :)
 

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