Wer haftet rechtlich wirklich?

Slazenger

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05.04.2008
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Kann mir bitte jemand sagen, wer für im OP-Situs verbliebene/ vergessene Instrumente bzw. Verbandsstoffe haftet ?

Und zwar mit den wesentlichen Paragrafen, ich bräuchte hier mal eine ganz knallharte rechtliche Feststellung, da wir gerade unser OP-Statut überarbeiten.

Bitte ausdrücklich keine "Vielleicht...", "Ich meine" und "ES sollte".

Ganz lieben Dank für Eure Hilfe, Slazenger
 
Da wird es keine allgemeingültigen Regeln geben. Im Endeffekt muss ein Gericht feststellen, wer Schuld hat. Das kann ja nur im Einzelfall beurteilt werden.

Ich kann mich an einen Fall aus meinem Studium erinnern, bei dem es um vergessene Instrumente ging. Da verließ einer der Operateure den Saal, noch bevor die OP vollständig vorbei war, und überließ seinem Kollegen das zumachen. Schuldig gesprochen wurden in diesem speziellen Fall der OP-Pfleger - weil der sich bei den Instrumenten verzählt haben musste - und der Arzt, der zugemacht hat, denn der hätte sich vorher nochmal versichern müssen. Nicht schuldig waren nach Ansicht des Gerichts der Steri - die hatten zwar wahrscheinlich ein Instrument mehr ins Set gepackt, aber das hätte eben der OP-Pfleger merken müssen - und der Arzt, der den OP verlassen hatte.
 
Hallo,

da gibt es in der Tat keine Paragrafen bzw. es handelt sich um die Auslegung der Begrifflichkeiten Körperverletzung, Einwilligung und vermeidbarer Schaden etc.
Da jeder chriurgische Eingriff eine Körperverletzung darstellt und diese nur durch die Einwilligung des Patienten (bzw. Erziehungsberechtigten, Vormund...) legal wird, geht es um die Zumutbarkeit dessen was mit dem Eingriff einhergeht. So zählen Nachblutungen, Misserfolg, Nervverletzungen, Infektionen etc. zu den in gewissen Maß zumutbaren Schäden, es muss jedoch bei der Aufklärung durch den Arzt auf diese Möglichkeiten hingewiesen werden. Vergessene Instrumente, Tupfer usw. sind klare vermeidbare Nachlässigkeiten. Im Falle einer Auseinandersetzung vor Gericht geht es um die Frage wessen Handeln/Unterlassung zu dem Schaden geführt hat: hat die Schwestern/Pfleger nicht die Tupfer gezählt. Hat der Arzt nicht auf die Hinweise zu fehlenden Instrumenten des/der Instrumentierenden reagiert. Wurde nachdem auf das Fehlen eines Bauchtuches aufmerksam gemacht wurde, das Abdomen exploriert/geröngt?....

Es geht in solchen Prozessen meist nicht um Paragrafen, sondern zunächst um die Klärung, ob das Schadensereignis überhaupt grundsätzlich vermeidbar war oder schicksalhaft. Ob ein Aufklärungsdefizit bestand und ob das Wissen um diesen Faktor der bei der Aufklärung verschwiegen wurde zu nicht Einwilligung des Patienten geführt hätte. Und abschließend dann wessen Handeln oder Nichthandeln zu dem Schaden letztendlich geführt hat.

Gruß Matras
 
Mein Stand der Dinge:

ich habe befreundete Rechtsanwälte gefragt und ganz schön ins Schleudern gebracht!

-> Es muss wohl schon BGH-Präzedenzurteile hierzu geben, leider findet die nur niemand.

Ein solches, konkretes Urteil wäre wohl auch Grundlage eines straf- bzw. zivilrechtlichen Prozesses.

Ich denke, es sind Pflege UND Doctores in der Haftung drin, je nachdem, wer den vermeidbaren Schaden verursacht hatte.
So verstehe ich ja auch meinen Vorredner, dem ich herzlich danke.

Dass unsere Pflege das jetzt im neuem OP-Statut ganz auf die eigenen, schmalen Schultern nehmen will, halte ich für leicht suizidal veranlagt.

Auch, wenn wir jetzt eine "AG Zählkontrolle" haben und diese weitere Fortschritte bringen wird.

Letzten Endes sind wir alle nur Menschen (die sich verzählen KÖNNEN).
 
Hallo Slazenger,

wenn ich hier auch meinen Senf dazu geben darf. Wie bereits gesagt Paragraphen wird es dazu keine geben, höchstens Präzedenzfälle. Der Instrumentierende ist primär für die Zählung seiner Instrumente verantwortlich indem er die Instrumentensiebe auf Vollständigkeit bzw. Unvollständigkeit kontrolliert und dies dem Springer mitteilt. Zählungen sind vor dem chir. Eingriff, intraop. wenn nötig z.B. bei Netzimplantaten und vor dem Wundverschluss durchzuführen und dem Operateur mitzuteilen. Unvollständigkeiten sind letzteren bitte unverzüglich zu melden ! Sollte der Arzt sich nicht Kooperativ zeigen, liegt es in der Befugniss des Instrumentierenden die Operation zu stoppen, bis das fehlende Instrument gefunden wird, Notfalls auch mit Rö. Kontrolle. Sollte der Operateur bis dorthin immer noch nicht verstanden haben, das er Mitverantwortlicher ist und es hierbei um die Gesundheit des Patienten geht, muss der Vorfall mit der Unterschrift des Instrumentierenden vom Springer protokolliert werden.

Mfg

André
 
Hallo!
Also erstmal finde ich es wichtig, zu unterscheiden, wer den Bahandlungsvertrag mit dem Patienten abgeschlossen hat. Das ist die Klinik und nicht die OP-Schwester/Pfleger, der/die die Instrumente falsch gezählt hat!
Das bedeutet, dass Schadensersatzforderungen von Seiten des Patienten zunächst an die Klinik gerichtet werden.

Jedoch kann der Dienstgeber u.U. von seinem Mitarbeiter Schadensersatz fordern. Man haftet dann also dem Arbeitgeber gegenüber.
Im Arbeitsrecht gibt es den Begriff der sog. "Arbeitsnehmerhaftung":
http://www.ra-polzin.de/downloads/Arbeitnehmerhaftung2.pdf

Arbeitnehmerhaftung ? Wikipedia
Die Rechtssprechung hat Arbeitnehmern, welche sog. "gefahrengeneigte Arbeit" verrichten, Haftungserleichterungen zugesprochen. Zum Begriff "gefarhengeneigte Arbeit" bitte hier klicken:
Entrepreneurship und Unternehmertum ... - Google Buchsuche

Zusammengefaßt läßt sich sagen:
Unterschieden wird nach dem Grad der Fahrlässigkeit:
- Bei leichter Fahrlässigkeit (vergreifen, verzählen usw.) haftet der Mitarbeiter überhaupt nicht.
- Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden i.d.R. je nach Umständen geteilt oder der Mitarbeiter trägt je nach Schwere, Begleitumständen einen Anteil.
- Bei grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz haftet der Mitarbeiter voll.
http://www.bibliomed.de/cps/rde/xbc...aefte_eine_Berufshaftpflicht_Versicherung.pdf

Es bleibt die Frage, wie Gerichte den Grad an Fahrlässigkeit auslegen. Ich persönlich würde das Vergessen eines Bauchtuchs etc. eher im Bereich der mittleren Fahrlässigkeit ansetzen. Denn im OP dürfte eine besondere Sorgfalt im Nachzählen der Tücher etc. zu erwarten sein, sprich zählen mit Zeugen oder Nachzählen durch weiteren Mitarbeiter etc. (?)
Konkrete Urteile zum Thema habe ich bisher noch nicht gefunden, vielleicht werde ich noch fündig.
Auf jeden Fall hat man haftungserleichternde Umstände zum Beispiel dann, wenn Personalmangel herrscht oder etwa Nichteinhalten des Arbeitszeitgesetzes, dann hat der Arbeitgeber ein sicherlich gravierendes Mitverschulden durch die mangelnde Organisation. Entsprechend milder fällt die Haftungsbeteiligung des Mitarbeiters aus.
Letztendlich entscheiden das die Gerichte.
 
Soviel ich weiß, kann man die Klage sowohl gegen das Haus als auch gegen einen der Mitarbeiter richten. Wegen einer Fahrlässigkeit sind also zwei Klagen zugleich möglich.
 
Hallo!
Also erstmal finde ich es wichtig, zu unterscheiden, wer den Bahandlungsvertrag mit dem Patienten abgeschlossen hat. Das ist die Klinik und nicht die OP-Schwester/Pfleger, der/die die Instrumente falsch gezählt hat!
Das bedeutet, dass Schadensersatzforderungen von Seiten des Patienten zunächst an die Klinik gerichtet werden.

Jedoch kann der Dienstgeber u.U. von seinem Mitarbeiter Schadensersatz fordern. Man haftet dann also dem Arbeitgeber gegenüber.
Im Arbeitsrecht gibt es den Begriff der sog. "Arbeitsnehmerhaftung":
http://www.ra-polzin.de/downloads/Arbeitnehmerhaftung2.pdf

...das Resultat bleibt das selbe. Es enbindet den Instrumentierenden nicht von seinen Verpflichtungen !

Mfg

Haeck
 
wer ist verantwortlich bei einer vergessenen nadel im m. rectus bei 3 opreteuren und einer instrumentierenden.
nadeln gehören meistensfalls nicht zur zählkontrolle!
 
Hallo Sina!

Verantwortlich sind alle an der OP beteiligten Ärzte und Schwestern/Pfleger. Auch, wenn Nadeln deiner Meinung nach, nicht zur Zählkontrolle gehören, muss die IPK wissen, wo ihre Nadeln abgeblieben sind.
Nadeln sollten immer im Nadelhalter armiert zurückgegeben werden. Wenn ein Nadelhalter ohne Nadel der IPK zurückgegeben wird, muss die IPK das sofort ansagen, damit die Ärzte nachschauen können, wo die Nadel ist. Sie könnte auch am Boden, oder zwischen den Tüchern sein.
Nix sagen und schweigen, in der Hoffnung, dass schon nix passiert ist, geht gar nicht.

LG opjutti
 
Als Fausregel gilt: jeder der handelt oder eine Handlung unterläßt und diese Handlung oder Unterlassung führt zu einem Schaden für einen Dritten kann dafür haftbar gemacht werden. Dazu muss der Geschädigte oder ein (gesetzlicher) Vertreter Klage einreichen.

Das ist nur der Versuch einen komplizierten Sachverhalt einfach auszudrücken, daher kann damit sicher nicht jeder Aspekt des haftlungrechtlichen Rechtssystems zum Ausdruck gebracht werden.

Wieder anders ist es beim Strafrechtsystem. Hier ist der Kläger der Staat (vertreten durch den Staatsanwalt)...
 
Und die IPK ist die Hauptverantwortliche oder haben alle gleiche Schuld, wenn es zu einem Prozess kommt?
 
Hallo Sina!

Alle sind verantwortlich!
In der Realität klagt der Patient gegen das KH. Dort wird dann die Rechtsabteilung alle Fakten prüfen und anschließend entscheiden.
Wenn das Fehlen von Instrumenten, Tupfern oder Nadeln von der IPK verschwiegen wird, ist sie natürlich selbst dafür verantwortlich.
Hat sie das Fehlen angezeigt und dokumentiert und der Operateur reagiert nicht, ist der Operateur verantwortlich.
Es sollte auch dokumentiert werden, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um das fehlende Stück zu finden. Und dass es trotz aller Bemühungen nicht aufgetaucht ist.

Auch, wenn das KH die Schuld eingesteht und im Schadensfall alle Kosten übernimmt, könnte es die Kosten von dem Verantwortlichen zurückverlangen.

Deshalb ist es sehr ratsam eine Berufshaftpflicht abzuschließen. Das kostet nicht viel und kann in Kombination mit der Privathaftpflicht abgeschlossen werden.

LG opjutti
 
Hallo Sina!

Alle sind verantwortlich!
(1) In der Realität klagt der Patient gegen das KH. Dort wird dann die Rechtsabteilung alle Fakten prüfen und anschließend entscheiden.
Wenn das Fehlen von Instrumenten, Tupfern oder Nadeln von der IPK verschwiegen wird, ist sie natürlich selbst dafür verantwortlich.
(2) Hat sie das Fehlen angezeigt und dokumentiert und der Operateur reagiert nicht, ist der Operateur verantwortlich.
Es sollte auch dokumentiert werden, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um das fehlende Stück zu finden. Und dass es trotz aller Bemühungen nicht aufgetaucht ist.

Auch, wenn das KH die Schuld eingesteht und im Schadensfall alle Kosten übernimmt, könnte es die Kosten von dem Verantwortlichen zurückverlangen.

Deshalb ist es sehr ratsam eine Berufshaftpflicht abzuschließen. Das kostet nicht viel und kann in Kombination mit der Privathaftpflicht abgeschlossen werden.

LG opjutti

(1) Kommt drauf an ob Haftungsanspruch durch Patient oder Angehörigen geltend gemacht wird. Dann kann tatsächlich zunächst das Haus in Regress genommen werden, was dann eventuell später die entstandenen Kosten auf den Verursacher/Instrumentierenden abwälzt! Wer dann keine Berufshaftpflicht hat sieht schlecht aus!
(2) Hier sind ebenfalls beide Sachverhalte möglich: stirbt der Patient an dem durch den zurückgelassenen Gegenstand, wird mit Sicherheit Staatsanwaltlich ermittelt. Dann nützt die Berufshaftpflicht NULL! In diesem Fall empfiehlt sich der Absschluß einer Berufsrechtsschutzversicherung, damit man sich wenigstens einen vernünftigen Anwalt und die eventuell notwendigen Revisionsinstanzen oder Berufungsverfahren leisten kann!!!
 

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