Hallo!
Also erstmal finde ich es wichtig, zu unterscheiden, wer den Bahandlungsvertrag mit dem Patienten abgeschlossen hat. Das ist die Klinik und nicht die OP-Schwester/Pfleger, der/die die Instrumente falsch gezählt hat!
Das bedeutet, dass Schadensersatzforderungen von Seiten des Patienten zunächst an die Klinik gerichtet werden.
Jedoch kann der Dienstgeber u.U. von seinem Mitarbeiter Schadensersatz fordern. Man haftet dann also dem Arbeitgeber gegenüber.
Im Arbeitsrecht gibt es den Begriff der sog. "Arbeitsnehmerhaftung":
http://www.ra-polzin.de/downloads/Arbeitnehmerhaftung2.pdf
Arbeitnehmerhaftung ? Wikipedia
Die Rechtssprechung hat Arbeitnehmern, welche sog. "gefahrengeneigte Arbeit" verrichten, Haftungserleichterungen zugesprochen. Zum Begriff "gefarhengeneigte Arbeit" bitte hier klicken:
Entrepreneurship und Unternehmertum ... - Google Buchsuche
Zusammengefaßt läßt sich sagen:
Unterschieden wird nach dem Grad der Fahrlässigkeit:
- Bei leichter Fahrlässigkeit (vergreifen, verzählen usw.) haftet der Mitarbeiter überhaupt nicht.
- Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden i.d.R. je nach Umständen geteilt oder der Mitarbeiter trägt je nach Schwere, Begleitumständen einen Anteil.
- Bei grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz haftet der Mitarbeiter voll.
http://www.bibliomed.de/cps/rde/xbc...aefte_eine_Berufshaftpflicht_Versicherung.pdf
Es bleibt die Frage, wie Gerichte den Grad an Fahrlässigkeit auslegen. Ich persönlich würde das Vergessen eines Bauchtuchs etc. eher im Bereich der mittleren Fahrlässigkeit ansetzen. Denn im OP dürfte eine besondere Sorgfalt im Nachzählen der Tücher etc. zu erwarten sein, sprich zählen mit Zeugen oder Nachzählen durch weiteren Mitarbeiter etc. (?)
Konkrete Urteile zum Thema habe ich bisher noch nicht gefunden, vielleicht werde ich noch fündig.
Auf jeden Fall hat man haftungserleichternde Umstände zum Beispiel dann, wenn Personalmangel herrscht oder etwa Nichteinhalten des Arbeitszeitgesetzes, dann hat der Arbeitgeber ein sicherlich gravierendes Mitverschulden durch die mangelnde Organisation. Entsprechend milder fällt die Haftungsbeteiligung des Mitarbeiters aus.
Letztendlich entscheiden das die Gerichte.