Ich stimme Elisabeth zu,diese Vorstellung ist schon sehr kurios.
Da ambulante Pflegedienste,zumindest in Berlin und Brandenburg,gesetzlich verpflichtet sind,einen Bereitschaftsdienst zu sichern,da sie im umgekehrten Fall ihren Versorgungsauftrag,sprich die Zulassung,verlieren,hat in der Regel der Inhaber,soweit er vom Fach ist oder aber deren PDL die Rufbereitschaft abzusichern.
Das hat m.E. absolut nix mit europäischem Recht zutun,sondern ist Gesetzgebung auf Landesebene.
Wenn auch MA eines Pflegedienstes keine Rufbereitschaft machen oder keine Diensthandys haben,so ist doch die GF des Dienstes erster Ansprechpartner im "Notfall",weswegen RD und Hausnotruf mit der Sache nix zutun haben.
Auch wenn ein Hausnotruf existiert,so wird von der jeweiligen Leitstelle doch zuerst der bekannte Pflegedienst informiert,wenn's nicht um lebensbedrohliche Situationen geht.
Drückt der Patient den Notruf und meldet sich anschließend auf Ansprache nicht,so wird natürlich der Regel-RD alarmiert,zeitgleich zum MA des Hausnotrufes,welcher im Besitz eines Zweitschlüssels zur Wohnung des Patienten ist.
Und anders als im Regel-RD gibt es im Hausnotruf auch keine gesetzliche Hilfsfrist von 15 Minuten,da der Hausnotruf eine gewerbliche Dienstleistung ist,wofür der Patient selbst zahlt,es also keine Krankenkasse übernimmt,wenn z.B. die JUH oder DRK per Hausnotruf gerufen werden.
Somit wird der Patient kaum einen Anspruch auf Schadenersatz im Falle des Falles haben,es sei denn,im Dienstleistungsvertrag ist eine Zeitvorgabe für das Eintreffen des HNR-Dienstes vereinbart.