Probezeit in der Ausbildung

Julii123

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Hallo,

bin in der generalistischen Ausbildung zur Pflegefachfrau. Mein Träger ist ein Krankenhaus. Leider wurde mir bereits von verschiedenen Seiten mitgeteilt, dass die Schule in der Probezeit stark selektiert und auswählt.
Ich möchte fragen, wer die Hauptverantwortung trägt, ob man die Probezeit besteht oder nicht?
In der Theorie sind die Entscheidungen durch Noten nachvollziehbar aber wie sieht das aus in der Praxis?
Was ist, wenn ich in der Praxis im Stationseinsatz eine schlechte Beurteilung vom Praxisanleiter erhalte, weil dieser mich für ungeeignet hält, andere Praxisanleter dieses aber anders sehen und ich selber mit der Beurteilung nicht einverstanden bin? Kann die Schule ein Veto einlegen und mir trotzdem die Möglichkeit geben die Ausbildung weiter zu machen?

Danke für alle Antworten
Viele grüsse
 
Hallo Julii123,

Deine Meinung ist leider nicht relevant (außer, du möchtest selbst die Ausbildung beenden:wink1: )
Während der Probezeit dürfen 2 Parteien den Vertrag kurzfristig beenden:
1. Der Arbeitnehmer (hier : die Auszubildende, also du)
2. Der Arbeitgeber. Wer das bei dir ist steht in deinem Vertrag. Wenn ich dich richtig verstehe dein Krankenhaus. Die Schule hat dann einen Vertrag mit dem Krankenhaus zur Vermittlung der theoretischen Inhalte der Ausbildung.

Wenn es Problem im Praktischen gibt interessiert der Arbeitgeber die Schule meist nicht. Wenn er sich nicht sicher ist, ob die Auszubildende für die Ausbildung geeignet ist, fragt er natürlich auch in der Schule nach.
Ein Veto kann die Schule aber nicht einlegen . Höchstens eine Empfehlung geben.

Sorry, so ist nun mal die Rechtslage. Anders herum könntest du auch jederzeit während der Probezeit aufhören, egal was der Arbeitgeber oder die Schule sagt.

LG Einer
 
In §10 PflBRefG bleibt auch weiterhin die Gesamtverantwortung, wie bisher bei der Schule.
Die Schule stellt ein und entlässt.
Den Verwaltungsakt führt der Personalbevollmächtigte des Trägers durch, heißt unterschreibt die Kündigung, mehr aber nicht.
Einspruch könnte der Geschäftsführer, Oberbürgermeister, Landrat, Vorstandvorsitzender etc. bzw. sein Prokurist erheben, je nach Trägerschaft.
Aber auf welcher Grundlage sollte er das tun?
Für den Job bezahlt er den/die Schulleiter/in.
Sollte die Schule dem Träger direkt unterstellt sein, also Stadt, Bezirk, Land etc. interessiert die das schon gleich gar nicht i.d.R.
Diese Konstellation findet man immer häufiger, vor allem, wenn der Träger mehrere Einrichtungen hat in denen Ausbildung stattfindet.

Damit ist die Schule und als dessen Vertreter die Schulleitung, dein Ansprechpartner und trifft letztlich die Entscheidung.
 
Wenn es Problem im Praktischen gibt interessiert der Arbeitgeber die Schule meist nicht. Wenn er sich nicht sicher ist, ob die Auszubildende für die Ausbildung geeignet ist, fragt er natürlich auch in der Schule nach.
Ein Veto kann die Schule aber nicht einlegen . Höchstens eine Empfehlung geben.
:-? Wie kommst Du denn darauf? :weissnix:
Es ist genau andersrum- wie @renje sagt:
Die Schule entscheidet, und das ist auch gut so!!
 
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Nein, das ist nicht so.
Die Auszubildenden sind beim praktischen Träger angestellt - hier wird der Ausbildungsvertrag geschlossen! - und selbstredend kann dieser auch innerhalb der Probezeit kündigen.
 
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Die Schule entscheidet, und das ist auch gut so!!
Ja ... und Nein:
Auch wenn die Schule die rechtliche "Oberaufsicht" über die Ausbildung hat:
Wenn der Vertrag mit mit dem Krankenhaus und nicht mit der Schule geschlossen ist, ist der Arbeitgeber rechtlich das Krankenhaus . Und laut Arbeitsrecht kann ein Arbeitgeber während der Probezeit einen Vertrag kündigen.
Natürlich würde das kein guter AG ohne Rücksprache mit der Schule machen,.... er darf es aber.

LG Einer

P.S: Wenn das Haus der AG ist, zahlt er auch die Vergütung. Und es ist immer noch so: Wer zahlt hat das letzte Wort.
 
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Jetzt wirds sehr theoretisch.
Warum sollte denn der Personalbevollmächtigte des Trägers jemand kündigen, den er gar nicht kennt und von seinen Leistungen keine Ahnung hat, ohne von der zuständigen Stelle - hier Schule - dazu aufgefordert zu werden?
Erschließt sich mir nicht.

Das ist doch die originäre Aufgabe der Schulleiterin und deren MA, die Schüler auzuwählen, zu beurteilen, von der Bewerbung bis zur Examenzulassung.

Die Frage von Julii123 war eigentlich ganz klar, zumindest für mich.

Leider wurde mir bereits von verschiedenen Seiten mitgeteilt, dass die Schule in der Probezeit stark selektiert und auswählt.
Wer die Entscheidung trifft hat sie selbst beschrieben.

Die praktischen Bewertungen gehen ebenfalls an die Schule.

Also somit ist und bleibt die Schule für die Entscheidung der entscheidende Ansprechpartner.
Wie oben bereits geschrieben:
Wer dann letztlich den Verwaltungsakt durchführt, bleibt für den Schüler egal.
 
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Wenn die Praxisanleiter in der Praxis sagen, der Schüler geht gar nicht, dann wird die Ausbildung letztlich beendet. Da der Vertrag durch den praktischen Träger geschlossen wurde, beendet dieser auch.

Die Kündigung kommt also aus dem Betrieb und wird durch diesen durchgeführt

Natürlich wird zwischendrin die Schule eingeschaltet, aber entlassen tut der p. Träger.
Die Schule ist Dienstleister für die theoretische Ausbildung und die Koordination mit der praktischen Ausbildung.
 
Die Kündigung kommt also aus dem Betrieb und wird durch diesen durchgeführt
Wüßte nicht dass dies irgendwer, irgendwo in Zeifel gezogen hat?

Mir gehts um die Entscheidungsfindung und nicht um den formalen Verwaltungsakt, dessen Zuständigkeit doch unbestritten ist.

Es sei nochmal auf §10 verwiesen.
Da wird auf die Gesamtverantwortung und Prüfung der Schule explizit hingewiesen.
Dienstleister hört sich für mich so an, als ob der Kunde der Schule gegenüber Weisungsbefugt wäre.
Da reagiert zumindest unsere Schulaufsichtbehörde ziemlich allergisch, wenn von einem Trägervertreter versucht würde Einfluss zu nehmen.
Der Träger wird immer auf Empfehlung der Schulleitung handeln.
Straftaten oder Körperverletzung im Dienst wären denkbare Ausnahmen.

Wie auch immer - ich Wiederhole mich - für Julii123 ist die Schule DER Ansprechpartner.
 
Wenn die Praxisanleiter in der Praxis sagen, der Schüler geht gar nicht, dann wird die Ausbildung letztlich beendet. Da der Vertrag durch den praktischen Träger geschlossen wurde, beendet dieser auch.

Die Kündigung kommt also aus dem Betrieb und wird durch diesen durchgeführt

Natürlich wird zwischendrin die Schule eingeschaltet, aber entlassen tut der p. Träger.
Die Schule ist Dienstleister für die theoretische Ausbildung und die Koordination mit der praktischen Ausbildung.
Die Schule ist keinesfalls nur „Dienstleister“, zumindest in Bayern entscheidet der Schulleiter über die Probezeit:

„6Über das Bestehen der Probezeit und die Verlängerung der Probezeit entscheidet die Schulleitung auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.“

 
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Man könnte meinen, dein Satz " Die Schule stellt ein und entlässt. " wäre so gemeint, jedoch relativierst du das ja noch im Folgetext.


Ich hätte nicht gedacht, dass es länderspezifisch auch mit dem neuen Gesetz noch solche Unterschiede gibt ...

Dann sind länderbezogene Besonderheiten zu berücksichtigen! Danke für den Hinweis!!

Anderorts ( :P ) kann es nun aber so sein, dass der praktische Träger entscheidet, wie der Schüler praktisch einzuordnen ist und ob er praktisch die Probezeit besteht.
Für die Theorie tut das der theoretische Träger (Schule).

In der Praxis führt die Ausbildung eben auch der praktische Träger mit seinen Praxisanleitern durch; inkl. Beurteilung der Leistungen.
Die Schule erhält hierüber die Infos und prüft eben, ob die praktische Ausbildung den Regularien entspricht und anhand der Tätigkeitskataloge, ob diese von Umfang und Inhalt zusammenpasst..
Andersherum teilt die Schule die Leistungen für die Theorie.


In Summe wird im Dialog dann die Entscheidung gefällt, ob die Probezeit bestanden wird - und aus welchen Gründen. Ebenfalls gemäß PflgBG kann die Probezeit (neben dem Schüler) nur der Vertragspartner beendet, daher ist der Dialog zwingend. Da der prakt. Träger jedoch kündigen muss, liegt letztlich auch die maßgebliche Entscheidung bei ihm.
 
Man könnte meinen, dein Satz " Die Schule stellt ein und entlässt. " wäre so gemeint, jedoch relativierst du das ja noch im Folgetext.
Den Satz hab ich nicht geschrieben. :wink1:
Ich hätte nicht gedacht, dass es länderspezifisch auch mit dem neuen Gesetz noch solche Unterschiede gibt ...

Dann sind länderbezogene Besonderheiten zu berücksichtigen! Danke für den Hinweis!!

Ja, da hatte ich wohl nicht bedacht, daß Du ja aus einem anderen Bundesland (Niedersachsen?) bist wie ich... mein Fehler.
Renje und ich hingegen sind aus Bayern, bei uns hat die Schule wohl deutlich stärkeren Einfluß (liegt an der Gesetzgebungshoheit der Länder, von der nur einige Bundesländer tatsächlich Gebrauch gemacht haben (Bayern, Mecklenburg-Vorpommern...)). Daher wird bei uns in Bayern die pflegerische Ausbildung (auch) durch eine Berufsfachschulordnung (BFSO) geregelt. Dadurch haben, zumindest bei uns, die Schüler einen doppelten Rechtsstatus:
Die praktische Ausbildung unterliegt Regeln des Arbeitsrechts, die theoretische und der praktische Unterrichtsteil werden durch Schulrecht bestimmt. Das hat auch Folgen bei z. B. Entlassung:

"Trifft beispielsweise eine geltende Schulordnung Regeln über Entlassungen aus der Schule, so beträfe dies formal ausschließlich das öffentlich-rechtliche Schulverhältnis, nicht gleichzeitig und automatisch auch das arbeitsrechtlich ausgestaltete Ausbildungsverhältnis. Neben einer schulrechtlich wirksamen Entlassung müsste demnach eine arbeitsrechtliche Kündigung ausgesprochen werden."
(A. Schneider, "Die Ausbildung in den Pflegeberufen - ein Sonderfall", S. 401; in "Pflegepädagogik", Springer Medizin Verlag).
Meiner Meinung nach würde das genauso auch andersherum gelten. ;)
In der Praxis führt die Ausbildung eben auch der praktische Träger mit seinen Praxisanleitern durch; inkl. Beurteilung der Leistungen.
Die Schule erhält hierüber die Infos und prüft eben, ob die praktische Ausbildung den Regularien entspricht und anhand der Tätigkeitskataloge, ob diese von Umfang und Inhalt zusammenpasst..
Das stimmt zwar, aber:

"Mit der Gesamtverantwortung der Schule geht ein Weisungsrecht gegenüber den Schülern einher. Auch im Fall der Entsendung des Schülers in eine (Pflege-)Einrichtung zur praktischen Ausbildung bleibt die Ausbildungsverantwortung bei dem Träger der entsendenden Schule. Gegebenenfalls kann das Weisungsrecht der empfangenden Einrichtung im Innenverhältnis übertragen werden. Weisungsbefugt ist die Schulleitung auch gegenüber den sog. Praxisanleitern. (...)
Während ihrer "Ausbildertätigkeit" sind die Praxisanleiter nicht ihrem eigentlichen Arbeitgeber unterstellt."
(ebda., S. 405f, Hervorhebung von mir).
In Summe wird im Dialog dann die Entscheidung gefällt, ob die Probezeit bestanden wird - und aus welchen Gründen.
Da stimme ich Dir allerdings 100% zu:!:

So, nun müßten wir noch wissen, aus welchem Bundesland die Fragestellerin kommt! :-)
 
Genau,
wobei ich mich ausdrücklich nicht über die zitierte Weisungsbefugnis auslassen will, das ist ein anderes Thema ;-)

Zur eigentlichen Nachfrage zurück: Hauptverantwortung hin oder her, es findet ein Austausch aus Theorie und Praxis statt.
(Auch) der Theorieträger muss sicherstellen, dass die praktische Eignung gegeben ist.
Von daher besteht die Probezeit-Sorge grundsätzlich, egal wer in der Hauptrolle ist und sollte aktiv angesprochen werden.
 

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