Quelle:Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
§ 7 Abweichende Regelungen
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder
Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
1. abweichend von § 3
a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die
Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder
Bereitschaftsdienst fällt,
b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
c) (weggefallen)
2. abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und
Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen,
3. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn
die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines
festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird,