Kompetenz Rettungsassistentin auf Station

Michael70

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23.05.2009
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14
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Nordfriesland
Beruf
Krankenpfleger, SPZA ,Leitung einer Pflegeeinheit
Akt. Einsatzbereich
Wohnheim
Guten Abend, ich bin der Neue im Forum :mrgreen: !

Michael, 39, und stellver. Stationsleitung einer Akutstation / Psychiatrie mit 20 Betten.

Das Problem bei uns ist, dass eine wirklich kompetente Kollegin von uns gelernte Rettungsassistentin ist, aber nicht als ex. Krankenschwester gilt und daher bei uns nicht eine Schicht " alleine" (+ Zivi, Schüler , KPH ) leiten darf.

Die Kollegin hat wirklich ein kleines Problem damit , da sie in einer anderen Klinik als ex.Kraft arbeiten durfte.

Unsere PDL hat auch keine klare Meinung und das googeln brachte mich leider auch nicht weiter.

Hat jemand einen ähnlichen Fall und weiß wie es rechtlich aussieht ??

Danke ..............

Michael
 
Bin zwar auch gelernte RettAss,mehr aber auch net.:nurse:
lg,Stefanie
 
Hallo Michael,
also bei uns arbeitet auch ein Rettungsassistent mit im Team, und der darf definitiv nicht ohne eine examinierte Kraft arbeiten. Das wurde von unserer Kliniksleitung strengstens untersagt.


:nurse:LG Binca
 
Rettungsassi ist doch eine 2jährige Ausbildung.
Denke nicht, dass sie der 3jährigen gleichgestellt werden sollte.
Unsere KPH dürfen auch nicht alleine Dienst schieben.

Rettungsassistenten haben wir nicht.
 
Ein Krankenpfleger ersetzt ohne Zusatzausbildung auch nicht den Rettungsassi auf dem RTW.

Kann dein Kollege irgendwelche Zusatzausbildungen bezüglich Psychiatrie vorweisen?

Ansonsten: Gesundheits- und Krankenpflege
§ 3 Ausbildungsziel

(1) Die Ausbildung für Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur verantwortlichen Mitwirkung insbesondere bei der Heilung, Erkennung und Verhütung von Krankheiten vermitteln. Die Pflege im Sinne von Satz 1 ist dabei unter Einbeziehung präventiver, rehabilitativer und palliativer Maßnahmen auf die Wiedererlangung, Verbesserung, Erhaltung und Förderung der physischen und psychischen Gesundheit der zu pflegenden Menschen auszurichten. Dabei sind die unterschiedlichen Pflege- und Lebenssituationen sowie Lebensphasen und die Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Menschen zu berücksichtigen (Ausbildungsziel).


(2) Die Ausbildung für die Pflege nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen,

1. die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen:
a) Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, Planung, Organisation, Durchführung und Dokumentation der Pflege,
b) Evaluation der Pflege, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege,
c) Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen und ihrer Bezugspersonen in der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit,
d) Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes,


2. die folgenden Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung auszuführen:
a) eigenständige Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen,
b) Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation,
c) Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen,


3. interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen zusammenzuarbeiten und dabei multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen von Gesundheitsproblemen zu entwickeln.
§ 3 KrPflG Ausbildungsziel Krankenpflegegesetz Gesetz über die Berufe

Stundentafel GuK, z.B. http://www.isb.bayern.de/isb/download.aspx?DownloadFileID=58bd3bad5e66e42aa03fb2c34d7efa06

Rettungsassistent
Während des theoretischen und praktischen Unterrichts an der Berufsfachschule lernt man beispielsweise:
wie der menschliche Körper aufgebaut ist und wie er funktioniert (Herz-Kreislauf-System, Verdauungsorgane, Skelett, Nervensystem)

wie man Verletzungen und Erkrankungen beurteilt, welche Störungen lebenswichtiger Körperfunktionen es gibt und wie man sie erkennt

wie man Notfallpatienten und andere Verletzte oder hilfsbedürftige Personen befördert, während des Transports lebenswichtige Körperfunktionen beobachtet und aufrechterhält

was man bei medizinischen Notfällen unternehmen muss, beispielsweise wie man Atemwege freimacht und freihält, wie man künstlich beatmet, wie man bei der Herz-Lungen-Wiederbelebung oder bei Magenspülungen assistiert

was man bei speziellen Notfällen wie Vergiftungen, psychiatrischen Notfällen oder Notfällen bei Geburt und Schwangerschaft unternimmt und wie man Sterbende begleitet

wie man die Transportfähigkeit von Notfallpatienten sicherstellt

was man bei einer großen Zahl von verletzten und kranken Menschen (z.B. bei schweren Unfällen oder im Katastrophenfall) tun muss

wie Notfalleinsätze und Krankentransporte ablaufen und organisiert werden

wie man verletzte und erkrankte Menschen pflegerisch betreut, ihnen z.B. beim Be- und Entkleiden und bei der Körperpflege hilft, wie man sie lagert

welche Arzneiformen, insbesondere notfallmedizinische Arzneimittel, es gibt und wie man sie verwendet

welche Maßnahmen zu Hygiene und Desinfektion im Rettungswesen zu beachten sind

welche Gefahren es an den Einsatzstellen geben kann und wie man die Einsatzstelle absichert

welches die allgemeinen naturwissenschaftlichen Grundlagen des Rettungswesens sind, und zwar in Fachphysik, Fachchemie und Fachbiologie

welche Kommunikationsmittel dem Rettungsdienst zur Verfügung stehen

wie der Rettungsdienst organisiert ist

wie das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland geregelt ist und welche gesetzlichen Regelungen im Berufsleben wichtig sind, unter anderem Rettungsassistentengesetz, Infektionsschutzgesetz, Medizinproduktegesetz, Notkompetenz, Sonderrechte im Straßenverkehr, Krankenhausrecht
BERUFENET, Berufsinformationen einfach finden - Suche

Stundentafel http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/rettassaprv/gesamt.pdf

Rechtlich hat deine PDL die richtigen Karten gezeigt- auch wenn dein Kollege oder du es gerne anders sehen möchtet. Rettungsassi ist kein GuK. Die Ausbildungsziele und -inhalte unterscheiden sich gravierend voneinander.

Elisabeth
 
Die Kollegin hat wirklich ein kleines Problem damit , da sie in einer anderen Klinik als ex.Kraft arbeiten durfte.


Wenn ich kein Examen habe kann ich auch nicht als Examinierte arbeiten :knockin: Wir können auch nicht als Ärzte arbeiten obwohl der ein oder andere hier sicher kompetenter wäre als so mancher Studierte....:mrgreen:
 
Hallo und vielen Dank für die zahlreichen Antworten..............

Bin ganz Eurer Meinung und werde das auch so gegenüber der Kollegin vertreten............. wie ich es bisher auch schon gemacht habe.:)
Aber ein paar neue Argumente können nicht schaden !

Zusatzausbildungen die Psychiatrie betreffend hat sie auch nicht.

Michael
 
Hallo,

da bei uns beide Berufszweige tätig sind, kann ich nur die Aussagen meiner Vorredner bestätigen:

Rettungsassistentin oder exam. Krankenschwester sind grundsätzlich 2 verschiedene Berufe (wenn auch in vielen Punkten mit vergleichbaren Ausbildungsinhalten).
Sie dürfen sich nicht gegenseitig vertreten !!!

Gruß

medsonet.1
 
Ich schließe mich der allgemeinen Meinung an. Die Kollegin mag eine umfassende medizinische Ausbildung haben, aber hat sie eine pflegerische? Prophylaxen, Kinästhetik, Bobath-Konzept, Pflegeplanung, Basale Stimulation, Rehabilitation, parenterale Ernährung, Stomaversorgung usw.? Das ist eine Frage, die andere ist die rechtliche: Es wäre ein großes Organisationsverschulden, eine Rettungsassistentin die Verantwortung für eine ganze Station zu übertragen. Wenn es zu Pflegefehlern kommt, z.B. Aspirationspneumonie wegen falscher Lagerung bei der Verabreichung von Sondenkost, dann trägst Du als Stationsleitung die Hauptverantwortung wegen Organisationsverschulden.
 
Hallo,

ich finde es gut das ein RettAss nicht alleine mit einem KPH eine Station schmeisen darf.
Eine Krankenschwester darf auch nicht allein verantwortkich auf einem RTW fahren.
Ich finde wenn man das machen will sollte man die andere Ausbildung noch zusätzlich machen.
Man kann sich ja die vorherige Ausbildung anrechnen lassen.
 
Hallo,
unsere Rett.Assistentin darf seltsamer Weise nicht alleine im Tagdienst arbeiten, aber dafür allein im Nachtdienst. Je nach Lust und Laune unserer Leitung darf auch unsere Pflegehelferin zusammen mit Praktikanten und FSJ lern den Laden schmeissen. Und wenn die Leitung frühzeitig Feierabend machen möchte, dürfen die FSJler auch schon mal katheterisieren weil die Patientin wie bekannt nur von weiblichen Personal katheterisiert werden möchte und nur männliche Pfleger Dienst haben. Und wenn alle Stricke reissen, der Krankenstand zu hoch war, half auch schon mal die Putzfrau beim Waschen. Kein Scherz- Keine Ironie :cry:
gruß san71
 
cheers.. :hicks:

schon mal über nen stellenwechsel nachgedacht..?!
 
Hast recht mostbirne- mehr fällt einem dazu wirklich nicht ein.

Elisabeth
 

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