Keine Einsicht auf die Prüfungskorrektur?

sraa38

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Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin
Akt. Einsatzbereich
Pflegeschule
Hallo ihr Lieben,

ich habe im schriftlichen Tag 3 nicht bestanden und hatte heute meine Prüfungseinsicht, die Prüfung sah genau so aus wie ich sie abgegeben hatte. Nichts wurde korrigiert.
Als ich meine Lehrerin darauf angesprochen hab war ihre Antwort "ja wir haben die Korrekturen aber darauf haben die Schüler kein Zugriff".
Woher soll ich dann wissen was richtig und was falsch beantwortet wurde..
Ist das normal so? Kann mir das bitte jemand beantworten der schon mal eine Prüfungseinsicht im schriftlichen Examen hatte?

Meine 2. Frage ist:
Was noch komisch ist: kurz nach der Verkündung hatte ich die Sekretärin gefragt ob eine Mitschülerin mit mir zur Einsicht rein darf. Daraufhin war die Antwort "nein" und jetzt habe ich im Forum gelesen dass eine Person mitkommen darf?
 
Du hast ja leider keine Antwort bekommen, aber ich hoffe du hast Hilfe von der JAV erhalten. Mich würde interessieren, was dabei herauskommen ist, denn ich finde es tatsächlich sehr seltsam, dass du keine Korrektur sehen kannst.
 
Sorry das Thema war mir entgangen. ist eins meiner "Lieblingthemen" :)
Ohne die "Korrekturen" ist die Prüfungseinsicht sinnlos. Die gehören natürlich dazu, wie soll man sonst nachvollziehen können was warum wie bewertet wurde. Von eventuellen Formfehlern mal ganz zu schweigen. Ich hatte bei meiner Prüfungseinsicht z.B. "verschwundene" Bewertungen/Protokolle, nachträglich veränderte und 0 aussagekräftige....
Und selbstverständlich darf eine Person des Vertrauens mitgenommen werden; man darf sogar kopieren/abfotografieren.
 
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Ich glaube, das darf man nicht. Rest stimmt.

Wie soll man dann einen Widerspruch anständig begründen? Dazu brauche ich doch eine Kopie der Unterlagen.
Wenn man einen Anwalt mit der Vertretung beauftragt bekommt dieser auch eine Kopie der relevanten Unterlagen....
 
Wenn man einen Anwalt mit der Vertretung beauftragt bekommt dieser auch eine Kopie der relevanten Unterlagen....
Der ja, mit der Auflage keine Kopien anzufertigen oder auszuhändigen.
Eine Prüfung darf nicht in Umlauf gebracht werden, jedenfalls Auflage in Bayern und das wären ja Kopien oder Bildaufnahmen.

Was eine Prüfungsaufsicht ohne Korrektur bezwecken soll erschließt sich mir auch nicht. Bin noch nie auf die Idee gekommen die Korrektur zu verweigern.

Einsicht unter Aufsicht ohne jeglichen Kommentar.
Ich würde hier auch - Person des Vertrauens - durch Person mit Kompetenz ersetzen wollen, macht sonst für mich keinen Sinn.
 
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Der ja, mit der Auflage keine Kopien anzufertigen oder auszuhändigen.
Eine Prüfung darf nicht in Umlauf gebracht werden, jedenfalls Auflage in Bayern und das wären ja Kopien oder Bildaufnahmen.

Was eine Prüfungsaufsicht ohne Korrektur bezwecken soll erschließt sich mir auch nicht. Bin noch nie auf die Idee gekommen die Korrektur zu verweigern.

Einsicht unter Aufsicht ohne jeglichen Kommentar.
Ich würde hier auch - Person des Vertrauens - durch Person mit Kompetenz ersetzen wollen, macht sonst für mich keinen Sinn.
So kenne ich es auch! Man darf ein Korrekturexemplar ansehen. Was soll es bringen, hier ein Foto zu machen? Eine Note ist im übrigen nicht justiziabel....Formfehler sind es.
Um diese zu belegen, muss man aber aber die rechtlichen Statuten sehr gut kennen und beweisen können, das gegen die Form verstosen wurde. Der Klassiker ist hier ein Abbruch einer praktischen Prüfung, da es sich hier um die Vorwegnahme des Ergebnisses handelt :-)
 
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Man muss ja nicht unbedingt einen Formfehler finden - wie soll sich die Schülerin verbessern, wenn sie nicht erfahren darf, welche Fehler sie gemacht hat? Eine nicht korrigierte Fassung allein macht da keinen Sinn.
 
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Eine Note wäre dann justiziabel, wenn eine eindeutig richtige Antwort als falsch gewertet wird und sich dadurch die Gesamtnote verschlechtert, bzw. der Prüfling sogar durchfällt.
Einsicht nach § 29 VwVfG
Der Anspruch auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen (Akteneinsicht) ergibt sich aus Paragraph 29 Verwaltungsverfahrensgesetz. Dies umfasst auch das kopieren bzw fotografieren der Unterlagen ... Von allen Unterlagen dürfen Fotokopien angefertigt werden. Es ist grundsätzlich erlaubt selbst Notizen zu den Prüfungsunterlagen zu erstellen. Auch Abschriften dürfen erstellt werden. Hierbei ist zu beachten, dass nach gängiger Rechtsauffassung auch technische Hilfsmittel zur Anfertigung von Abschriften genutzt werden dürfen (Kamera, Handy).
Siehe auch: BayVGH, BayVBl. 1978, 309 oder im Leitfaden für Prüfungseinsichten der Universität Stuttgart
 
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Wieso sollte man gegen eine Note nicht rechtlich vorgehen dürfen, wenn man beweisen kann dass richtige Antworten aus welchen Gründen auch immer als falsch gewertet wurden.
Und der Prüfling muss doch seinen Widerspruch begründen können? Wie sollte das gehen ohne die dafür erforderlichen Dokumente zu haben und diese nur kurz einsehen zu dürfen. Und das Kopieren hat mit in Umlauf bringen nichts zutun, wo auch immer rechtsverbindlich steht dass das Kopieren nicht erlaubt sein sollte.
Ich muss mir doch Notizen machen dürfen (oder die relevanten Dinge abschreiben), auch zu den erfolgten Bewertungen und Korrekturen!
Dann kann ich es auch kopieren oder abfotografieren!
 

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