Fehlzeiten nach der Zulassung zum Examen

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funny

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Hallo, Ich hatte leider innerhalb meiner Ausbildung Pech und mußte 1 Jahr verlängern wegen großer op.... habe den zweiten kurs 2 mal gemacht. Jetzt hatte ich erneut fehlzeiten wegen einer erneuten op. bin aber schon zugelassen und habe die praktische Prüfung schon hinter mir, wie verhält es sich mit den Fehlzeiten nach der Zulassung???? Vor allem habe ich dadurch dass mir der erste 2. Kurs mit als Ausbildungszeit angerechnet wird die geforderten Stunden eigentlich voll- sind die fehlzeiten ab der geforderten stundenzahl egal!? Die Lehrer geben keine Auskunft darüber wie lange man noch fehlen durfte- man hat jetzt mit jedem Tag Angst!!8O!! lg funny
 
Hallöle,


Nach meinem Kenntnisstand ist man zugelassen, wenn man zugelassen ist und schon eine Prüfung hinter sich hat. Die Frage beantworten die Lehrer nicht, weil die Schüler dann daheim bleiben "könnten". So viel Tage wie eben noch frei sind.

Gruß
Dennis
 
Ja das ist gut aber wenn dir bei der Verlängerung nicht gesagt wird wieviele Tage du haben darfst wieder.....erforderliche stunden sind voll und praktische habe ich hinter mir- aber ansonsten keine Ahnung.
 
Ja, wenn du doch alle geforderten Stunden voll hast, theoretisch wie auch praktisch und schon eine Prüfung hinter dir hast. Was soll dir da noch passieren?


Gruß
Dennis
 
Unsere Lehrer sind da sehr zurückhaltend- ich meine laut gesetz muss ich z.b 1900 std. haben und diese habe ich, weil mein zweiter kurs ja auch zweimal galt, aber dann habe ich nur plus stunden....bin verunsichert....bei der letzten verlängerung hat mein Arbeitgeber für die Fehlzeiten auch Wochenenden berechnet das heißt eine sieben Tage woche- keine freien Tage wurden abgezogen- ist das rechtens???
 
Funny, ich will nur noch einmal ganz klar sagen....

du bist mitten in den Prüfungen, also schon zugelassen......wer will dir das jetzt wieder abnehmen?
Man wird nur zugelassen, wenn man die gesetzlichen Stunden voll hat.

Rechtliche Fragen in dieser Richtung kann ich leider nicht beantworten, aber vielleicht hast du Glück und Flexi weis darüber bescheid.

In unserem Kurs kam es regelmäßig zu Fehlzeiten :klatschspring:, da wir jeden Montag in die Schule mussten und in der Regel nur immer knapp über die Hälfte bis 3/4 da waren und wir wurden alle zugelassen.

Gruß
Dennis
 
Hallo Dennis,

wenn ich etwas nicht weiss, dann halte ich mich mit solchen Aussagen zurück.

Du wurdest nach dem alten Gesetz ausgebildet, damals gab es auch eine Fehlzeitenbeschränkung, allerdings nicht aufgeteilt in Theorie und Praxis.
Wenn in deinem Kurs alle zugelassen wurden, schön, dann habt ihr eben die festgelegten Zeiten, wenn ich mich noch richtig erinnere waren es 12 Wochen für die 3 Jahre nicht überschritten.

Da ich keine Ahnung habe, wie es mit den Fehlzeiten nach der Zulassung ist, halte ich einfach meinen Mund dazu, bzw. halte meine Finger still und mache jemanden keine falsche Hoffnung oder wiege ihn in Sicherheit.

Liebe Grüsse
Narde
 
Ja, da muss ich dir dann doch Recht geben. :gruebel:

Jedoch ist es doch auch nach dem neuen Gesetz nicht geändert, dass ich vor Beginn der Prüfungen mein gesammeltes Material abgeben muss (Nachweise, Geld, etc., betriebsärztliche Untersuchung) und dann zugelassen werde oder eben nicht, dann erfahre ich ob ich zugelassen bin und mache die Prüfungen, ergo bin ich doch zugelassen, wenn ich die Praktische schon hinter mir habe oder etwa nicht?

Gruß
Dennis
 
Eine Freundin von mir hatte vor kurzem ihre praktische Prüfung, ist wie wir alle im 3. Ausbildungsjahr. Jedoch war sie schon vor der praktischen Prüfung bei 65 Fehltagen (lt. Härtefall darf sie ja 66 haben), d.h. sie hat die Pflichtstunden in Theorie und Praxis nicht erfüllt.

Wie wird das bei ihr gehandhabt? Weil sie ist jetzt schon wieder krank. Kann es sein, obwohl sie die praktische jetzt hinter sich hat, dass sie nochmal wiederholen muss?
 
Jedoch ist es doch auch nach dem neuen Gesetz nicht geändert, dass ich vor Beginn der Prüfungen mein gesammeltes Material abgeben muss (Nachweise, Geld, etc., betriebsärztliche Untersuchung) und dann zugelassen werde oder eben nicht, dann erfahre ich ob ich zugelassen bin und mache die Prüfungen, ergo bin ich doch zugelassen, wenn ich die Praktische schon hinter mir habe oder etwa nicht?
Da ich keine Ahnung habe, wie es mit den Fehlzeiten nach der Zulassung ist, halte ich einfach meinen Mund dazu, bzw. halte meine Finger still und mache jemanden keine falsche Hoffnung oder wiege ihn in Sicherheit.
Liebe Grüsse
Narde
 
Ich hatte da eher das Gefühl, dass wenn man zugelassen ist natürlich die Prüfungen absolviert, aber sie können einem eventuell das Zeugnis erst später geben nach nachholen der fehlenden stunden.... man hat den Titel ja erst mit dem Examen in der Hand.... Krank wird ja keiner freiwillig und wenn man Pech hat, dann hat man ein jahr länger zu tun- nur dann hat man irgendwann auch keine Lust mehr....- vorsichtig ausgedrückt nie wieder in diesem Krankenhaus arbeiten!!!!!!!!!!!!:verwirrt: LG funny
 
Ich werde nächste Woche mal bei unserer Schule fragen und dann kann ich das hoffentlich mal klären. :klatschspring:

Gruß
Dennis
 
Das ist sehr lieb von dir weil meine Lehrer sich nicht äußern....nur werde ich noch nach dem alten Gesetz ausgebildet bzw. geprueft... lg funny:verwirrt:
 
So hier schon mal ein Gesetzes - Text:

Quelle: Senioren - Pflege - Informationsportal


§ 7 Anrechnung von Fehlzeiten

Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 werden angerechnet

1.Urlaub oder Ferien,
2.Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr und
3.Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei Schülerinnen; die Unterbrechung der Ausbildung darf einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.

Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch über Satz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.


Quelle: Bundesgesetzblatt auf Verdi.de

§ 7
Anrechnung von Fehlzeiten



Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 werden

angerechnet
1. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub, oder Ferien,
2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen,
von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden
Gründen bis zu 10 Prozent der Stunden des
Unterrichts sowie bis zu 10 Prozent der Stunden der
praktischen Ausbildung nach Maßgabe der nach § 8
erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
die Berufe in der Krankenpflege und
3. Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei Schülerinnen;
die Unterbrechung der Ausbildung darf einschließlich
der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer
von 14 Wochen nicht überschreiten.

Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch über Satz 1
hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine
besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels
durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz,
dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den
Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.


Gruß
Dennis
 
Danke für deine Mühen die Gesetze kenne ich ja, aber daraus geht ja mein Problem nicht hervor...aber mal schauen.... muß schauen, darf nach einer weiteren Op, die ich letzte Woche hatte nicht heben, auch noch nicht im nächsten ( dem letzten Arbeitsblock) da werde ich dann mal schauen.... eine Lösung gibt es immer!!!! Trotzdem Danke funny
 
Hallo zusammen,

da funny jetzt mit den Antworten und den Fehlinterpretationen von Jackdaniels nicht gedient ist, schliesse ich diesen Thread.

Es ist unsinnig, nur einen Gesetzestext ohne individuellen Bezug auf das Problem von Funny einzustellen, die offensichtlich nach ALTEM Gesetz ihren Ausbildung abschliesst. Ein solcher Abschluss ist vereinzelt in besonderen Fällen noch möglich.
Aus den zitierten Paragraphen (warum eigentlich zwei verschiedene Texte ohne zugehörige Gültigkeit? ) lässt sich die Antwort auch nicht einfach herleiten. Zulassung und Prüfung ist rechtlich eine Aktion, Erteilung der Erlaubnis eine andere, die an bestimmte Voraussetzungen( § 2 altes und neues Gesetz, zu finden im Download-Bereich) gekoppelt ist.

Ohne Detail-Kenntnisse individueller Art sowie der Interpretationen der GesetzesTexte (Kommentare) ist daher eine Beurteilung von Funnys Problem hier nicht möglich. Darüberhinaus gilt es die Grenze der zur Rechtsberatung zu wahren, die uns nicht erlaubt ist.

@ Funny: Wende dich an deine Schulleitung, du hast ein Recht auf Auskunft. Ersatzweise an die Prüfungsbehörde, die in deinem Fall entscheidet. Leider ist das Ganze ein verwaltungsrechtlicher Vorgang, wo dir der Personalrat/Betriebsrat/JAV/Gewerkschaft nicht mehr helfen kann, sondern ggf ein Rechtsanwalt.


@jackdaniels: solche Hinweise brauche ich nicht ---->>> aber vielleicht hast du Glück und Flexi weis darüber bescheid.
 
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