Examen bestanden, aber Einträge im Führungszeugnis: keine Examensurkunde?

itsmehello

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hallo... kurz und knapp.. ich hab früher bisschen mist gebaut und hab dadurch 2x betrug im führungszeugnis stehen -.- kann das der grund sein das ich eventuell keine urkunde bekommen würde? :/
 
Ja natürlich,
in deinem Falle aber unwahrscheinlich, da du bereits das Examen hast und mit dir sicher vorher geredet worden wäre, davon gehe ich jedenfalls aus.
Dein Führungszeugnis hast du ja zur Examenszulassung vorlegen müssen.
 
So weit ich weiß nicht.

Die Berufsurkunde ist ein Dokument, das bescheinigt, dass du berechtigt bist, die Berufsbezeichnung Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger(in) zu tragen. Das Tragen der Berufsbezeichnung ist nicht vom Führungszeugnis abhängig. Du erwirbst die Berechtigung zur Führung dieser Berufsbezeichnung durch den erfolgreichen Abschluss der entsprechenden Ausbildung oder des entsprechenden Studiums. Und die Zulassung zu dieser Ausbildung und zum Examen hast du trotz Eintragungen im Führungszeugnis bekommen. Also kann im Nachhinein keine Behörde mehr sagen, das sei nicht bekannt gewesen. Wenn du zum Examen zugelassen wurdest und dieses bestanden hast, darfst du die Berufsbezeichnung führen.

Das Ausüben des Berufes kann auf einem anderen Blatt stehen. Wenn du dich irgendwo bewirbst, wird (zumindest in der Kinderkrankenpflege, wie es bei Erwachsenen ist, weiß ich nicht) ein (bei Kindern sogar erweitertes, bei Erwachsenen weiß ich nicht) Führungszeugnis verlangt. Das wirst du dort nach einem erfolgreichen Vorstellungsgespräch vorlegen müssen, bevor du einen Vertrag unterschreiben kannst. Wenn du Pech hast, bist du daraufhin direkt raus und wirst nicht eingestellt. Wenn du Glück hast, laden sie dich nochmal ein, um die Einträge zu erklären. Manche AG sind knallhart, andere würden dir evtl. eine zweite Chance geben, wenn du offen erzählst, wie es dazu gekommen ist und glaubwürdig rüberkommst, wenn du deutlich machst, dass du das bereust und so etwas nicht nochmal vorkommen wird. Kann man auf dem Führungszeugnis sehen, wie alt die Eintragungen sind? "Jugendsünden" werden eher mal verziehen als Straftaten, die man als Erwachsener begangen hat.
Ich hatte in der Ausbildung eine Mitschülerin, die auch Eintragungen im Führungszeugnis hatte wegen Schwarzfahrens, hat dabei die ganze Palette mitgenommen, Leistungserschleichung, Urkundenfälschung und Betrug. Sie konnte dem AG glaubhaft versichern, dass das eine Dummheit war, die sie als 14-Jährige begangen hatte und damals die Tragweite ihres Verhaltens noch nicht ermessen konnte (sie hatte die Eintragungen, weil sie mehrfach beim Schwarzfahren erwischt worden war, irgendwann aufgrunddessen bei der Aufnahme der Personalien angegeben hatte, sie habe keinen Ausweis dabei und dann einen falschen Namen und eine falsche Adresse genannt hatte und dann irgendwann angefangen hatte, Fahrkarten zu manipulieren; hatte das Stempelfeld vor dem Entwerten mit Labello eingerieben, so dass der Stempel sich nachher wieder abwischen ließ...). Sie war eingestellt worden unter der Voraussetzung, dass die Personalabteilung die Praxisanleiter darüber informieren darf, hat ihr Einverständnis dazu gegeben, weil sie den Ausbildungsplatz haben wollte, und wurde dann am Anfang der Ausbildungszeit sehr genau beobachtet.
 
Liebe Neuromaus,
da bist du ziemlich auf dem Holzweg.
Das Tragen der Berufsbezeichnung ist nicht vom Führungszeugnis abhängig.
Ja natürlich. Das ist ja gerade das entscheidende Dokument.
Die Examensurkunde ist nicht vom Führungszeugnis abhängig.

Du erwirbst die Berechtigung zur Führung dieser Berufsbezeichnung durch den erfolgreichen Abschluss der entsprechenden Ausbildung oder des entsprechenden Studiums.
Nein - du erwirbst damit den Beruf ausüben zu dürfen, aber nicht unter der geschützten Bezeichnung GuK, GuKK, AP. Dazu benötigst du die Erl. zur Führung der Berufsbezeichnung.

die sie als 14-Jährige begangen hatte und damals die Tragweite ihres Verhaltens noch nicht ermessen konnte
Hmmm :gruebel:
Jugendstrafen tauchen nur auf, wenn sie NICHT zur Bewährung ausgesetzt wurden.
Da muss schon ordentlich was schief gegangen sein, denn vorher steht noch der Jugendarrest.
 
Prüfungsangelegenheiten Gesundheitsfachberufe - Landeshauptstadt Düsseldorf
Wahrscheinlich ist das hier das, was du meinst. Hier steht ja drin, dass man ein Führungszeugnis vorlegen muss, um die Berufsurkunde zu beantragen.
Vielleicht habe ich das zu sehr verallgemeinert, wie es in unserer Schule abgelaufen ist. Wir haben nämlich die Examenszulassung und die Berufsurkunde in einem Abklatsch beantragt mit dem Zusatz, dass das Examenszeugnis nachgereicht wird, sobald die Prüfung abgeschlossen ist. Das hat dann die Schule übernommen, bevor die Zeugnisausgabe war. Damit haben wir dann am Tag der Zeugnisausgabe direkt das Zeugnis und die Berufsurkunde bekommen. Das heißt, wenn man die Voraussetzungen für die Ausstellung der Berufsurkunde nicht erfüllt hätte, wäre man gar nicht zum Examen zugelassen worden. Das wurde uns auch ganz klar so gesagt. Ich dachte, das wäre überall so, weil ich es von meiner und zwei anderen Schulen so kenne. Deswegen habe ich natürlich geschlussfolgert, dass man, wenn man zum Examen zugelassen wird, auch die Berufsurkunde bekommt, sofern man die Prüfungen besteht.

Nein - du erwirbst damit den Beruf ausüben zu dürfen, aber nicht unter der geschützten Bezeichnung GuK, GuKK, AP. Dazu benötigst du die Erl. zur Führung der Berufsbezeichnung.
Ja, okay, hab mich blöd ausgedrückt. Ich meinte, dass du mit dem Abschluss der Ausbildung die Voraussetzung erfüllst, um die Berufsurkunde zu erhalten, die dann wiederum die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist. Das Missverständnis, das dann hinter dieser Sache immer noch hinter steckt, ist das, was ich im letzten Absatz beschrieben habe.

Da muss schon ordentlich was schief gegangen sein, denn vorher steht noch der Jugendarrest.
Ja, sie war im Jugendarrest. Hat es halt übertrieben. Erst Leistungserschleichung --> Geldstrafe; dann Betrug (Name und Adresse falsch angegeben) --> Bewährungsstrafe; und dann noch die Urkundenfälschung obendrauf; das gab dann aufgrund der Vorstrafen (und des zusätzlichen ständigen Schuleschwänzens, für das sie das Bußgeld nicht bezahlen konnte die Eltern es irgendwann auch nicht mehr für sie bezahlen wollten; die Sozialstunden als "Bußgeldersatz" hat sie dann auch geschwänzt) irgendwann eben Jugendarrest, der nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt war.
Ich persönlich zweifle auch daran, dass ihr das wirklich Leid tat. Sie war noch nichtmal in meiner Klasse, nur in der Parallelklasse, aber sie hat das jedem erzählt, sobald es um die Themen Prüfungszulassung, Ausbildungsvoraussetzungen, Führungszeugnis oder ähnliches ging. Die ganze Schule wusste von den Geschichten. Ich hatte den Eindruck, sie war fast stolz darauf, fand das cool. Also eigentlich ehrlich gesagt wirklich nicht so richtig für den Beruf geeignet und bei Kindern schonmal gar nicht (war aber im Diff.-Jahr auch nicht in der Kinderkrankenpflege). Wenn du Kindern oder Jugendlichen eine solche Einstellung vermittelst...? Das geht überhaupt nicht! Aber sie hat es der Personalabteilung eben glaubwürdig verkauft, dass Schwarzfahren und Schuleschwänzen solche blöden Jugendsünden waren, über die sie längst hinaus sei.
 
hallo... kurz und knapp.. ich hab früher bisschen mist gebaut und hab dadurch 2x betrug im führungszeugnis stehen -.- kann das der grund sein das ich eventuell keine urkunde bekommen würde? :/
Ich glaub, ihr solltet dies noch mal in Ruhe lesen! Auch wenn die Überschrift anderes beinhaltet!
Dies ist der erste Eintrag des TE, er hat 2 mal Betrug im FZ stehen und er vermutet, das er keine "Urkunde" (was meint er damit: Prüfungszeugnis? Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung? ) bekommen würde.
Seine Status ist demnach: in Ausbildung befindlich, kurz vor der Prüfung.
Die Prüfungsbehörde wird sich im Fall des TE individuell an § 2 KrPflG orientieren, die "Zuverlässigkeit" aus dem Führungszeugnis ableiten.
 
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@flexi: So könnte man das auch Interpretieren. Vielleicht schafft der TE noch mal Klarheit.

Das heißt, wenn man die Voraussetzungen für die Ausstellung der Berufsurkunde nicht erfüllt hätte, wäre man gar nicht zum Examen zugelassen worden.
Verwaltungstechnisch:
Ja es wird beides auf einen Rutsch bei der Schulaufsichtsbehörde beantragt, da es üblicherweise auch keine Probleme gibt und man/frau nach bestander Prüfung auch die Urkunde zur Führung der Berufsbez. überreicht bekommt - wird Zugeschickt durch die Schulausichtsbehörde - jedenfalls bei uns.
Für die Ausst. der Erlaubnis zur Führung der Berufsbez. werden bei uns 20€ von der Schulaufsichtsbehörde verlangt.
Das stellt natürlich eine Urkunde dar, mit Siegel und Unterschrift.
Siehe Fischer-StGB:
Urkunde ist die Verkörperung einer allgemein oder für eingeweihte verständlichen Gedankenerklärung, die den Erklärenden/Aussteller erkennen lässt und geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen.

JEDER der die Ausbildung nach KrPlfG durchlaufen hat, hat das Recht das Examen abzulegen.
JEDER darf dann in der Pflege arbeiten, wenn er kein Berufsverbot hat.
Aber:
nur diejenigen dürfen die Pflege ausüben unter der Berufsbezeichnung GuK, GuKK, AP die die Erlaubnis zur Führung der Berufsbez. besitzen, da die Berufsbezeichnungen geschützt und an Bedingungen geknüpft sind im KrPflG. oder APflG

Jugendarrest - Jugendstrafe - großer Unterschied.
Jugendarrest nicht im Führungszeugnis
Jugendstrafe ab einer bestimmten Höhe schon.
 
Jugendarrest - Jugendstrafe - großer Unterschied.
Jugendarrest nicht im Führungszeugnis
Jugendstrafe ab einer bestimmten Höhe schon.
OK, dann war es Jugendstrafe. So genau kenne ich mich mit den Feinheiten nicht aus. Auf jeden Fall hat sie immer davon gesprochen, dass sie "im Mädchenknast war". Und die Eintragungen im Führungszeugnis hat sie uns gezeigt. Die waren dann eben "leider" da.
 
Danke für die Antworten!!

Das examen hab ich bestanden. Bei der urkunde geht es um die Erlaubnis zur Führung der berufsbezeichnung. Meine Angst ist nun.. Sollte ich es nicht bekommen das ich dann nur als pflegehelfer arbeiten darf...
 
Wäre das nicht unlogisch?
Wenn die Eintragung im Führungszeugnis der Grund wäre, dass du die Berufsurkunde nicht bekommst, dann würdest du sie ja deswegen nicht bekommen, weil man davon ausgeht, dass es nicht angebracht ist, dich im Kontakt mit kranken und pflegebedürftigen Menschen arbeiten zu lassen. Aber als KPH hättest du doch genauso mit diesen Menschen zu tun.

Oder hast du schon eine Berufsurkunde als KPH? Dann könntest du als KPH arbeiten.

Weil... Wenn du die nicht hast... Ich kann mir ehrlich gesagt (korrigiert mich, wenn ich falsch liege) nicht vorstellen, dass man mit bestandenem GUKP-Examen eine KPH-Berufsurkunde bekommt, weil man die GUKP-Urkunde wegen Eintragung im Führungszeugnis nicht bekommt. Das klingt für mich nicht sinnvoll...
 
Pflegehelfer = Helfer in der Pflege ohne jegliche Ausbildung und Urkunden

Krankenpflegehelfer (KPH) = gekoppelt an eine abgeschlossene mind. 1-jährige Ausbildung mit erteilter Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung.

Erlaubnis: Auszug §2 KrPflG
(1) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden
hat,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des
Berufs ergibt,
 
Danke für die Antworten!!

Das examen hab ich bestanden. Bei der urkunde geht es um die Erlaubnis zur Führung der berufsbezeichbung. Meine Angst ist nun.. Sollte ich es nicht bekommen das ich dann nur als pflegehelfer arbeiten darf...
Wenn Du die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung aufgrund der Einträge im Führungszeugnis nicht bekommen solltest, ist Deine Angst berechtigt. Du wärst dann trotz Examen kein Gesundheits- und Krankenpfleger.

Allerdings müsste die zuständige Behörde Dir zumindest mitteilen, dass Du die Erlaubnis nicht bekommst.

Mich wundert der Zeitpunkt: In welchem Bundesland endet die Ausbildung Anfang Februar?
 
Pflegehelfer = Helfer in der Pflege ohne jegliche Ausbildung und Urkunden

Krankenpflegehelfer (KPH) = gekoppelt an eine abgeschlossene mind. 1-jährige Ausbildung mit erteilter Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung.
Ah, danke für die Differenzierung. Das war mir nicht ganz klar. :oops:
 
Hi, du bist nicht allein, hab das selbe Problem.
Hab zwei Eintragungen im Führungszeugnis, Examen im Oktober, reche damit, dass ich nicht die Berufsbezeichnung tragen darf. Das heißt im Moment nichts gutes für mich.
Wie ist es bei dir ausgegangen?

(Ein Führungszeugnis ist nur ein Momentausschnitt und sagt nichts über den Charakter eines Menschen aus)

MFG
Bitte um Rückmeldung
 
Was ich nicht ganz verstehe: reicht man das Führungszeugnis nicht schon vor Ausbildungsbeginn ein? Und nimmt einen die Schule überhaupt, wenn keine Aussicht besteht, später mal den Beruf unter der geschützten Bezeichnung ausüben zu können (immer vorausgesetzt, man baut während der Ausbildung nicht weiter Mist!)?
 
Was ich nicht ganz verstehe: reicht man das Führungszeugnis nicht schon vor Ausbildungsbeginn ein? Und nimmt einen die Schule überhaupt, wenn keine Aussicht besteht, später mal den Beruf unter der geschützten Bezeichnung ausüben zu können (immer vorausgesetzt, man baut während der Ausbildung nicht weiter Mist!)?
Es können ja in den 3 Jahren Einträge dazu kommen....daher muss man 3 Monate vor Ausbildungsende nochmals eines vorlegen. Auch lange Zeit NACH der Ausbildung kann die Berufserlaubnis wieder aberkannt werden ...theoretisch also auch die vorhandene für die KPH!
 
Nur damit ich das jetzt richtig verstehe...

Im "normalen" Führungszeugnis steht nur drin, ob es Einträge gibt, aber nicht welche, im erweiterten Führungszeugnis steht auch drin, welcher Art die Einträge sind, richtig???

In der Kinderkrankenpflege wird grundsätzlich ein erweitertes Führungszeugnis gefordert. In der Krankenpflege auch?

Wäre ein erweitertes Führungszeugnis in dem Fall von Vorteil? Also z.B. dass ein AG evtl. Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und Gewaltdelikte (meines Erachtens verständlicherweise) "strenger" bewertet als z.B. Schuleschwänzen (auch wenn das natürlich als Zeichen für Unzuverlässigkeit und fehlendes Pflichtbewusstsein angesehen werden kann)? Oder sind alle Einträge komplett gleich bewertet?
 
Im "normalen" Führungszeugnis steht nur drin, ob es Einträge gibt, aber nicht welche, im erweiterten Führungszeugnis steht auch drin, welcher Art die Einträge sind, richtig???
Nö (aber ich musste auch erst recherchieren):

In der Kinderkrankenpflege wird grundsätzlich ein erweitertes Führungszeugnis gefordert. In der Krankenpflege auch?
Bei der Zulassung zur Prüfung: Ja, beim Arbeitgeber kommt's auf den Träger an.
 
Meine Güte, ist das kompliziert... :-?8O:gruebel::knockin:
 

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