Duales Pflegestudium

Auch wenn es dich nichts angeht: Ich habe die feste Zusage eines Altenheimes UND einer Schule und wechsel zum 1. Februar!


Glückwunsch - heißt das Du fängst jetzt also mitten im zweiten Lehrjahr an, und gehst dann über in das dritte?

Denn darauf will ich hinaus - die Altenpflegeschulen, die ich kenne haben für Berufausbildungswechsler wie Du eigentlich feste Stichzeiten. Sprich, Beginn der neuen Ausbildung gleichzeitig mit Beginn des entsprechendes Schuljahres.

Wenn man streng nach Altenpflegegesetz § 7 ginge, müßtest Du schon den Krankenpflegehelfer haben, damit die Ausbildung verkürzt wird und Du eben nicht von vorne beginnst. Und anders kenne ich es aus der Praxis eben nicht. Ob das bei Dir der Fall ist, hast Du bisher nicht erwähnt. Daher meine Skepsis.

Und nochmals - dein Tonfall passt allerhöchstens in die 4. Klasse einer Grundschule, aber nicht zu einer hochschulzugangsberechtigten, werdenden Pflegefachkraft und zukünftigen Pflegemanagerin.
 
Es geht darum dass du wohl denkst, dass du wohl nicht in Erwägung ziehst dass auch andere schon Lebenserfahrung haben und es in deinen Beitarg so rüber kommt als wäre ich ein kleines, dummes, naives 16-jähriges Mädel!

Wenn Du als erwachsen behandelt werden willst, dann musst Du auch andere also solche behandeln.

Wenn Du willst, das Deine Lebenserfahrung respektiert wird, dann solltest Du auch die Lebens und Berufserfahrungen anderer hier respektieren.

Und ich lese aus Deinen Antworten und dem Tonfall, das Dir das offenbar schwerfällt.
 
Das Altenpflegegesetz sagt:
§ 7
(1) Auf Antrag kann die Dauer der Ausbildung nach § 4 Abs. 1 verkürzt werden:
1. für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern,
Kinderkrankenpfleger, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger mit
dreijähriger Ausbildung um bis zu zwei Jahre,
2. für Altenpflegehelferinnen, Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelferinnen,
Krankenpflegehelfer, Heilerziehungspflegehelferinnen, Heilerziehungspflegehelfer,
Heilerziehungshelferinnen und Heilerziehungshelfer um bis zu einem Jahr.
(2) Auf Antrag kann die Dauer der Ausbildung nach § 4 Abs. 1 im Umfang der fachlichen
Gleichwertigkeit um bis zu zwei Jahre verkürzt werden, wenn eine andere abgeschlossene
Berufsausbildung nachgewiesen wird.
(3) Die Verkürzung darf die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des
Ausbildungszieles nicht gefährden.

Wenn Du sonst keinen der hier aufgeführten bzw. vergleichbare medizinisch-pflegerischen Berufe abgeschlossen hast, geht das laut Altenpflegegesetz was Du uns hier erzählst eigentlich nicht. Du hast ja sogar mehr als 1 Jahr Verkürzung bekommen, Du hättest demnach eigentlich gar keinen Anspruch auf Verkürzung.
Wie das die Schule begründet, das würde ich gerne wissen oder mir ist da etwas fundamentales entgangen.
 
.... Du hast ja sogar mehr als 1 Jahr Verkürzung bekommen, Du hättest demnach eigentlich gar keinen Anspruch auf Verkürzung.
Satzkorrektur: unabhängig welche Du Verkürzung Du bekommen hast, laut Gesetz hättest Du - sofern Du bisher keine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen hast - eigentlich keinen Anrecht auf Verkürzung.

:-?

Vielleicht können andere hier aufklären, warum das wohl doch möglich war.
 
Wieso Verkürzung?
Sie verkürzt doch nicht.
Wie du schreibst HHS, kommt sowas gar nicht in Frage.

Sie macht 3Jahre Ausbildung, wenn ich das richtig verstanden habe.

Ich frage mich allerdings wie das mit der Anerkennung der prakt. Ausbildung und der geforderten Ausb.inhalte hinkommen sollte?

Dass die Schulaufsichtsbehörde genehmigt dass man von der einen Ausb. in die andere nahtlos switchen kann ist mir auch neu.
Hoffentlich gibts dann keine Probleme bei der Examenszulassung.

Aber was macht man heute nicht alles um die Leute in der Pflege zu halten.
 
Wieso Verkürzung?
Sie verkürzt doch nicht.

...


Sie macht 3Jahre Ausbildung, wenn ich das richtig verstanden habe.

Versus

Dass die Schulaufsichtsbehörde genehmigt dass man von der einen Ausb. in die andere nahtlos switchen kann ist mir auch neu.

Das meinte ich. Sie hat eine 3jährige Ausbildung abgebrochen, und fängt eine neue mitten drinnen, scheinbar nahtlos anschließend an. Klar sind das drei Jahre, aber in zwei verschiedenen Berufen. Ich habe bisher nirgends was dazu gefunden, das dies möglich ist.

Die Gesetze sagen was anderes.
 
V Sie hat eine 3jährige Ausbildung abgebrochen, und fängt eine neue mitten drinnen, scheinbar nahtlos anschließend an. Klar sind das drei Jahre, aber in zwei verschiedenen Berufen. Ich habe bisher nirgends was dazu gefunden, das dies möglich ist.

Die Gesetze sagen was anderes.

Ich habe schon erlebt, dass nahtlos von GuKP- zu GuKKP-Ausbildung geswitcht werden konnte - allerdings innerhalb der ersten sechs Monate der Ausbildung und innerhalb der gleichen Ausbildungsstätte. So, wie Sina123 ihren Wechsel beschreibt, kann ich mir das auch nicht vorstellen - aber das müssen die Ausbildungsstätten und die Schulaufsichtsbehörde miteinander klären.
 
Hallo HHS,

das Gesetz sagt letztlich dazu gar nichts
und
verbietet es damit auch nicht.
Nur dazu wenn man eine weitere Berufsbez. führen will.
Also GuK und AP oder GuK und GuKK etc.

Damit ist es wohl Ermessenssache.
Klagen wird dagegen wohl keiner.

Zur Examenszulassung müssen, wie oben geschrieben, halt die Einsätze und Stunden stimmen.
Im Zweifelsfall verlängert man halt dann ein halbes Jahr.
 
Ich bin ja erst Anfang des zweiten Jahres, also ich habe ein Jahr und zwei Monate hinter mir von der guk Ausbildung. Es ist ja nicht so das ich schon Ende des 2. Jahres bin.

Allerdings hat dieses Thema nun nichts mehr mit dem eigentlichen Thema dieses Threads zu tun!
 
Hallo HHS,

das Gesetz sagt letztlich dazu gar nichts
und
verbietet es damit auch nicht.

Muss ich widersprechen.

Formal gesehen hat sie nämlich eine Ausbildung, nämlich die der GuK, abgebrochen. Sie hat damit bisher keinen Berufsabschluss, wie ich sie verstanden habe.
Nun hat sie sich bei einer Altenpflegeschule beworben - sie beginnt damit eigentlich eine neue Ausbildung. Laut Altenpflegegesetz müsste sie dann eigentlich die vollen drei Jahre durchziehen. Stellt sich die Frage ob irgendwelches Landesrecht das ganze aushebelt.

Und zeigt mir, das es in Deutschland dringend Zeit wird, das wir einheitliche Regelungen bekommen. Sprich, es schreit nach einer Pflegekammer.
 
Die Pflegekammer wird das nicht bundeseinheitlich regeln können, weil die Kammern zuerst auf Länderebene gegründet werden müssen.

Aber die generalisierte Ausbildung scheint ja endlich zu kommen.
 
@HHS:
Formal gesehen hat sie nämlich eine Ausbildung, nämlich die der GuK, abgebrochen. Sie hat damit bisher keinen Berufsabschluss, wie ich sie verstanden habe.
Das ist schon Richtig, nur die Schlussfolgerung ist falsch
denn
die bereits absolvierten theoretischen und praktischen Stunden der GuKausb. könnten anerkannt werden von der Schulaufsichtsbehörde.
Weder im AP- noch KrpflG sehe ich einen § der dies verbieten würde.

Zur Zulassung zum Examen muss ich die 3Jahre Ausb.zeit, ges. Eignung, Fehlzeiten, theoret. und prakt. Stunden nach APrV nachweisen.
Wenn das passt - Examen - Erl. zur Führ. d. Berufsbez.

Und zeigt mir, das es in Deutschland dringend Zeit wird, das wir einheitliche Regelungen bekommen.
Kommt, kommt!
In ein paar Jahren wirds keine AP und GuKKausb. mehr geben.
 
Es nennt sich dann bestimmt generalistische Gesundheitsfachperson ;-) lol
 
@HHS:
die bereits absolvierten theoretischen und praktischen Stunden der GuKausb. könnten anerkannt werden von der Schulaufsichtsbehörde.
Weder im AP- noch KrpflG sehe ich einen § der dies verbieten würde.

Danke, das war mir nicht bewusst und das es diese Möglichkeit gibt, habe ich nirgends gesehen.
 
Hallo HHS,

das wirst du auch nirgends sehen.

Ich sage nur

es gibt keinen § der dies ausdrücklich verbieten würde.

Wenn denn die Voraussetzungen - nach Gesetz - zur Examenszulassung bestehen.
Das könnte ab einem bestimmten Ausb.fortschritt schwierig werden, deshalb meine o.g. Bemerkung
dann muss halt um ein halbes Jahr verlängert werden.

Grundsatz:
Alles was nicht ausdrücklich Verboten ist, ist erlaubt und damit Auslegungssache, bis ein Gesetz oder ein Gerichtsurteil dass Gegeteil besagt.

Aber:
die genehmigende Schulaufsichtsbehörde wird nicht gegen ihren eigenen Bescheid klagen
und
derjenige der in den Genuß kommt schon gar nicht.
 
Da stimme ich Renje zu. Meines Wissens nach, ist das tatsächlich möglich. Man kann es sich ja anerkennen lassen und wenn die andere Schule da mit spielt, dann ist das denen ihre Sache. In Österreich verlangt man allerdings eine Pflegehelferausbildung, um verkürzen zu bzw. später einsteigen zu können. Das ist dort aber auch gesetzlich verankert. Die Österreicher haben für fast alle Eventualitäten vorgesorgt. So erlebe ich das aktuell.
 

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