Dienstplan bei geplantem 'krank'?

Im Krank habe ich ja auch Krankengeld bezogen udn kein Gehlat, trotzdem hat mir das Überstunden abgebaut. Scheint also nicht ganz gleich zu sein, was ich da wie eintrage.
Und das Lohnbüro bei uns stört sich nichtmal dran, wenn jemand drei Monate als geplant krank drinsteht udn dann kein Ü-Stunden mehr hat, deshalb frage ich hier =)
 
Hallo sulfire,

wegen deinen Überstunden würde ich dann auch direkt fragen. Das müsste Dir aber auch die Stationsleitung/Pflegedienstleitung erklären können. Überstunden können nicht so einfach verschwinden und schon garnicht mit einer
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der Zeit. Du müsstest auch in den alten Dienstplänen
nachforschen können, was mit deinen Überstunden passiert ist.
Aus der Ferne ist es leider nicht zu klären. Hoffe aber du kommst zu deinem Recht.

Viel Erfolg und liebe Grüße Brady
 
Na was mit denen passiert ist, weiß ich bereits: durch wochenlang "geplantes krank" sind sie verdunstet ;)

Die Leitung kann mir das nicht erklären, die war krank (meine Wenigkeit, bitte nicht :sflouts:).
Ich habe die leitungslose Station übernommen, ohne vorher jemals Leitungserfahrung gemacht zu haben, bin relativ neu im Haus, habe den Kurs noch nicht und weiß noch nicht mal, was ich alles NICHT weiß, dazu gehören offensichtlich Dienstplanfeinheiten. Meine Stellvertretung, die mein krank in den Dienstplan eintrug, wusste davon wohl auch nichts.

Bleibt die Frage, ob das Lohnbüro das Problem nachträglich beheben kann. habe meine PDL mal angeschrieben, rufe morgen das Lohnbüro an und gebe euch Bescheid, wie die Sache ausging.
 
Hallo alle zusammen,
ich bin ganz neu hier, aber ich habe ein dringendes anliegen: eine kollegin von mir hat nächsten monat einen op-termin und fällt für mindestens 3 wochen aus. eigentlich hatte ich ihr als SL krank geplant damit sie nicht ihre überstunden oder urlaub nutzen muss. leider hat meine pdl das letzte wort in sachen dienstplan und diesen auch erst jetzt herausgegeben, zum leidwesen meiner kollegin denn diese soll nun für diese zeit eine woche urlaub und 2 wochen überstunden frei machen. leider ist bei meiner pdl kein vorankommen denn er denkt dass er auch rechtlich gesehen abgesichert ist und meint krank könne man nicht planen. ich steh jetz etwas zwischen den stühlen und bräuchte dringend hilfe, da ich nicht will dass meine kollegin kündigt oder womöglich noch rausgeworfen wird.

mfg
 
....er denkt dass er auch rechtlich gesehen abgesichert ist und meint krank könne man nicht planen.


Habt ihr einen "Soll" und einen "Ist"- Plan ? Dann kann man das durchaus planen....Habt ihr einen BR ?
 
Hallo,
krank gilt wie gearbeitet. Somit ist es möglich, dass man FZA geplant hat, erkrankt und man hat dadurch Stunden abgebaut.
Ist das Krank nun schon vor dem schreiben des Dienstplanes bekannt, darf der Arbeitgeber nicht hingehen und während der Krankheitszeit Überstundenfrei planen.
Die ergibt sich aus der Auslegung des Entfortzahlungsgesetzes § 3 hier steht im Absatz 1 .... hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall...
In eine bestehende Krankheit oder eine bekannte Krankheitszeit Freizeitausgleich zu planen ist eine verdeckte Kürzung des Entgeltes und die ist rechtswiedrig.
Dein Kollege wäre gut beraten zu eurer Mitarbeitervertretung zu gehen und sich Hilfe zu holen oder falls es diese nicht gibt oder die MAV/PR/BR sich nicht kümmert zu einem Arbeitsrechtler zu gehen. Auch die Gewerkschaft würde hier schnell und Kompetent helfen.
spielemann
 
danke für die schnelle hilfe, als Teamleiter steh ich da nämlich bisschen zwischen den stühlen und bekomm den frust der mitarbeiterin ab und die wut des pdl der ihr unbedingt frei geben will.mal sehn...BR haben wir nicht, die geschäftsleitung hat auch schon gesagt wenn wir einen gründen geben sie das ganze einfach ab und jetzt auch noch unser pdl der ständig solche dinger versucht...
 
Hallo,
versuch deine PDL davon zu überzeugen, dass eine Aktion eine Gegenaktion hervorruft.
Was meine ich, wenn deine PDL nun FZA plant und der Kollege im Krank seine Überstunden verliert ist dein Kollege sauer.
Wie würde ich reagieren wenn ich sauer bin:
1. Ich erzähle dies den Kollegen und fordere sie auf dem Arbeitgeber niemals mehr mitzuteilen wenn man eine planbare Krankheit hat. Dann kann es auch nicht passieren, dass der AG mir FZA plant
2. Ich gehe zu meinem Arzt und versuche meinen Kranktermin um 3 Wochen zu verschieben. Dann habe ich endlich geplant FZA (ist sonst wohl am Stück schwierig möglich??) und danach präsentiere ich meinem AG die Arbeitsunfähigkeit. Dann bin ich halt 5 Wochen nicht da.

Die Arbeitnehmer versuchen mit dem Arbeitgeber einen reibungslosen Ablauf aud der Arbeitsstelle zu erreichen. Sie teilen ihm planbare Ausfälle mit, damit er Ersatz planen kann. Wenn ich aber merke, dass das Resultat meiner Informationen eine Verschlechterung meiner Bedingungen ist, werde ich diese Informationen nicht mehr mitteilen.

Sollte deine PDL sich nach diesem Gespräch immer noch gegen einen Kollegialen Stil wehren, gib deinem Kollegen den Tip zu diesem Forum und zu diesem Link.
Du hast dann die Vorgaben deiner Leitung umgesetzt und was dein Kollege dann macht ist seine Sache. Dann muß er agieren!!!!
 
Hm Hm Hm
Wie kann ein Dienstgeber einfach mal so den Dienstplan ändern, wenn der seit dem 15. des Vormonates aushängen muß und dann nicht mehr ohne Zustimmung des MA geändert werden darf?

Aus dem u. g. ergibt sich.
Der Dienstgeber kann nicht mal so gerade den Dienstplan ändern.

Bringt man im Urlaub einen Krankenschein werden die restlichen Tage wieder auf das Urlaubskonto gut geschrieben. AVR Anlage 14 / 7.

Überstunden verfallen im Krankheitsfall (BAG vom 04.09.1985 – 7 AZR 531/82 – AP Nr. 13 zu § 17 BAT, zu III 1



(Quelle: Schiering.org. hier für den AVR Bereich)
Mit Aushang des Dienstplanes am Schwarzen Brett oder Zustellung an den einzelnen Mitarbeiter wird der Dienstplan rechtsverbindlich. Der Arbeitgeber hat sein Direktionsrecht in Bezug auf die Arbeitszeitaufteilung rechtswirksam und rechtsverbindlich ausgeübt. Dieser Dienstplan, der zunächst nur ein Soll-Dienstplan ist, kann deshalb auch nicht einseitig vom Dienstgeber geändert werden. Änderungen sind - wenn überhaupt, dann nur in dringenden Fällen - im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Wurde der Dienstplan noch nicht ausgehangen bzw. ist er dem einzelnen Mitarbeiter noch nicht zugegangen, kann er noch jederzeit geändert werden.
Eine Ausnahme besteht gemäß AVR Anlage 6: Danach kann der Dienstgebers oder sein Bevollmächtigten über die bereits im rechtsverbindlichen Dienstplan festgelegten Zeiten hinaus Überstunden anordnen; diese dürfen aber nur angeordnet werden, wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.
Kurzfristige Änderungen des Dienstplanes scheitern in der Regel auch am Mitbestimmungsrecht der MAV, das nur in den Fällen des § 36 Abs. 3 MAVO eingeschränkt ist: "Muss für eine Einrichtung oder für einen Teil der Einrichtung die tägliche Arbeitszeit gemäß Abs. 1 Nr. 1 nach Erfordernissen, die die Einrichtung nicht voraussehen kann, unregelmäßig oder kurzfristig festgesetzt werden, ist die Beteiligung der Mitarbeitervertretung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Arbeitsbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden beschränkt."


Der Arbeitgeber hat bei der Ausübung seines Direktionsrechts die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Er darf eine Änderung nicht anordnen, die den berechtigten Interessen der betroffenen Arbeitnehmer widerspricht, wenn es dafür keinen sachlichen Grund gibt.
Ferner ist zu beachten, dass in Dienststellen und Einrichtungen, in denen eine Mitarbeitervertretung gewählt ist, diese ein volles Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit hat (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO; § 40 Buchst. d MVG) und dass Dienstgeber und Mitarbeitervertretung verpflichtet sind, die Arbeitsbedingungen möglichst frauen- und familienfreundlich zu gestalten (§ 26 Abs. 2 Nr. 8 MAVO; Ruhe, ZMV 3/2000 S. 114).
(Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 8.3.1999 - 6 Sa 259/97 - NZA 5/2000, 263)

AVR Anlage 14
I. Erholungsurlaub
§ 1 Entstehung des Anspruchs
(1) Die Mitarbeiter und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten erhalten in jedem Urlaubsjahr den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen und haben einen weitergehenden Urlaubsanspruch im Gesamtumfang des § 3 Abs. 1. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Erholungsurlaub dient der Erhaltung der Gesundheit. Der Mitarbeiter ist deshalb verpflichtet, den Erholungsurlaub tatsächlich zu nehmen und darf während des Erholungsurlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
(3) Der Dienstgeber setzt auf Antrag des Mitarbeiters den Erholungsurlaub zeitlich fest. Dabei hat er die Urlaubswünsche des Mitarbeiters zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, diesen entgegenstehen.
Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Mitarbeiter dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 der Anlage 1 zu den AVR) verlangt.
7) Erkrankt der Mitarbeiter während des Erholungsurlaubs und zeigt er dies unverzüglich an, so werden ihm die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen der Mitarbeiter arbeitsunfähig war, auf den Urlaub nicht angerechnet; Abschnitt XIIa Abs. a der Anlage 1 zu den AVR gilt entsprechend. Der Mitarbeiter hat nach Ablauf des Erholungsurlaubs seinen Dienst an dem im voraus festgelegten Tag wieder aufzunehmen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit über diesen Zeitpunkt hinaus an, so hat er nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit unverzüglich den Dienst aufzunehmen. Die wegen Arbeitsunfähigkeit nachzugewährenden Urlaubstage werden vom Dienstgeber auf Antrag des Mitarbeiters erneut festgesetzt.



Erkrankung (unverschuldete Arbeitsunfähigkeit): Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein u. a. vertraglich vorgesehener Überstundenausgleich durch Freistellung von der Arbeit grundsätzlich auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich ist. Es handelt sich bei der Arbeitsbefreiung und der Verschaffung von Freizeit lediglich um die Entbindung des Arbeitnehmers von seiner vertraglichen Arbeitspflicht im Umfang der vorab geleisteten Überstunden, nicht aber darüber hinaus um die Verschaffung einer zu Erholungszwecken nutzbaren arbeitsfreien Zeit (BAG vom 04.09.1985 – 7 AZR 531/82 – AP Nr. 13 zu § 17 BAT, zu III 1 der Gründe) - das heißt, bei längerer Erkrankung sind alle Überstunden weg.
 
ich hab auch noch eine frage:
bei uns sind 2 mitarbeiter längerfristig geplant krank (operative eingriffe an knie und schilddrüse)
alle anderen kollegen wurden jetzt zu elendig langen schichten eingeplant-bsp mein dienstplan:
(S S frei F F F F F F S S S S S frei F F F F F F W W W) frei fre frei
(wobei ich sagen muß, daß der 1 freie tag nach der W ja eigentlich mein ausschlaftag ist, da ich an dem tag erst aus der ancht komme.
einer anderen kollegin geht es ählich vom dienst und das zieht sich über kompletten märz und april
meine frage: ist es zulässig innerhalb 24 tagen nur 2 tage frei zu haben
(markiert)-dienstplan ist über märz zu april
und 2. ist die klinik nicht verpflichtet bei längerfristig geplantem krank für ersatz zu sorgen oder erst nach 6 wochen krankschreibung?
 
meine frage: ist es zulässig innerhalb 24 tagen nur 2 tage frei zu haben?
Laut Arbeitszeitgesetz und TVÖD: ja. März und April haben zusammen 61 Kalendertage. Da ist ja noch genug Platz für Ausgleichsfrei.

"Ausschlaftage" werden nicht anders behandelt als sonstige freie Tage.
und 2. ist die klinik nicht verpflichtet bei längerfristig geplantem krank für ersatz zu sorgen oder erst nach 6 wochen krankschreibung?

Nein. Weder bei kurzfristigem noch langfristigem Krank, weder bei sechs Tagen noch sechs Wochen besteht eine Verpflichtung des Arbeitgebers, für Ersatz zu sorgen.
 
(S S frei F F F F F F S S S S S frei F F F F F F W W W) frei fre frei
(wobei ich sagen muß, daß der 1 freie tag nach der W ja eigentlich mein ausschlaftag ist, da ich an dem tag erst aus der ancht komme.
einer anderen kollegin geht es ählich vom dienst und das zieht sich über kompletten märz und april
meine frage: ist es zulässig innerhalb 24 tagen nur 2 tage frei zu haben
(markiert)-dienstplan ist über märz zu april
?
a) ja, das ist möglich, b) du hast innerhalb von 25 Tagen 5 tage frei, wenn ich das anders zähle ;)

Selbst wenn du damit ins Plus gehst, kannst du dich doch dann auf den Ausgleich freuen.
 
ja ber man muß ja auch mal das pensum aufs personal gesehen betrachten
 
Wie soll ich den Satz jetzt verstehen? Hast Du dadurch geplante Plusstunden?
 
ich meine einfach, daß meine kollegen und ich dann an unsere leistungsgrenzen stoßen und das im letzten jahr schon oft vor kam (es gehen viele solche "latten" arbeiten)
unsere sl freut sich, daß wir schüler kriegen-aber die leiten wir ja an-eine hilfe sind die in meinen augen nur minimal
 
Bei uns im Haus ist die 6Tage Woche noch aktuell. Hier wird IMMER 12 Tage gearbeitet, dann 2 frei.

Finde daher deinen geplanten Dienst nicht sonderlich spannend. Man schiebe einen tag von hinten in die Mitte und schon ist es ein normaler Dienstplan.

Aber wenn es für dich pers. zu hart ist, dann solltest du dich anderweitig umsehen. Vielleicht gibt es intern anders beplante Stellen, die mehr Spielraum/Freiraum lassen.
 
es geht einfach darum, daß die patientenversorgung in der besetzung nicht ausreichend gewährleistet ist und mit längerer arbeitszeit am stück auch die konzentration und arbeitskraft stetig sinkt-außerdem mußt du beachten, daß die arbeitsintensität in den einzelnen bereichen wechselnd ist-eine entbindung oder somatik ist bei weitem nicht so stressig und körperlich anstrengend wie innere oder neurologische stationen - oder acuh die akkordarbeiten in den pflegeheimen-die man hier ja auch nicht außer acht lassen darf
 

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