Bachelor Pflegepädagogik vs. gesetzliche Vorgaben

Pflegeflucht

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11.07.2019
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Hallo an alle,

ich schließe bald meinen Bachelor in Pflegepädagogik ab. Laut dem Pflegeberufegesetz sollen bis 2029 alle Lehrkräfte an Pflegeschulen einen Master oder vergleichbaren Abschluss vorweisen. Angenommen ich möchte definitiv keinen Master machen und demnächst an einer Schule arbeiten - was passiert dann in 5 Jahren konkret? Werden Bachelor Pflegepädagogen alle rausgeschmissen oder gekündigt - trotz unbefristeten Verträgen? Hat da jemand konkrete Informationen dazu?

Oder gilt dies nur für Personen, die nach 2029 ein Studium beginnen wollen?

Liebe Grüße :)
 
Du musst den Master machen oder gehen. Das Gesetz gilt bereits seit 2020. Bis 2029 läuft noch die Übergangszeit, si dass diejenigen, die 2020 noch keinen Master hatten, Gelegenheit zur nach Qualifikation bekommen.
 
Ist das nur in Ba-Wü so? Ich meine, dass es in Bayern so ist, dass der BA reicht für bestimmte Unterrichte.
 
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Noch. Bis 2029. Danach nicht mehr. Das Pflegeberufegesetz gilt bundesweit.
 
Wo genau steht das? Hast Du den Paragraphen parat?
 
Ich finde nicht, dass das eindeutig geregelt ist. Unser Regierungsbezirk macht dahingehend, was er will und legt Gesetze anders aus, wie Du sie verstehst.
Außerdem steht in dem Paragraphen ja auch, dass die genauere Regelung Ländersache ist.

aus dem Paragraph 9 PflBG

(3) Die Länder können durch Landesrecht das Nähere zu den Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 bestimmen und weitere, auch darüber hinausgehende Anforderungen festlegen. Sie können für die Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen Unterrichts nach Absatz 1 Nummer 2 befristet bis zum 31. Dezember 2029 regeln, inwieweit die erforderliche Hochschulausbildung nicht oder nur für einen Teil der Lehrkräfte auf Master- oder vergleichbarem Niveau vorliegen muss.
 
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Und auch aus dem §9 PflBG
Absatz 1, Satz 2

" insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschulausbildung für die Durchführung des praktischen Unterrichts,"
 
Ich habe den entscheidenden Satz in Deinem Zitat markiert.
Ich finde nicht, dass das eindeutig geregelt ist. Unser Regierungsbezirk macht dahingehend, was er will und legt Gesetze anders aus, wie Du sie verstehst.
Außerdem steht in dem Paragraphen ja auch, dass die genauere Regelung Ländersache ist.

aus dem Paragraph 9 PflBG

(3) Die Länder können durch Landesrecht das Nähere zu den Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 bestimmen und weitere, auch darüber hinausgehende Anforderungen festlegen. Sie können für die Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen Unterrichts nach Absatz 1 Nummer 2 befristet bis zum 31. Dezember 2029 regeln, inwieweit die erforderliche Hochschulausbildung nicht oder nur für einen Teil der Lehrkräfte auf Master- oder vergleichbarem Niveau vorliegen muss.
 
Stimmt: für den praktischen Unterricht ist der Abschluss der Hochschulausbildung nicht detailliert benannt.

Dann müsste man sich erkundigen, welche Regelungen das jeweilige Bundesland für die Lehrenden, die ausschließlich praktischen Unterricht durchführen dürfen, erlässt. Und ob jemand eine Schule findet, die ihn oder sie ohne Master einstellen würde, in dem Wissen, dass man ausschließlich für den praktischen Unterricht eingesetzt werden kann und darf.

Denkbar wäre auch der Einsatz von Pflegepädagoginnen mit Bachelor als Praxisanleiterinnen für grundständige Pflegestudierende, da für deren Ausbildung hochschulig gebildete Praxisanleiterinnen gewünscht sind. § 31 PflAPrV - Einzelnorm Dann wäre der Arbeitgeber jedoch die Klinik oder die Altenpflegeeinrichtung, nicht die Schule.

Wenn Pflegeflucht dieses Jahr einen Job sucht, nur mit dem Bachelor, könnte ich persönlich mir vorstellen, dass man ihm bei der Einstellung das berufsbegleitende Studium zum Master nahelegt. Das Gesetz existierte bereits vor seinem Studienbeginn, es sollte ihm also schon lange bekannt sein.

Könnte es unter den gegebenen Umständen möglich sein, Menschen ohne Masterabschluss bis zum 31.12.2029 befristet einzustellen? Mit der Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag, wenn der Master da ist? Wäre zwar eine ungewöhnlich lange Laufzeit für einen befristeten Vertrag, aber da das Gesetz nun mal diese Frist für den Übergang anberaumt...
 
Zuletzt bearbeitet:
Ja dies könnte ich mir auch gut vorstellen. Grundsätzlich würde ich jedem BA-Absolventen den Master unbedingt nahe legen!!! Natürlich insbesondere denen, die unabhängig und ohne an EINE Schule gebunden unterrichten wollen.

Jedoch denke ich, dass es für die genehmigten Lehrkräfte auch nach 2029 möglich sein muss zu unterrichten. Besonders für Jemanden wie mich :lol1: im "mittleren Alter", die sich den BA noch antut, aber den Master für mich selber ablehnt.......
 
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Was Du denkst, oder was Pflegeflucht denkt, muss aber nicht zwangsläufig deckungsgleich mit den Gedanken des Gesetzgebers sein.
Das Gesetz trat zum 1.1.2020 in Kraft, die Übergangszeit bis zum 31.12.2029 beträgt also 10 Jahre. Seit 2004 waren von Gesetz nur noch akademisch qualifizierte Lehrkräfte zugelassen, teils mit Diplom, teils mit Bachelor. Plus ein Teil weitergebildeter Lehrkräfte mit Bestandsschutz, die seitdem aber auch schon 20 Jahre Zeit hatten, ihren Studienabschluss nachzuholen. Und einem Teil, der bis 2029 in Rente geht.
Wie hoch dürfte der Anteil derjenigen sein, der Ende 2029, also 26 Jahre nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz von 2004, noch auf Bestandsschutz pochen kann?
 
Seit 2004 waren von Gesetz nur noch akademisch qualifizierte Lehrkräfte zugelassen,
?
Also da hätte ich gerne einen Beleg dafür.
Zumindest hier in Bayern war das wesentlich später; so irgendwann um 2012 rum.
Möglicherweise auch unterschiedlich je nach Regierungsbezirk, wie Jacaranda schon schrieb kocht da jeder Bezirk sein eigenes Süppchen.
 
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Jedoch denke ich, dass es für die genehmigten Lehrkräfte auch nach 2029 möglich sein muss zu unterrichten. Besonders für Jemanden wie mich :lol1: im "mittleren Alter", die sich den BA noch antut, aber den Master für mich selber ablehnt.......
Das seh ich ähnlich wie Du und habe jetzt auch erfahren, daß es da auch auf den Stundenumfang ankäme - bei unterhälftiger Tätigkeit seien die Anforderungen viel geringer.

Hab das noch gefunden:
 
Noch was gefunden…

"Bestandsschutz
G. Igl - DRK Schwesternschaft "Bonn"
Bonn 16.05.2019
Lehrkräfte und Schulleitungen:
• Künftige personelle Mindestanforderungen an die Qualifikationen sind
geregelt in §9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PflBG
• Bestandsschutz für Lehrkräfte und Schulleitungen besteht in drei
Dimensionen:
• Für rechtmäßige Leitung bzw. rechtmäßige Unterrichtstätigkeit bei einer staatlichen
oder staatlich anerkannten (Kinder-) Kranken- und Altenpflegeschulen zum Stichtag
31.12.2019 (§65 Abs. 4 Nr. 1 und 2 PflBG)

Bisher zur Schulleitung oder zur Tätigkeit als Lehrkraft qualifizierte Personen können
weiterhin in diesen Funktionen beschäftigt werden, unabhängig davon, ob sie schon
vorher in dieser Funktion tätig waren. Nur die Qualifikation muss zum Stichtag
31.12.2019 gegeben sein. Ein Beschäftigungsverhältnis zu diesem Stichtag ist nicht
erforderlich (§65 Abs. 4 Nr. 3 PflBG)
• Für Personen in einer Weiterbildung zur Leitung einer staatlichen oder staatlich
anerkannten Altenpflegeschule oder zur Lehrkraft, die diese bis zum 31. Dezember2020
erfolgreich abschließen (§65 Abs. 4 Nr. 4 PflBG).
Lehrkräfte und Schulleitungen (Zusammenfassung):
• Diese personellen Bestandsschutzregelungen gelten über den in §65 Abs.
3 Satz 1 und 2 PflBG genannten Stichtag (31.12.2029) hinaus
• Aus diesem Grund ist auch keine Nachqualifikation der Personen
(Schulleitung –Lehrkräfte) erforderlich, die eine entsprechende
Qualifikation für ihre Tätigkeit zum 31.12.2019 besitzen
• Der Stichtag 31.12.2029 gilt wegen der personellen
Bestandsschutzregelungen nur für das 1 zu 20-Verhältnis und die
sächlichen Mindestvoraussetzungen
Länderregelungen (§9 Abs. 3 PflBG):
• Die Länder können über die Mindestanforderungen in §9 Abs. 1 Nr. und 2
PflBG hinausgehen (§9 Abs. 3 Satz 1 PflBG)
• Den Ländern wird für die Lehrkräfte für die Durchführung des
theoretischen Unterrichts nach §9 Abs. 1 Nr. 2 eine zum 31. Dezember
2029 befristete Möglichkeit eingeräumt zu regeln, inwieweit die
erforderliche Hochschulausbildung nicht oder nur für einen Teil der
Lehrkräfte auf Master- oder vergleichbarem Niveau vorliegen muss. Die
Befristung bezieht sich auf den Zeitraum, in dem die genannten Personen
mit anderer als der sonst erforderlichen Qualifikation tätig werden können
(§9 Abs. 3 Satz 2 PflBG)."


https://www.drk-schwesternschaft-bo...esternschaft_Bonn_2019-05-16_Versionfinal.pdf(ab S. 20)


Also m. M. n. deckt sich das auch mit meiner bisherigen Erfahrung/Einschätzung, daß Lehrkräfte, die vor dem Pflegeberufegesetz (also vor 1. 1. 2020) ihre Anerkennung als Lehrkraft erhielten, Bestandsschutz genießen. Andererseits können aber wohl die Länder über die Mindestanforderungen hinausgehen.
 
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?
Also da hätte ich gerne einen Beleg dafür.
Zumindest hier in Bayern war das wesentlich später; so irgendwann um 2012 rum.
Beleg :Krankenpflegesetz von 2004, Paragraph 4, Absatz 3. Galt bundesweit und damit auch im Freistaat Bayern. Ist hier im Download Bereich abrufbar.
Genau wie heute galt eine Übergangszeit, die zur Nachqualifizierung genutzt werden sollte. Anders wären ja von einem Tag auf den anderen die Lehrkräfte weggefallen.
 
Also m. M. n. deckt sich das auch mit meiner bisherigen Erfahrung/Einschätzung, daß Lehrkräfte, die vor dem Pflegeberufegesetz (also vor 1. 1. 2020) ihre Anerkennung als Lehrkraft erhielten, Bestandsschutz genießen. Andererseits können aber wohl die Länder über die Mindestanforderungen hinausgehen.
Das mag für Menschen wie Jacaranda gelten, für Pflegeflucht logischerweise nicht, der erhält seinen Bachelor ja erst noch. (Und ich weiß von so mancher Lehrkraft in Ba-Wü, die 2003 noch schnell die Weiterbildung mitnahm, um das Studium zu umgehen, und Jahre später zähneknirschend an der Hochschule auftauchte, weil sie merkte, dass sie kaum noch jemand ohne Hochschulabschluss beschäftigen wollte. Man sollte den Kopf nicht in den Sand stecken.)
Das seh ich ähnlich wie Du und habe jetzt auch erfahren, daß es da auch auf den Stundenumfang ankäme - bei unterhälftiger Tätigkeit seien die Anforderungen viel geringer.
[/URL]
Dafür hätte ich jetzt gern einen Beleg, denn das kann ich mir nicht vorstellen. Warum soll eine Lehrkraft, die in Teilzeit arbeitet, eine geringere Qualifikation benötigen? Braucht sie weniger pädagogische Fähigkeiten?
 
Zuletzt bearbeitet:
Beleg :Krankenpflegesetz von 2004, Paragraph 4, Absatz 3. Galt bundesweit und damit auch im Freistaat Bayern. Ist hier im Download Bereich abrufbar.
Genau wie heute galt eine Übergangszeit, die zur Nachqualifizierung genutzt werden sollte. Anders wären ja von einem Tag auf den anderen die Lehrkräfte weggefallen.
Im Downloadbereich finde ich das Gesetz von 2003… ich denke das meinst Du?
Ja, stimmt, da steht’s; hat aber damals in Bayern offensichtlich lange Jahre keinen interessiert. :weissnix:
Aber Du hast recht, es steht so drin.

P.S.:
Aber auch damals hatten die Lehrer für Pflegeberufe (ohne Studium) Bestandsschutz.
 
Dafür hätte ich jetzt gern einen Beleg, denn das kann ich mir nicht vorstellen.
Das hat mich auch gewundert, aber so hat es mir kürzlich die stellvertretende Schulleitung einer BFS erklärt.
Ich frage sie bei nächster Gelegenheit nach der Quelle!
 

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