Die Studienwahl hängt davon ab, was man später machen möchte.
Möchte man ab einer staatliche Schule unterrichten, benötigt man ein Lehramtsstudium Master of Education, den nur die Universitäten oder Fachhochschulen in Zusammenarbeit mit Universitäten anbieten. Das trifft aber nur auf die Bundesländer zu, in denen die Gesundheitsschulen im staatlichen Schulsystem verortet sind, z.B. Bayern oder Thüringen. Des handelt sich um den Lehramtstyp 5 (berufliche Fächer mit beruflicher Fachrichtung Gesundheit und Körperpflege)
An den Schulen des Gesundheitswesens, die nicht zum staatlichen Schulsystem gehören, ist kein Lehramtsstudium notwendig, aber möglich. Hier bieten die Fachhochschulen (und einige Unis) lehrerbildende Studiengänge an mit den Abschlüssen Bachelor und Master of Arts.
Voraussetzung für die Lehrtätigkeit ist nach den jeweiligen Berufsgesetzen der jeweilige Berufsabschluss. Danach richtet sich auch der pädagogische Fachbereich und auch der Abschlussgrad aus. Da die Bundesländer hier das Nähere regeln und noch strengere Auflagen festlegen können, sollte man sich vorab nach den jeweiligen Regelungen erkundigen.
Beispiele:
Pflegeberufegesetz: Abschluss als Pflegefachkraft, Masterabschluss insbesondere in Pflegepädagogik Voraussetzung (§9 PflBG)
ATA-OTA-Gesetz: Bachelorabschluss in Pädagogik ohne Fachbezeichnung, hier gehen also Medizin-, gesundheits- berufs- oder Pflegepädagogische Studiengänge
Medizinisch-technische Berufe: MT-Berufsabschluss, Bachelorabschluss in Pädagogik ohne Fachbezeichnung, hier gehen also medizin-, gesundheits- und berufspädagogische Studiengänge
Die Lage ist durch die länderspezifischen Regelungen ziemlich unübersichtlich, deshalb gibt es einen Überblick
Landesgesetzliche Regelungen: Pflegeausbildung und unten Beispiele